Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in einem Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahren. Streitentscheidend war, ob der Streitwert herabzusetzen ist. Der VGH wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass der Streitwert im Regelfall dem des wiederaufzunehmenden Verfahrens entspricht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und es besteht kein Kostenerstattungsanspruch.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen erstinstanzliche Festsetzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens entspricht im Regelfall dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.
Eine Herabsetzung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung scheidet aus, soweit das Antragsverfahren auf die Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist und keine besonderen, den Streitwert rechtfertigenden Umstände vorliegen.
Das Verfahren über eine Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG; die Kosten der Beteiligten werden nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Entscheidungen über Streitwertbeschwerden können nach den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar sein (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. den Regelungen des GKG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2025-10-15, – Au 6 K 24.2820
Leitsatz
Der Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens entspricht im Regelfall dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte Beschwerde, die nicht nach § 67 Abs. 4 VwGO ein anwaltlicher Bevollmächtigter erheben muss (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2022 – 8 C 21.2664 – juris Rn. 6), bleibt ohne Erfolg.
Eine Herabsetzung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung scheidet aus. Der Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens entspricht im Regelfall – so auch hier – dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 u.a. – juris Rn. 16). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschlusses vom 26. November 2025 (8 ZB 25.2084 – Rn. 4) verwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).