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Amtsgericht Köln·73 IN 237/17·19.02.2018

Insolvenzeröffnungsverfahren: Kosten dem Schuldner auferlegt nach Erledigungserklärung

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die antragstellende Gläubigerin erklärte das Insolvenzeröffnungsverfahren nach Erfüllung der zugrunde liegenden Forderung für erledigt und beantragte die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Schuldnerin. Die Schuldnerin widersprach nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist; das Gericht wertet dies als Zustimmung. Unter Abwägung des Sach- und Streitstands sowie der Billigkeit werden die Kosten der Schuldnerin auferlegt, da keine Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Druckantrag vorliegen.

Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Auferlegung der Verfahrenskosten dem Schuldner stattgegeben; Kosten dem Schuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien im Insolvenzeröffnungsverfahren die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes sowie der Billigkeit.

2

Widerspricht der Schuldner einer Erledigungserklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, gilt dies als Zustimmung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO.

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§ 14 InsO macht den Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die dem Antrag zugrunde liegende Forderung nach Stellung des Antrags erfüllt wird; die Erfüllung ist jedoch bei der Billigkeitsentscheidung über die Kosten zu berücksichtigen.

4

Fehlt es an Anhaltspunkten für einen missbräuchlichen Druckantrag (z.B. alleinige Zielrichtung auf Befriedigung des Individualanspruchs), kann trotz Erledigung die Kostenentscheidung dem Verfahrensstand und der Billigkeit entsprechend zuungunsten des Schuldners getroffen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 14 InsO§ 91a ZPO§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens dem Schuldner auferlegt.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91a ZPO. Haben die Parteien eines Insolvenzeröffnungsverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet nach diesen Vorschriften das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

3

Im vorliegenden Fall hat die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt, weil inzwischen die Forderung erfüllt oder eine Zahlungsvereinbarung getroffen sei. Sie beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen.

4

Die Schuldnerin hat hierzu innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Gemäß §§ 91 a, Abs. 1 Satz 2 ZPO, 4 InsO gilt dies als Zustimmung zur Erledigungserklärung.

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Die getroffene Kostenentscheidung entspricht dem Verfahrensstand und der Billigkeit. Der Eröffnungsantrag war in zulässiger Weise gestellt (§ 14 InsO) und hat sich erst nach Einleitung des Verfahrens erledigt.

6

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Deshalb lässt eine Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers mit der bloßen Begründung der Zahlung es als möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung seines Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf den Schuldner durch ein Insolvenzverfahren, weshalb in diesem Fall im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden können (AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 75 IN 309/17). Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Schuldner seine Betriebsstätte geschlossen und sämtliche Arbeitnehmer abgemeldet hat (so auch AG Köln, a.a.O.):  Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des Insolvenzantrags erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner die Arbeitsverhältnisse der bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmer gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat. In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht  die konkrete Gefahr, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (AG Köln, Beschl. v. 14.06.2017 - 73 IN 74/17, NZI 2017, 899 m.w.N.)

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Vorliegend wurde der Geschäftsbetrieb des Schuldners nach Eingang des Insolvenzantrages nicht vollständig eingestellt. Jedoch wurde der einzige bei der antragstellenden Gläubigerin angemeldete Arbeitnehmer zum 31.12.2017 abgemeldet. Nach vollständiger Zahlung der dem Insolvenzantrag zu Grunde liegenden Forderung erklärte die antragstellende Gläubigerin die Erledigung der Hauptsache.

8

Anhaltspunkte für einen unzulässigen Druckantrag liegen hiernach nicht vor. Um nach Zahlung der einem Insolvenzantrag zu Grunde liegenden Forderung dem Fiskus oder den Sozialversicherungsträgern eine Möglichkeit zu eröffnen, das Entstehen neuer Verbindlichkeiten zu verhindern, soll ein Insolvenzantrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nicht allein dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner die dem Antrag zu Grunde liegende Forderung begleicht. Diese Forderung – die vom Gläubiger glaubhaft zu machen ist – bildet zwar die wesentliche Grundlage seiner Antragsbefugnis. Das Initiativrecht wird dem Gläubiger jedoch nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft zugebilligt. Wird die Forderung des antragstellenden Gläubigers erfüllt, so bleibt immer noch sein Initiativrecht im Interesse der Gläubigergesamtheit (so ausdrücklich – ohne Hervorhebungen – BT-Drs. 17/3030, S. 42; a.A. AG Mönchengladbach, Beschl. v. 29.01.2018 - 45 IN 66/17, BeckRS 2018, 828).

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Das Initiativrecht bzw. Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Gläubigerin im eigenen Interesse ist aufgrund der Erfüllung der dem Insolvenzantrag zu Grunde liegenden Forderung und der Abmeldung des einzigen bei der antragstellenden Gläubigerin angemeldeten Arbeitnehmers entfallen. Zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht nämlich keine unmittelbare Gefahr mehr dafür, dass durch die weiteren wirtschaftlichen Tätigkeiten des Schuldners neue Verbindlichkeiten der antragstellenden Gläubigerin gegenüber begründet werden können (vgl. auch AG Leipzig, Beschluss vom 05.09.2017 – 403 IN 1109/17, NZI 2017, 846 m. Anm. Schädlich).

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Zwar bleibt das Initiativrecht bzw. Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Gläubigerin im Interesse der Gläubigergesamtheit bestehen. Erklärt die antragstellende Gläubigerin den Insolvenzantrag gleichwohl für erledigt, liegen aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses im eigenen Interesse – trotz Fortbestands des Rechtsschutzinteresses im Interesse der Gläubigergesamtheit – jedoch keine Anhaltspunkte für einen unzulässigen Druckantrag vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Köln, 20.02.2018

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Amtsgericht

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