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VGH·8 ZB 25.2084·26.11.2025

Berufung, Zulassung, Frist, Mangel, Zustellung, Ablehnung, Postzustellungsurkunde, Vertretung, Schreiben, Verwaltungsgerichts, abgelaufen, Satz, Oktober, VwGO, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte am 24.10.2025 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO eingelegt wurde und die einmonatige Nachfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO abgelaufen ist. Der Mangel konnte daher nicht mehr behoben werden; der Kläger trägt die Kosten. Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf je 7.500 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Prozessvertretung und abgelaufener Nachfrist als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten; Streitwert jeweils 7.500 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§ 67 Abs. 4 VwGO).

2

Nach Ablauf der gesetzlichen Nachfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO ist der Mangel der fehlenden Vertretung nicht mehr heilbar und der Zulassungsantrag nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

3

Hinweise des Gerichts in Form von Rechtsmittelbelehrungen oder gesonderten Schreiben entbinden den Antragsteller nicht von der Pflicht, fristgerecht einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen.

4

Bei Verwerfung eines unzulässigen Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert von Nichtigkeits- und Restitutionsanträgen wird regelmäßig dem Streitwert des ursprünglichen Verfahrens entsprechend nach GKG festgesetzt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2025-10-15, – Au 6 K 24.2820

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2025 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kläger hat unter dem 24. Oktober 2025 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung erst gestellt werden soll, sobald ein Rechtsanwalt mandatiert wurde.

2

2. Der Zulassungsantrag ist unzulässig und entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Er entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, da er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen wurde der Kläger durch die dem angefochtenen Urteil beigefügte ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrungund das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2025 hingewiesen. Zudem wurde dem Kläger mit Schreiben vom 10. November 2025 mitgeteilt, dass die gesetzliche Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht verlängert werden kann.

3

Nachdem die einmonatige Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO abgelaufen ist – die Zustellung des Urteil erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 24. Oktober 2025 –, kann der Mangel der Vertretung nicht mehr behoben werden.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens entspricht im Regelfall – so auch hier (vgl. bereits der zwischen den Beteiligten ergangene Senatsbeschluss vom 10.9.2024 – 8 ZB 24.291 – Rn. 4) – dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 u.a. – juris Rn. 16); er wird deshalb insoweit von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert.

5

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).