Sicherstellung des Lebensunterhalts für junge und arbeitsfähige Männer möglich (Sierra Leone)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des VG, dass er in Sierra Leone seinen Lebensunterhalt sichern könne. Zentrale Frage ist, ob die Lage in Sierra Leone Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG begründet. Der VGH lehnte die Zulassung ab, weil das Vorbringen keine konkrete, substantiiert dargestellte klärungsbedürftige Frage und keine überprüfbaren gegenteiligen Erkenntnismittel enthält. Das VG-Urteil wird damit rechtskräftig; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Zulassungsvorbringens verworfen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und substantiiert dargelegt wird; bloße Behauptungen genügen nicht.
Wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder Gerichtsentscheidungen stützt, muss das Zulassungsvorbringen zumindest überprüfbare Hinweise auf andere Entscheidungen oder nicht berücksichtigte Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthalten, die eine abweichende Würdigung ermöglichen.
Die blosse Aufzählung von Erkenntnismitteln ist unzureichend, wenn nicht dargelegt wird, dass diese der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auskunftslage widersprechen oder von diesem nicht berücksichtigt wurden.
Die unanfechtbare Ablehnung des Zulassungsantrags nach § 80 AsylG führt zur Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2021-07-09, – RN 14 K 19.30537
Leitsatz
Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Rn. 3). (redaktioneller Leitsatz)
Einzelfall, in dem das Zulassungsvorbringen der Einschätzung des Gerichts, dass der junge und arbeitsfähige Kläger mit sechsjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft in der Lage sein wird, dort seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, nicht substantiiert entgegentritt und sich zudem nicht substantiiert mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinandersetzt (Rn. 3). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 9 ZB 21.30180 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, „ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Sierra Leone aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für alleinstehende Rückkehrer abzuleiten sind“. Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung der von ihm herangezogenen Erkenntnismittel und der schwierigen Lebensumstände in Sierra Leone in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der junge und arbeitsfähige Kläger mit sechsjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft in der Lage sein wird, dort seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, setzt es sich nicht substantiiert mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2019 - 9 ZB 19.34123 - juris Rn. 3). Die mit dem Zulassungsvorbringen zahlreich angeführten Erkenntnismittel sind hierfür nicht geeignet, weil insoweit nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass sie nicht der Auskunftslage entsprechen, wie sie auch vom Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone zugrunde gelegt wurde. Abgesehen davon ist damit auch keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Einzelfalls aufgezeigt (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2021 - 9 ZB 21.30633 - juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).