Kostenauferlegung im Eröffnungsverfahren nach Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die antragstellende Gläubigerin erklärte das Insolvenzeröffnungsverfahren für erledigt und beantragte die Auferlegung der Kosten auf die Schuldnerin. Die Schuldnerin widersprach nicht fristgerecht, wodurch die Erledigungserklärung als zugestimmt gilt. Das Gericht legte die Verfahrenskosten der Schuldnerin nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO aus Billigkeitsgründen auf, da keine Anhaltspunkte für einen Druckantrag vorlagen.
Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Auferlegung der Verfahrenskosten der Schuldnerin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Insolvenzeröffnungsverfahren entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und nach billigem Ermessen.
Widerspricht die Schuldnerin einer Erledigungserklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist, gilt dies gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO als Zustimmung zur Erledigungserklärung.
Die Antragstellung nach § 14 InsO wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung nach Stellung des Insolvenzantrags erfüllt wird; bei Anhaltspunkten für eine bloß druckfördernde Antragstellung kann das Gericht aus Billigkeitsgründen die Kosten gegeneinander aufheben.
Bei vollständiger Einstellung des Geschäftsbetriebs und Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer kann das Rechtsschutzinteresse eines Sozialversicherungsträgers an der Insolvenzverfahrenseröffnung entfallen und damit die Kostenentscheidung beeinflussen.
Tenor
werden die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91a ZPO. Haben die Parteien eines Insolvenzeröffnungsverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet nach diesen Vorschriften das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Im vorliegenden Fall hat die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt, weil inzwischen die Forderung erfüllt oder eine Zahlungsvereinbarung getroffen sei. Sie beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen.
Die Schuldnerin hat hierzu innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Gemäß §§ 91 a, Abs. 1 Satz 2 ZPO, 4 InsO gilt dies als Zustimmung zur Erledigungserklärung.
Die getroffene Kostenentscheidung entspricht dem Verfahrensstand und der Billigkeit. Der Eröffnungsantrag war in zulässiger Weise gestellt (§ 14 InsO) und hat sich erst nach Einleitung des Verfahrens erledigt.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Deshalb lässt eine Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers mit der bloßen Begründung der Zahlung es als möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung seines Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf den Schuldner durch ein Insolvenzverfahren, weshalb in diesem Fall im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden können (AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 75 IN 309/17). Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Schuldner seine Betriebsstätte geschlossen und sämtliche Arbeitnehmer abgemeldet hat (so auch AG Köln, a.a.O.): Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des Insolvenzantrags erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner die Arbeitsverhältnisse der bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmer gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat. In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (AG Köln, Beschl. v. 14.06.2017 - 73 IN 74/17, NZI 2017, 899 m.w.N.)
Vorliegend wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nach Eingang des Insolvenzantrags vollständig eingestellt. Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der Schuldnerin wurden zum 10.11.2017 gekündigt, der bei der antragstellenden Gläubigerin angemeldete Arbeitnehmer wurde dort jedoch bereits zum 31.10.2017 abgemeldet. Nach dem Geldeingang vom 27.12.2017 erklärte die antragstellende Gläubigerin ihren Antrag in der Hauptsache für erledigt. Anhaltspunkte für einen unzulässigen Druckantrag liegen hiernach nicht vor.
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Köln, 02.02.2018
Amtsgericht
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