Themis
Anmelden
VGH·10 C 26.159·05.02.2026

Beschwerde gegen Rechtswegverweisungsbeschluss, zulässiger Rechtsweg bei Antrag auf richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Festnahme eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers und anschließender Anordnung der Freiheitsentziehung (hier: Ausreisegewahrsam)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Verweisung des Antrags auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung an das Amtsgericht. Zentrale Frage ist, welcher Rechtsweg für eine Durchsuchungsanordnung zu wählen ist, wenn die Durchsuchung der Festnahme und Vorführung zur Anhörung vor Anordnung des Ausreisegewahrsams dient. Der VGH weist die Beschwerde zurück: Bei mit Freiheitsentziehung verbundenem Vollzug folgt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus Annexkompetenz; Ausreisegewahrsam unterliegt dem FamFG/Amtsgericht.

Ausgang: Rechtswegbeschwerde gegen die Verweisung an das Amtsgericht als unbegründet abgewiesen; ordentliche Gerichte sind zuständig für die Durchsuchungsanordnung bei mit Freiheitsentziehung verbundenem Vollzug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wohnungsdurchsuchung, die darauf gerichtet ist, einen Ausländer zur Durchsetzung einer vom Amtsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung festzunehmen und vor einer Entscheidung über Ausreisegewahrsam zur Anhörung vorzuführen, fällt aufgrund annexualer Zuständigkeitsregeln in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

2

Die Anordnung des Ausreisegewahrsams ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, deren Verfahrensregelungen sich nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) richten; die Zuständigkeit hierfür obliegt den Amtsgerichten.

3

Erfordert der Vollzug einer einstweiligen gerichtlichen Freiheitsentziehung eine Wohnungsdurchsuchung, folgt die Zuständigkeit für die Durchsuchungsanordnung aus der Zuständigkeit für die Freiheitsentziehung (Annexkompetenz), um einen einheitlichen nachträglichen Rechtsschutz zu gewährleisten.

4

Wohnungsdurchsuchungen zur Auffindung und unmittelbaren Ergriffung mit anschließender Direktabschiebung sind nicht zwingend freiheitsentziehend; Soweit keine gerichtliche Freiheitsentziehung folgt, kann die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Durchsuchungsanordnung zuständig sein.

5

Die Rechtswegbeschwerde nach § 17a GVG ist statthaft und wird durch § 80 AsylG nicht ohne Weiteres ausgeschlossen; ein Rechtsschutzinteresse besteht fort, solange das Hauptsacheverfahren nicht durch prozessbeendende Erklärung entfallen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GVG § 17a Abs. 2, Abs. 4, § 17b Abs. 2§ VwGO § 40 Abs. 1, § 146 Abs. 1, § 147§ AufenthG § 58 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9a, § 62b, § 106 Abs. 2§ AGAufenthG Art. 4§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1, § 147 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2026-01-19, – 4 X 26.245

Leitsatz

Bezweckt eine Wohnungsdurchsuchung, einen Ausländer in Vollzug einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts festzunehmen und vor der Entscheidung über Ausreisegewahrsam zur Anhörung vorzuführen, ist für die Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung in Bayern aufgrund einer Annexzuständigkeit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, mit der es den Verwaltungsrechtsweg für den Antrag auf Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck des Auffindens und Ergreifens des Antragsgegners und dessen Zuführung zum Ausreisegewahrsam für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen hat.

2

1. Die Rechtswegbeschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft und kann der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse geltend machen.

3

a) Die Beschwerde ist statthaft.

4

Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben; im Falle des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 146 ff. VwGO eröffnet. Sie ist vorliegend nicht gemäß § 80 AsylG deshalb ausgeschlossen, weil die Abschiebung des Antragsgegners im Vollzug einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG erfolgt. Gemäß den allgemeinen Auslegungsregeln deutet nichts darauf hin, dass § 80 AsylG die Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG erfassen könnte. Insbesondere steht das mit § 80 AsylG verfolgte Ziel, den Vollzug asylrechtlicher Abschiebungsandrohungen und -anordnungen zu beschleunigen, in Einklang mit dem Zweck des § 17a GVG, durch eine möglichst frühzeitige Klärung der Rechtswegfrage Rechtsstreitigkeiten abzubauen und so zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen (BGH, B.v. 18.5.2017 – VII ZB 38/16 – juris Rn. 49; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 17a GVG Rn. 1). Folglich ist die Frage der Anwendbarkeit des § 80 AsylG auf die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung eines abzuschiebenden Ausländers (bejahend BayVGH, B.v. 27.1.2026 – 19 C 25.2434; verneinend OVG Bremen, B.v. 20.12.20024 – 2 S 344/24 – juris Rn. 16 ff.; VGH BW, B.v. 11.12.2025 – 12 S 2433/25 – juris Rn. 1) vorliegend nicht entscheidungserheblich.

5

b) Der Antragsteller kann auch ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerdeentscheidung geltend machen.

6

Zwar ist der Antragsgegner gemäß einer Mitteilung des Antragstellers mittlerweile außerhalb seiner Wohnung aufgegriffen worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Januar 2026 wurde gegen den Antragsgegner zum Zweck der Durchführbarkeit der Abschiebung Haft (Ausreisegewahrsam) bis längstens zum Ablauf des 30. Januar 2026 angeordnet. Das Rechtsschutzinteresse entfällt im Beschwerdeverfahren gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG jedoch nur, wenn das Hauptsacheverfahren vor dem zuerst angegangenen Gericht durch eine prozessbeendende Erklärung wegfällt oder sich die Rechtsfrage aus anderen Gründen nicht mehr stellt (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.2022 – 1 B 65.22 – juris Rn. 2; BGH, B.v. 12.7.2022 – 3 ZB 6/21 – Rn. 8 m.w.N.). Der Antragsteller hat (bislang) keine prozessbeendende Erklärung abgegeben; die durch die Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben sich auch nicht anderweitig erledigt.

