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VGH·19 C 25.2434·27.01.2026

Beschwerdeausschluss, Durchsuchungsanordnung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung einer richterlichen Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung und Ingewahrsamnahme zwecks Abschiebung ein. Der VGH hielt die Durchsuchung für nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG (lex specialis zu Art. 37 Abs. 3 VwZVG) zu beurteilen. Die Beschwerde sei jedoch als Maßnahme zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung/-anordnung nach § 80 Alt. 2 AsylG ausgeschlossen und daher unzulässig. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründe keine Statthaftigkeit der Beschwerde.

Ausgang: Beschwerde wegen gesetzlichen Beschwerdeausschlusses nach § 80 Alt. 2 AsylG als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung und Ingewahrsamnahme zum Zweck der Abschiebung ist § 58 Abs. 6, 8 AufenthG gegenüber landesrechtlichen Vollstreckungsbefugnissen (z.B. Art. 37 Abs. 3 VwZVG) als lex specialis vorrangig.

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Die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist keine „Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 80 Alt. 1 AsylG.

3

Eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, die dem Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung dient, ist als Maßnahme zum Vollzug im Sinne von § 80 Alt. 2 AsylG der Beschwerde entzogen.

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Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt keinen Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung einer richterlichen Durchsuchungsentscheidung durch eine höhere Instanz; zur verfassungsrechtlich gebotenen Kontrolle prozessgrundrechtlicher Verletzungen genügt die richterliche Selbstkontrolle, insbesondere durch die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO).

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Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eröffnet einen gesetzlich ausgeschlossenen Rechtsbehelf nicht und macht eine unstatthafte Beschwerde nicht zulässig.

Zitiert von (2)

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Relevante Normen
§ AsylG § 80§ AufenthG § 58 Abs. 10 S. 1§ 58 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 AufenthG§ 80 Alt. 2 AsylG§ 80 AsylG§ 58 Abs. 6 AufenthG

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2025-11-27, – RN 3 E 25.2833

Leitsatz

Gegen eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung aufgrund § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung ist die Beschwerde gem. § 80 Alt. 2 AsylG ausgeschlossen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung und Ingewahrsamnahme der Antragsgegner zum Zweck ihrer Abschiebung abgelehnt wurde.

2

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie gem. § 80 AsylG ausgeschlossen ist. Die Rechtsgrundlage der begehrten Durchsuchungsanordnung ist § 58 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 AufenthG, der im Verhältnis zu Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG lex specialis ist (siehe nachfolgend 1.1). Gegen eine Durchsuchungsanordnung aufgrund dieser Rechtsgrundlage ist die Beschwerde zwar nicht als asylrechtliche Streitigkeit im Sinne der ersten Alternative (1.2), aber als Maßnahme zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung nach der zweiten Alternative des § 80 AsylG ausgeschlossen (1.3). Schließlich führt die Angabe der Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Beschlusses nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen der gesetzlichen Regelung (1.4).

3

1.1 Rechtsgrundlage der vom Antragsteller beantragten Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung und Ingewahrsamnahme der Antragsgegner zum Zweck der Abschiebung ist § 58 Abs. 6 AufenthG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann diese nicht auf die Befugnis Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG gestützt werden, weil § 58 Abs. 6 AufenthG insoweit die speziellere Norm und deshalb vorrangig ist.

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Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG räumt dem Antragsteller – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine weitergehenden Befugnisse ein als § 58 Abs. 5, 6 AufenthG. Diese landesrechtliche Vorschrift regelt die Befugnis der mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamten, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Zwar regelt Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG nach dem Wortlaut nur das Betreten einer Wohnung und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse. Davon umfasst sein soll zwar – bei verfassungskonformer Ergänzung um einen Richtervorbehalt gem. Art. 13 Abs. 2 GG – auch eine Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Vollstreckung (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2022 – 10 B 22.798 – juris Rn. 28; B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23; Adolph in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 37 VwZVG Rn. 34 ff. m.w.N.; zum Begriff der Durchsuchung BVerfG, B.v. 30.9.2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 36, 40 ff.; BVerwG, U.v. 15.6.2023 – 1 C 10.22 – juris Rn. 17).

