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VGH·9 ZB 21.30633·25.05.2021

Unzureichende Darlegung des Klärungsbedarfs in asylrechtlichem Berufungszulassungsverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus Sierra Leone beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Asylklage mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung aufgrund der Lage in Sierra Leone. Das Gericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine konkrete klärungsbedürftige Frage formuliert und keine überprüfbaren Gegenbelege zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln vorlegt. Das Urteil des VG wird damit rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen mangelhafter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und fehlender überprüfbarer Gegenbelege verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und Relevanz für das Berufungsverfahren substantiiert dargelegt wird.

2

Erfolgt die Verwaltungsgerichtsentscheidung unter Würdigung bestimmter Erkenntnismittel oder Gerichtsurteile, muss das Zulassungsvorbringen überprüfbare Hinweise auf abweichende Gerichtsentscheidungen oder sonstige, vom VG nicht berücksichtigte Tatsachen‑ oder Erkenntnisquellen enthalten.

3

Bloße pauschale oder umfangreiche Verweise auf Informationsquellen genügen nicht; es ist darzulegen, inwiefern diese Quellen von der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auskunftslage abweichen und deswegen eine unterschiedliche Würdigung und Klärung im Berufungsverfahren rechtfertigen.

4

Fehlt eine solche substantiiert vorgetragene und überprüfbare Darlegung, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1§ AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1§ EMRK Art. 3§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2021-04-01, – RN 14 K 19.30021

Leitsatz

Hat sich das Verwaltungsgericht auf Erkenntnismittel oder Gerichtsentscheidungen gestützt, muss das Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Entscheidungen oder sonstige Quellen enthalten, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 1. April 2021 hat das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 9 ZB 21.30180 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

4

Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, „ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Sierra Leone aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für alleinstehende Rückkehrer abzuleiten sind“. Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel und der schwierigen Lebensumstände in Sierra Leone in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger mit elfjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung als Elektriker, Operator und LKW-Fahrer auch ohne familiäre Unterstützung in der Lage sein wird, sich ein zumutbares Existenzminimum zu erwirtschaften. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, setzt es sich nicht substantiiert mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2019 - 9 ZB 19.34123 - juris Rn. 3). Die im Zulassungsvorbringen zahlreich angeführten Erkenntnismittel sind hierfür nicht geeignet, weil insoweit nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass sie nicht der Auskunftslage entsprechen, wie sie auch vom Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone zugrunde gelegt wurde. Abgesehen davon ist damit auch keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Einzelfalls aufgezeigt (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 9 ZB 20.31068 - juris Rn. 3).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

6

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).