zwangsweise Durchführung der Vorsprache eines abgelehnten ausreisepflichtigen Asylbewerbers zur Identitätsklärung, richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung, Beschwerdeausschluss (verneint)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung eines abgelehnten ausreisepflichtigen Asylbewerbers und dessen zwangsweiser Vorführung zur Identitätsklärung. Der VGH hebt den ablehnenden VG-Beschluss auf und ordnet die Durchsuchung nach Art. 37 Abs. 3 VwZVG befristet an. Er stellt fest, dass § 80 AsylG den Rechtsweg hier nicht ausschließt, prüft die Verhältnismäßigkeit und erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf vorherige Anhörung.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Durchsuchungsanordnung stattgegeben; richterliche Wohnungsdurchsuchung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift nur für Rechtsstreitigkeiten, die ihre Rechtsgrundlage im AsylG/AufenthG haben; eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Verwaltungszwangs nach VwZVG unterliegt diesem Ausschluss nicht.
Für das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nach Art. 37 Abs. 3 VwZVG ist wegen Art. 13 Abs. 2 GG eine richterliche Gestattung erforderlich; die richterliche Prüfung umfasst insbesondere eine Verhältnismäßigkeitskontrolle.
Voraussetzung der Vollstreckung nach VwZVG ist eine bestandskräftige, vollstreckbare Anordnung und das Nicht-Erfüllen der konkret bescheidsmäßig angeordneten Pflicht; eine konkretisierte Vorspracheanordnung ist nicht mit allgemeinen Mitwirkungspflichten gleichzusetzen.
Eine Wohnungsdurchsuchung ist verhältnismäßig, wenn mildere gleich geeignete Mittel fehlen, der Betroffene wiederholt nicht kooperiert und konkrete Anhaltspunkte für Vereitelungs- oder Fluchtgefahr vorliegen; in solchen Fällen kann aus Gründen des Vollstreckungserfolgs die vorherige Anhörung entbehrlich sein.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2026-04-14, – M 12 X 26.2169
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2026 geändert.
II. Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Antragsgegners in der Asylbewerberunterkunft … … … … … … zum Zwecke der Ergreifung zur Durchführung der zwangsweisen Vorführung zur Anhörung bei den ermächtigten Bediensteten von Gambia zur Klärung der Identität des Antragsgegners, einschließlich aller ihm zur Benutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Nebenräume, wird angeordnet. Verschlossene Türen und Behältnisse sowie Schutzvorkehrungen dürfen geöffnet werden, soweit dies zur Ergreifung des Antragsgegners erforderlich ist.
III. Die Anordnung wird bis einschließlich 30. April 2026 befristet.
IV. Der Antragsgegner und weitere Personen, welche die zu durchsuchende Räume ggf. benutzen, werden verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden.
V. Von einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners und von einer Bekanntgabe des Durchsuchungsbeschlusses vor Vollstreckung der Durchsuchung wird abgesehen.
VI. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner, auch mittels der die Durchsuchung durchführenden Polizeivollzugsbeamten, zu Beginn der Durchführung der Maßnahme und dem Nachweis der Zustellung beauftragt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung des Antragsgegners, ein abgelehnter ausreisepflichtiger Asylbewerber, zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorspracheanordnung gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG abgelehnt wurde.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
I.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen.