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Damit werden aber der Vollstreckungsbehörde sowie den zur Vollzugshilfe hinzugezogenen Polizeibeamten keine weitergehenden Befugnisse eingeräumt als durch § 58 Abs. 5, 6 AufenthG. Auch das Betretensrecht gem. § 58 Abs. 5 AufenthG umfasst die Befugnis, verschlossene Türen gewaltsam zu öffnen (vgl. BT-Drs. 20/9563, S. 42 f.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 58 AufenthG Rn. 39, 46 m.w.N.). Des Weiteren umfasst die Durchsuchungsbefugnis nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nach dem Begriff der Durchsuchung sowie deren Sinn und Zweck das Öffnen verschlossener Behältnisse in der Wohnung, soweit diese als Versteck von Personen geeignet sind (wie Schränke, Bettkästen o.ä.). Zum anderen gestattet § 58 Abs. 5 Satz 2, 3 AufenthG auch das Betreten der Wohnungen anderer Personen – beispielsweise von Mitbewohnern in einer Gemeinschaftsunterkunft – sowie von gemeinschaftlich genutzten (Neben-)Räumen in einer Gemeinschaftseinrichtung (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 58 AufenthG Rn. 43; Fritzsch in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.12.2025, § 58 AufenthG Rn. 4; Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.1.2026, § 58 AufenthG Rn. 36.1 f.) und reicht folglich hinsichtlich des räumlichen Bereichs, der Betreten werden darf, weiter als Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Entsprechend dürfen solche Gemeinschaftsräume nach § 58 Abs. 6 Satz 3 AufenthG auch durchsucht werden. Überdies kann gem. § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG auch die Durchsuchung von Wohnungen anderer Personen zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers gestattet werden, wenn Tatschen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Somit räumt § 58 Abs. 5 und 6 AufenthG den Ausländerbehörden und den zur Vollzugshilfe herangezogenen Polizeibeamten umfassende Betretens- und Durchsuchungsbefugnisse – erforderlichenfalls mit richterlicher Gestattung – ein. Dem gegenüber handelt es sich bei Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG nicht um eine weitergehende Befugnis im Sinne des § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG, welche durch die neu geschaffene bundesrechtliche Befugnisnorm „unberührt“ bliebe. Durch die Einfügung der Betretens- und Durchsuchungsrechte nach § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG mit dem Zweiten Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) sollte bundesrechtlich ein Mindestmaß an Betretensrechten für die Ausländerbehörden geschaffen werden, soweit im jeweiligen Landesrecht keine derartigen Befugnisse geregelt waren. Hierfür sollte eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Aufenthaltsgesetz geschaffen werden. Durch § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG sollte lediglich klargestellt werden, dass bestehende weitergehende Regelungen der Länder fortgelten, ohne dass es hierzu eines landesrechtlichen Rechtsaktes bedürfte (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 19/10706 S. 14; Fritzsch in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.12.2025, § 58 AufenthG Rn. 3; Funke-Kaiser in Berlit, GK-AufenthG, Stand Dezember 2025, § 58 Rn. 160).

6

§ 58 Abs. 5, 6 AufenthG ist folglich eine für den Fall des Betretens und der Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck der Abschiebung vorrangige Spezialbefugnis, welche die landesrechtliche Regelung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG verdrängt (vgl. zum badenwürttembergischen Landesrecht: VG Karlsruhe, B.v. 2.1.2026 – 18 K 12581/25 – juris Rn. 6; zum niedersächsischen Landesrecht: VG Göttingen, B.v. 16.5.2023 – 1 E 153/23 – juris Rn. 22; allgemein zur Reichweite des § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG: BVerwG, B.v. 19.10.2022 – 1 B 65.22 – juris Rn. 11; BGH, B.v. 12.7.2022 – 3 ZB 6/21 – juris, insb. Rn. 24). Ob das – mit Blick auf die Einschränkung in § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG – auch für Durchsuchungen zur Nachtzeit gilt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. dazu OVG Bremen, B.v. 30.9.2019 – 2 S 262/19 – juris Rn. 12).

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1.2 Es handelt sich bei einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung aufgrund § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (die in Bayern gem. Art. 4 AGAufenthG aufgrund der Länderöffnungsklausel in § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG den Verwaltungsgerichten zugewiesen ist) nicht um eine Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne der ersten Alternative des § 80 AsylG (OVG Bremen, B.v. 20.12.2024 – 2 S 344/24 – juris Rn. 21 ff.; Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.12.2025, § 80 AsylG Rn. 12; vgl. allgemein zum Begriff der asylrechtlichen Rechtsstreitigkeit: BVerfG, B.v. 30.11.2023 – 2 BvR 1478/23 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 25.9.1997 – 1 C 6.97 – juris Rn. 13 ff.; Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 80 AsylG Rn. 3).

