Erinnerung gegen Kostenrechnung nach Verwerfung der Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 2. Februar 2026 ein. Streitgegenstand war, ob der Kostenansatz nach Verwerfung seiner Beschwerde durch den Senat zu beanstanden ist und ob die Erinnerung zulässig ist. Das BVerwG wies die Erinnerung zurück und bestätigte die Gebührenerhebung nach GKG sowie die Kostenauferlegung gemäß §154 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung über die Erinnerungskosten beruht auf §66 GKG.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen; Kostenauferlegung nach Verwerfung der Beschwerde bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 GKG kann auch ohne anwaltliche Vertretung wirksam eingelegt werden; sie unterliegt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO.
Werden Beschwerden verworfen, sind die damit verbundenen Gerichtskosten nach Maßgabe des GKG zu erheben; das Kostenverzeichnis sieht für die Verwerfung einer Beschwerde die entsprechende Festgebühr vor.
Die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Erfolg des Rechtsmittels; bei unanfechtbarer Verwerfung sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Über die Kosten des Erinnerungsverfahrens entscheidet der Einzelrichter nach § 66 Abs. 8 GKG.
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 2. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat die Erinnerung wirksam eingelegt. Gemäß § 66 Abs. 5 GKG unterliegt sie nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 - Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1).
Die angegriffene Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2026 - 9 B 19.25 - die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2025 - 8 ZB 25.2084 und 8 C 25.2152 - verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit der Verwerfung der Beschwerde war eine Festgebühr von 72 € festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG).
Dem Antragsteller wurden die Kosten auferlegt, weil das von ihm erhobene Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg hatte. Auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg, auf die der Antragsteller verweist, kommt es für die Frage der Kostentragung im Rechtsmittelzug nicht an.
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.