Gemäß § 80 AsylG ist die Beschwerde bei Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz ausgeschlossen. Maßgeblich ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut, auf welche Rechtsgrundlage sich der jeweilige Streitgegenstand stützt. Vorliegend betrifft der Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung eine Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der zwangsweisen Durchführung einer Maßnahme nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG. Hierfür gelten ausschließlich Art. 37 Abs. 3 VwZVG und weitere Vorschriften des bayerischen Landesvollstreckungsrechts, nicht jedoch Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes. In § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wird lediglich klargestellt, dass eine zwangsweise Durchsetzung einer Anordnung gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG möglich ist. Die Vorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG beschränkt sich auf die Anordnung einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bundespolizeigesetzes zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Die Verwaltungsvollstreckung selbst, insbesondere auch die Durchführung einer Wohnungsdurchsuchung, wird im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2000 – 10 B 99.3200 – juris Rn. 26). Gleiches gilt für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG wird vorliegend auch nicht durch die Regelung in § 58 Abs. 6 AufenthG i.V.m. Abs. 8 Satz 1 AufenthG als lex specialis verdrängt. Im vorliegenden Verfahren ist die richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich, um den Antragsgegner zum Zwecke der Abschiebung im Sinne von § 58 Abs. 6 AufenthG zu ergreifen. Die Frage der Anwendbarkeit des § 80 AsylG in diesen Fällen ist vorliegend deshalb nicht entscheidungserheblich.
Zwar können Rechtsstreitigkeiten, die eine auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützte Vorspracheanordnung sowie im selben Bescheid verfügte Nebenentscheidungen betreffen, dem Beschwerdeausschluss gemäß § 80 Alt. 2 AufenthG unterfallen (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2025 – 19 CS 25.541 – juris Rn. 5). Davon zu unterscheiden ist jedoch die gerichtliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung, die ihre rechtliche Grundlage in einem nicht dem Rechtsmittelausschluss unterliegenden Gesetz findet (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2026 – 19 C 25.2434 – juris Rn. 9; zu 80 AsylG a.F. VGH BW, B.v. 26.01.2021 – 3 S 4271/20 – juris Rn. 1; B.v. 1.6.2005 – 1 S 499/05 – juris Rn. 2; B.v. 10.12.1999 – 11 S 240/99 – juris; OVG RP, B.v. 24.8.2009 – 7 E 10166/09 – juris Rn. 2 f.).
II.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zu Unrecht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Ergreifung des Antragsgegners, um ihn bei ermächtigten Bediensteten von Gambia zur Identitätsklärung vorzuführen, ist Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Danach sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamte, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Für das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG bedarf es nach verfassungskonformer Auslegung im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG einer richterlichen Gestattung. Zum Prüfungsumfang zählt insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Frage, ob die zu vollstreckende Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt.
1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18, 19 VwZVG liegen vor. Insbesondere ist der Bescheid des Antragstellers vom 11. Juni 2025 bestandskräftig und damit vollstreckbar.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es insbesondere nicht an der Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 2 VwZVG, wonach die Vollstreckung voraussetzt, dass der Betroffene seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Das Verwaltungsgericht nimmt an, dem Antragsgegner sei für die Erfüllung seiner Pflicht, die zwangsweise durchgesetzt werden solle, mit Schreiben des Antragstellers vom 18. Februar 2026 eine erneute Frist gesetzt worden, die erst am 18. Mai 2026 ablaufe; damit sei die Vollstreckungsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 2 VwZVG derzeit nicht erfüllt. Diese Bewertung trifft nicht zu. Zwar wurde mit (einfachem) Schreiben der Ausländerbehörde vom 18. Februar 2026 der Antragsgegner wie bereits mehrfach geschehen u.a. auf seine allgemeine Mitwirkungspflicht gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hingewiesen und eine weitere Frist zur Vorlage seines Reisepasses gesetzt. Demgegenüber wurde jedoch mit Bescheid vom 11. Juni 2025 eine Vorspracheverpflichtung zum Zwecke der Ausstellung eines Passes, Passersatzes oder eines anderen gültigen Reisedokuments auf der Rechtsgrundlage des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angeordnet. Diese Anordnung betrifft eine für einen bestimmten Vorsprachetermin konkretisierte und damit durch Verwaltungszwang vollstreckbare Handlungspflicht; sie ist nicht mit den allgemeinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten gleichzusetzen. Ein Verstoß gegen die bescheidsmäßige Anordnung kann im Übrigen weitere einschneidende Konsequenzen bedeuten, wie die unwiderlegliche Vermutung von Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG), Inhaftierung in Form der Mitwirkungshaft (§ 62 Abs. 6 AufenthG) und strafrechtliche Folgen (§ 353b Abs. 1 StGB i.V.m. § 97a AufenthG).