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1.3 Die streitgegenständliche Durchsuchungsanordnung fällt aber in den Anwendungsbereich der zweiten Alternative des § 80 AsylG in der Fassung des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54; OVG SH, B.v. 3.12.2024 – 6 MB 28/24 – juris Rn. 22). Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz – vorbehaltlich der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 133 Abs. 1 VwGO – nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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1.3.1 Nach dem Wortlaut ist die gerichtliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung (auf asylrechtlicher Grundlage) von dem Beschwerdeausschluss erfasst (so auch OVG Bremen, B.v. 20.12.2024 – 2 S 344/24 – juris Rn. 26 ff.). Der Begriff der „Maßnahme“ erfasst auch die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung zum Zweck der Abschiebung gem. § 58 Abs. 8 AufenthG. Denn es handelt sich dabei um eine Maßnahme im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. zu diesem Begriff der Maßnahme: BayVGH, B.v. 17.3.2025 – 19 CS 25.541 – juris Rn. 5 m.w.N.). Dem gegenüber sind Maßnahmen auf der Grundlage anderer – nicht spezifisch aufenthaltsrechtlicher – Gesetze wie eine auf Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG gestützte Durchsuchung vom Wortlaut des § 80 Alt. 2 AsylG nicht erfasst.

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1.3.2 Die Entstehungsgeschichte des § 80 Alt. 2 AsylG ist für die Auslegung unergiebig. Die Ergänzung der bisherigen Regelung eines Beschwerdeausschlusses in asylrechtlichen Streitigkeiten um einen aufenthaltsrechtlichen Anwendungsbereich im Zusammenhang mit einer Abschiebung abgelehnter Asylbewerber wurde durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat zu dem Entwurf eines Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 17. Januar 2024 eingefügt (BT-Drs. 20/10090). In dieser Fassung ist § 80 AsylG n.F. in Kraft getreten. In der Begründung des Ausschusses heißt es insoweit: „Mit der Änderung wird bewirkt, dass bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die Beschwerde vorbehaltlich der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist“. Daraus ist nicht zu erkennen, ob die Einbeziehung richterlicher Durchsuchungsanordnungen zum Zweck der Abschiebung in den Beschwerdeausschluss in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen wurde (ebenso OVG Bremen, B.v. 20.12.2024 – 2 S 344/24 – juris Rn. 29). Die Entstehungsgeschichte schließt eine dahingehende Annahme aber auch nicht aus.

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1.3.3 In systematischer Hinsicht spricht die nunmehr ausdrückliche Einbeziehung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (sofern diese auf asylrechtlicher Grundlage beruht) und damit der Befugnisse nach den §§ 58 ff. AufenthG in den Beschwerdeausschluss dafür, dass auch die im selben normsystematischen Zusammenhang stehende Durchsuchungsbefugnis nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG einzubeziehen ist. Denn es handelt sich um eine dem (unmittelbar bevorstehenden) Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung, welche selbst dem Beschwerdeausschluss gem. § 80 AsylG unterfällt, dienende Vollstreckungsmaßnahme (vgl. Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.12.2025, § 80 AsylG Rn. 39).

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1.3.4 Auch der Normzweck spricht für die Einbeziehung von Durchsuchungsbeschlüssen gem. § 58 Abs. 8 AufenthG in den Anwendungsbereich des Beschwerdeausschlusses nach § 80 Alt. 2 AsylG (vgl. Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.12.2025, § 80 AsylG Rn. 36; anderer Ansicht: OVG Bremen, B.v. 20.12.2024 – 2 S 344/24 – juris Rn. 30 ff.). Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass durch einen Beschwerdeausschluss nicht eine Beschleunigung des Abschiebevorgangs (im weiteren Sinne) erreicht werden kann, weil der Betroffene mangels Bekanntgabe des Durchsuchungsbeschlusses vor der Durchführung der Durchsuchung erst nachträglich Beschwerde einlegen kann, mit der er regelmäßig auch nur noch die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der (erledigten) Durchsuchungsanordnung zu erreichen vermag, und weil im Falle eines die Durchsuchungsanordnung versagenden Beschlusses erst die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Durchsuchung ermöglichen kann (vgl. OVG Bremen a.a.O.). Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Beschwerdeausschluss das Verfahren der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht eines Ausländers in seiner Gesamtheit zu beschleunigen vermag. Zum einen bestünde ohne die Notwendigkeit, die Beschwerdeinstanz zu durchlaufen, zu einem früheren Zeitpunkt Rechtssicherheit über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Durchsuchung jedenfalls bei einem weiteren Abschiebeversuch. Zum anderen könnte die Ausländerbehörde eine Durchsuchung bei stattgebender Entscheidung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich ohne das Risiko einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Beschwerdeinstanz und daraus eventuell resultierender Amtshaftungsansprüche vollziehen. Es läge folglich in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, in diesem weiteren Sinne von einem Beschleunigungseffekt aufgrund des Beschwerdeausschlusses auszugehen.

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1.3.5 Schließlich vermag der Senat auch den verfassungsrechtlichen Argumenten, welche gegen eine Erstreckung des Beschwerdeausschlusses auf Durchsuchungsanordnungen gem. § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ins Feld geführt werden, nicht zu folgen (vgl. dazu OVG Bremen, B.v. 20.12.2024 – 2 S 344/24 – juris Rn. 35 ff.; VGH BW, B.v. 11.12.2025 – 12 S 2433/25 – juris Rn. 1; OVG SH, B.v. 30.10.2024 – 6 O 22/24 – juris Rn. 5). Dagegen spricht weder die umfassende Rechtsschutzgarantie aufgrund des verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruchs, noch das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit.

