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VGH·9 ZB 21.30180·05.02.2021

grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt - Einzelfall

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der VGH lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren ab, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargetan wurde. Der Kläger hat nicht hinreichend aufgezeigt, welche ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist. Insbesondere fehlt ein überprüfbarer Hinweis auf abweichende Erkenntnismittel oder Gerichtsentscheidungen, die eine andere Würdigung ermöglichen würden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung wegen Nichtdarlegung grundsätzlicher Bedeutung und fehlender substantierter Einwände gegen die Erkenntnismittel verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und substantiiert dargelegt wird, weshalb sie klärungsbedürftig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist.

2

Erkennt das Verwaltungsgericht aufgrund bestimmter Erkenntnismittel oder gerichtlicher Entscheidungen, muss das Zulassungsvorbringen überprüfbare Hinweise auf andere Entscheidungen oder auf nicht berücksichtigte Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthalten, die eine abweichende Würdigung plausibel machen.

3

Ein bloß pauschales Bestreiten oder die Berufung auf allgemein schwierige Verhältnisse genügt nicht; das Zulassungsbegehren ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwiefern die vorgelegten Erkenntnismittel der Entscheidungsgrundlage widersprechen oder diese erheblich ergänzen.

4

Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags im Asylverfahren trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2010-10-15, – RN 14 K 19.32074

Leitsatz

Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

2

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 - 9 ZB 20.31068 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

3

Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Sierra Leone aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für alleinstehende Rückkehrer abzuleiten sind. Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel und der schwierigen Lebensumstände in Sierra Leone in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der junge und gesunde Kläger, wie vor seiner Ausreise, auf die Unterstützung seiner Eltern zählen und notfalls seinen Lebensunterhalt - wie auf seiner Reise nach Europa - auch durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könne. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt und insbesondere auch nicht darlegt, wieso der Kläger danach überhaupt als alleinstehender Rückkehrer zu betrachten sein könnte, setzt es sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist zudem erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2019 - 9 ZB 19.34123 - juris Rn. 3). Die im Zulassungsvorbringen zahlreich angeführten Erkenntnismittel sind hierfür nicht geeignet, weil insoweit nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass sie nicht der Auskunftslage entsprechen, wie sie auch vom Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone zugrunde gelegt wurde. Abgesehen davon ist damit auch keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Einzelfalls aufgezeigt (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 9 ZB 20.31068 - juris Rn. 3).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

5

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).