Die Vorführung des Antragsgegners vor der Delegation Gambias dient folglich nicht der zwangsweisen Durchsetzung der allgemeinen gesetzlichen Passpflicht aus § 3 Abs. 1 AufenthG und ausweisrechtlicher Pflichten gemäß § 48 AufenthG, sondern der mit Bescheid vom 11. Juni 2025 konkretisierten Verpflichtung zur Vorsprache gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Der Antragsgegner ist bisher seiner Verpflichtung zur Vorsprache weder am im Bescheid genannten Termin noch später nachgekommen. Auch mehrere frühere Aufforderungen hatte er nicht beachtet.
2. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 29, 34, 36, 37 VwZVG sind ebenfalls gegeben.
Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ist insbesondere verhältnismäßig. Mildere Mittel, die gleich geeignet wären, sind nicht ersichtlich. So ist der Antragsgegner bisher nicht freiwillig seiner Verpflichtung aus dem Bescheid und seinen mehrfach angemahnten weiteren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Da bei der Vorsprache auch die Identität des Antragsgegners, dessen angebliche sierraleonische Staatsangehörigkeit von Vertretern der Botschaft Sierra Leone bei einer zwangsweisen Vorführung am 14. Oktober 2021 nicht bestätigt werden konnte, geklärt werden soll, und dabei die Zuordnung seiner Sprache eine wesentliche Rolle spielt, ist die Vorführung bei den bevollmächtigten Bediensteten von Gambia als erforderlich anzusehen. Auch erweist sich ein bloßes Betreten der Wohnung als nicht gleich geeignetes Mittel zur Durchsuchungsmöglichkeit, da damit gerechnet werden muss, dass der Antragsgegner seine Ergreifung zu vereiteln versuchen wird und deshalb auch eine Nachschau in der Wohnung und den entsprechenden Nebenräumen und Behältnissen erforderlich ist.
III.
Da die richterliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung die Einhaltung der (verfassungs-)rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Durchsuchungsanordnung antragsgemäß zu befristen (vgl. BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – juris Rn. 25 ff.).
Von einer Zustellung des Antrags an den Antragsgegner und seiner Anhörung vor Erlass und von der Zustellung des Beschlusses durch das Gericht kann ausnahmsweise abgesehen werden. Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt (BVerfG, B.v. 16.6.1982 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 54 mit Verweis auf die eigene Rspr.). Gerade bei einer vom Vollstreckungsgläubiger beantragten richterlichen Anordnung der Durchsuchung wird eine vorgängige Anhörung des Vollstreckungsschuldners in vielen Fällen den Vollstreckungserfolg gefährden (vgl. VG Augsburg, B.v. 12.1.2009 – Au 7 V 09.8 – juris Rn. 16). Die Durchsuchung bezweckt hier, den Antragsgegner aufzufinden, zu ergreifen und vorzuführen. Aufgrund des vom Antragsteller glaubhaft dargelegten Vorverhaltens des Antragstellers muss nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Anhörung vor Erlass dieses Beschlusses den Vollstreckungserfolg gefährden würde.
In diesem Zusammenhang ist zudem der Antragsteller zu beauftragen, diesen Beschluss im Wege der Amtshilfe gemäß § 14 VwGO unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Zwecke der Zustellung auszuhändigen.
Einer Kostenentscheidung und Festsetzung eines Verfahrenswertes bedarf es nicht, da nach dem Gerichtskostengesetz bei einer stattgebenden Beschwerdeentscheidung keine Gebühren anfallen (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung des Antragsgegners an dem Verfahren und dem demgemäß fehlenden kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht zu erstatten (OVG Bremen, B.v. 30.9.2019 – 2 S 262/19 – juris Rn. 24).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)