7

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass für den Rechtsstreit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht verwiesen.

8

a) Mit seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag vom 9. Januar 2026 begehrt der Antragsteller den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke einer Ingewahrsamnahme des Antragsgegners gemäß § 62b AufenthG. Die hier vor der Anordnung des Ausreisegewahrsams nach § 62b AufenthG erfolgte vorläufige Freiheitsentziehung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2026 gemäß § 427 Abs. 3 FamFG ab dem 23. Januar 2026 veranlasst; weiter wurde die unverzügliche Vorführung des Antragsgegners nach der Festnahme beim Amtsgericht zur persönlichen Anhörung angeordnet. In der Antragsschrift des Antragstellers vom 9. Januar 2026 wurde zum geplanten Vorgehen nach Erlass der beim Verwaltungsgericht beantragten Durchsuchungsanordnung ausgeführt, die Ausländerbehörde werde unverzüglich wegen der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners mit der Polizeiinspektion Kontakt aufnehmen, sodass diese den Beschluss in Vollstreckungshilfe vollziehen und den Antragsgegner zwecks Anhörung zum Ausreisegewahrsam beim Amtsgericht vorführen könne.

9

b) Für diesen Antragsgegenstand ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

10

aa) Mit der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl S. 1294) eingefügten Vorschrift des § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG sollte eine eindeutige Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen zum Zwecke des Auffindens des Abzuschiebenden geschaffen werden (BT-Drs. 19/10706 S. 14). Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert. Wohnungsdurchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG bedürfen grundsätzlich einer richterliche Anordnung (Art. 13 Abs. 2 GG, § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG).

11

bb) Für die richterliche Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen, auf die unmittelbar die Abschiebung folgen soll, sind in Bayern gemäß § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG i.V.m Art. 4 AGAufenthG die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit liegt dagegen aufgrund vorrangiger Annexkompetenz bei den ordentlichen Gerichten, wenn die Abschiebung zusätzlich mit einer Freiheitsentziehung verbunden sein soll, für deren Anordnung das Amtsgericht zuständig ist.

12

Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit gemäß § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG i.V.m Art. 4 AGAufenthG betrifft nur Wohnungsdurchsuchungen zur Ergreifung des Betroffenen zum Zwecke einer Abschiebung, deren weitere Durchführung ohne freiheitsentziehende Maßnahme wie insbesondere eine Abschiebungshaft (§§ 62 bis 62a AufenthG) oder einen Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) erfolgen soll (vgl. zur Ergreifung für eine Direktabschiebung Bogan in Siede, BeckOGK FamFG, § 415 Rn. 15 ff.). Bei einer Wohnungsdurchsuchung mit Ergreifung des Betroffenen und unmittelbar nachfolgender Abschiebung handelt es sich nicht um eine Freiheitsentziehung (vgl. BGH, B.v. 16.5.2023 – 3 ZB 3/22 – juris Rn. 11); es bedarf folglich insoweit keiner richterlichen Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG, § 106 Abs. 2 AufenthG).

13

Erfolgt hingegen wie vorliegend eine Wohnungsdurchsuchung, um den zu ergreifenden Ausländer in Vollzug (§ 422 Abs. 3 FamFG) einer vom Amtsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 427 Abs. 3 FamFG vor einer richterlichen Anordnung des Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur persönlichen Anhörung vorzuführen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Diesen obliegt daher nicht nur die Entscheidung über die Freiheitsentziehung, sondern auch die Entscheidung über die Wohnungsdurchsuchung.

14

Ausreisegewahrsam ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, bei der sich das Verfahren gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach den §§ 415 ff. FamFG richtet. Die Anordnung der Freiheitsentziehung nach § 62b AufenthG sowie aufgrund der einstweiligen Anordnung nach § 427 Abs. 3 FamFG ist deshalb eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 13 GVG und liegt in der Zuständigkeit der Amtsgerichte (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6 GVG). Erfordert der Vollzug einer einstweiligen Anordnung eine Wohnungsdurchsuchung, so folgt die Zuständigkeit für die Durchsuchungsanordnung als Annexkompetenz der Zuständigkeit für Freiheitsentziehungssachen. Im Interesse der Gewährung effektiven nachträglichen Rechtsschutzes soll ein einheitlicher Rechtsweg für den Vollzug der Freiheitsentziehung bestehen (vgl. VGH BW, B.v. 11.12.2025 – 12 S 2433/25 – juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Aufspaltung des Rechtswegs bei der Beurteilung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in die Anordnung („ob“) der Ingewahrsamnahme und deren Vollzug („wie“) wäre nicht sachgerecht (vgl. BVerfG, B.v. 13.12.2005 – 2 BvR 447/05 – juris Rn. 63; BayVGH, B.v. 8.8.2022 – 10 C 22.1665 – juris Rn. 19).

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie war nicht gemäß § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Insoweit ist zu unterschieden zwischen den Kosten des Hauptsacheverfahrens, die Gegenstand der Regelung des § 17b Abs. 2 GVG sind, und den Kosten des in einem Verweisungsstreit erhobenen Rechtsmittels (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2007 – 24 C 07.1315 – juris Rn. 10).

16

Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) entbehrlich.

17

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz nicht vorliegen (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG).