Hinweis: Schuldnerzahlung beendet Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zwingend
KI-Zusammenfassung
Die Sozialversicherung als Gläubigerin stellte einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Schuldner zahlte den streitigen Betrag anschließend. Das Amtsgericht verweist auf die Gesetzesänderung (§14 InsO), wonach Begleichung der Forderung den Antrag nicht automatisch unzulässig macht. Ein Weiterführen des Verfahrens ist daher regelmäßig angezeigt, sofern das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen ist. Die Beteiligten werden zur Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.
Ausgang: Gericht weist darauf hin, dass die Schuldnerzahlung das Verfahren nicht automatisch beendet; Beteiligte zur Stellungnahme aufgefordert
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Erfüllung der bestrittenen Forderung durch den Schuldner führt kraft § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags; das Verfahren ist grundsätzlich fortzusetzen.
Das Rechtsschutzbedürfnis des antragstellenden Gläubigers muss gesondert entfallen, damit ein Insolvenzantrag trotz Zahlung nicht weiterverfolgt wird.
Kriterien für das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses können konkrete Umstände sein, aus denen hervorgeht, dass künftig keine neuen Verbindlichkeiten zu erwarten sind (z. B. Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Schließung der Betriebsstätte).
Die aus der bisherigen Praxis zur Fortführung eines Zweitantrags gewonnenen Grundsätze gelten nach der Gesetzesänderung auch bereits für den Erstantrag.
Vor einer Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens hat das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Leitsatz
Die bisherige Rechtsprechung und Praxis, die sich für die Fortführung des Zweitantrags herausgebildet hat, gilt künftig bereits beim Erstantrag.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
weist das Gericht daraufhin, dass durch die schuldnerische Zahlung das vorliegende Insolvenzerföffnungsverfahren wohl nicht beendet ist, sondern aufgrund der Mitteilung der Angastellerin vom 17.08.2018 (Bl. 26 d. A.) forzusetzen sein dürfte.
Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit gegen, binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
Rubrum
| 43 IN 30/18 |
AMTSGERICHT KLEVE
BESCHLUSS
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des
weist das Gericht daraufhin, dass durch die schuldnerische Zahlung das vorliegende Insolvenzeröffnungsverfahren wohl nicht beendet ist, sondern aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin vom 17.08.2018 (Bl. 26 d.A.) fortzusetzen sein dürfte.
Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
I.
Die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträgerin stellte einen (Fremd-)Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Nach Anhörung des Schuldners zu diesem Antrag sowie Bestellung eines insolvenzrechtlichen Sachverständigen leistete der Schuldner einen dem streitgegenständlichen Insolvenzantrag zugrundeliegenden Betrag an den Sozialversicherungsträger.
Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass die Antragstellerin weiterhin an ihrem gestellten Insolvenzantrag festhalten würde.
II.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017, welches am 05.04.2017 in Kraft trat, wurde - neben Änderungen im Anfechtungsrecht – auch das Gläubigerantragsrecht gestärkt. Hierzu wurde § 14 Abs. 1 InsO geändert. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Verbesserung der Möglichkeiten, insbesondere der Sozialversicherungsträger, auf eine frühzeitige Sachaufklärung hinzuwirken (vgl. BT-Drs. 18/7054, S. 14; hierzu auch: Brzoza, jurisPR-InsR 4/2018, Anm. 4). Seit April 2017 regelt nunmehr § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, dass ein Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig wird, dass die Forderung erfüllt wird.
D.h. auch nach der schuldnerischen Zahlung ist das streitgegenständliche Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich fortzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz dürfte nur gegeben sein, wenn neben der schuldnerischen Zahlung auch das – ursprünglich vorhandene – Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen ist.
Ein solches Rechtschutzbedürfnis kann entfallen, wenn nicht mehr die konkrete Gefahr besteht, dass die weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei dem antragstellenden Sozialversicherungsträger neue Verbindlichkeiten begründen würde, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat. Die bisherige Rechtsprechung und Praxis, die sich für die Fortführen des Zweitantrags herausgebildet hat, gilt künftig bereits beim (Erst-)Antrag (vgl. hierzu u.a.: AG Köln, Beschl. v. 14.06.2017, Az. 73 IN 74/17, NZI 2017, 899; AG Leipzig, Beschl. v. 05.09.2017, Az. 403 IN 1109/17, NZI 2017, 846; AG Mönchengladbach, Beschl. v. 29.01.2018, Az. 45 IN 66/17, BeckRS 2018, 828; Laroche, ZInsO 2015, 2511, 2512; vgl. zu der bisherigen Rechtsprechung zur Fortführung des Zweitantrages: BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. IX ZB 18/12, NZI 2012, 708). Anhaltspunkte für ein solches Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin sind dem Gericht im vorliegenden Verfahren nicht bekannt.
Kleve, 24.08.2018
Amtsgericht
Richter am Amtsgericht