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Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der allgemeine Justizgewährungsanspruch gewährleisten keinen Instanzenzug, sondern lediglich den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens durch diese in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. In diesem Sinne ist die Rechtsschutzgarantie aber nicht auf Rechtsschutz gegen Akte der vollziehenden Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt, sondern umfassend angelegt (Justizgewährungsanspruch). Daraus folgt, dass verfassungsrechtlich auch Rechtsschutz gegen richterliche Entscheidungen gewährleistet ist, soweit sie aufgrund eines Richtervorbehalts nur durch ein Gericht und nicht durch eine Verwaltungsbehörde ergehen dürfen (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – juris Rn. 15 ff., insb. Rn. 32, 35 ff.). Der Richtervorbehalt des § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Bei einer Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung ist der zuständige Richter unbeteiligter Dritter, der auf Antrag der Ausländerbehörde tätig wird. Da eine Durchsuchung nach ihrem Sinn und Zweck in der Regel ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergeht, ist die vorherige Einschaltung des Richters von besonderer Bedeutung; sie soll insbesondere auch für eine gebührende Berücksichtigung der konfligierenden Interessen sorgen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 30.9.2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 33 m.w.N.).

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Aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass eine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der richterlichen Durchsuchungsanordnung (und spiegelbildlich auch von deren Versagung) verfassungsrechtlich gefordert ist, und zwar mit Blick auf mögliche Verletzungen von Prozessgrundrechten. Das Bundesverfassungsgericht lässt es insoweit ausreichen, dass (jedenfalls auf Antrag eines Beteiligten) eine richterliche Selbstkontrolle durch den iudex a quo, d.h. den Richter oder richterlichen Spruchkörper erfolgt, welcher die angegriffene Entscheidung erlassen hat (BVerfG a.a.O. Rn. 40 ff., insb. Rn. 54 ff.). Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht deshalb – im Gefolge der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – als Verfahren der richterlichen Selbstkontrolle die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO vor, welche durch den Beschwerdeausschluss gem. § 80 AsylG nicht erfasst wird (Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 80 AsylG Rn. 8; anderer Ansicht wohl Neundorf in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.10.2024, § 80 AsylG Rn. 10, wonach im Rahmen des § 80 AsylG auch eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO ausgeschlossen sein soll). Da die Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in der Regel ohne Anhörung des Betroffenen ergeht, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden, eröffnet die Anhörungsrüge dem Betroffenen folglich die (verfassungsrechtlich gebotene) Möglichkeit, von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch zu machen (vgl. VGH BW a.a.O., BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – juris Rn. 36). Dies genügt auch nach der Auffassung des Senats zur Gewährleistung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG. Des Weiteren ist das Anhörungsrügeverfahren gesetzlich geregelt und genügt folglich auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – juris Rn. 68 ff.).

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Dem gegenüber verleiht Art. 19 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf eine inhaltliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz (Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Okt. 2024, § 80 AsylG Rn. 3), folglich musste der Gesetzgeber auch keine solche Kontrollmöglichkeit gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Wohnungsdurchsuchung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zur Durchsetzung einer asylrechtlichen Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung eröffnen. Dafür bleibt jedoch die Möglichkeit, im Wege der Feststellungsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahme oder der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine damit verbundene implizite Duldungsverfügung vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2022 – 10 B 22.798 – juris Rn. 19; Schwabenbauer/Eibl in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.11.2025, Art. 24 PAG Rn. 37 f., 45, 50.1; Dietz, BayVBl. 2021, 505/510; Wieser, NVwZ 2022, 185/191). Aufgrund des mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen, typischerweise kurzfristig erledigten und qualifizierten Grundrechtseingriffs besteht für den Betroffenen im Übrigen regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse in der Gestalt des besonderes Feststellungsinteresses, weshalb insoweit keine Rechtsschutzlücke besteht (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 24; allgemein zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem typischerweise kurzfristig erledigten Grundrechtseingriff: BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 16).

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1.4 Folglich ist die Beschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen gem. § 58 Abs. 8 AufenthG – soweit diese dem Vollzug asylrechtlicher Abschiebungsandrohungen oder Abschiebungsanordnungen dienen – nach § 80 Alt. 2 AsylG ausgeschlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrungdie Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angibt. Denn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrungeröffnet den darin benannten Rechtsweg nicht bzw. ein an sich nicht gegebener Rechtsbehelf, über den fälschlicherweise belehrt worden ist, wird dadurch nicht zulässig (Kimmel in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2025. § 58 Rn. 30; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 31).

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.