Asylrecht (Jordanien)
KI-Zusammenfassung
Die jordanische Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Asylanträge und machte grundsätzliche Bedeutung geltend. Das VGH lehnte die Zulassung ab, da die aufgeworfene Frage der Generalklärrung nicht zugänglich sei und einer einzelfallbezogenen Prüfung bedürfe. Zudem stellen Zweifel an der Richtigkeit der Vorinstanz keinen Zulassungsgrund dar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender neuer Tatsachen als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 AsylG) erfordert die Formulierung einer konkreten, noch ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie substantiierte Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
Ob eine alleinstehende Frau aus einer patriarchalisch geprägten Gesellschaft sich generell auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG berufen kann, ist nicht generisch zu beantworten, sondern nach Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu entscheiden.
Für die Zulassung ist darzulegen, dass neue, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen oder Erkenntnisquellen eine abweichende Würdigung rechtfertigen; das bloße Bestreiten der Vorinstanz genügt nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz begründen keinen eigenen Zulassungsgrund im Asylverfahrensrecht.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-10-25, – M 27 K 19.32067
Leitsatz
Die Frage, ob eine alleinstehende Frau ohne Familienangehörige sich nicht generell auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG berufen kann, weil für sie in der patriarchalisch geprägten jordanischen Gesellschaft keine Möglichkeit besteht, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften, entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit stellen keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund dar. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin ist jordanische Staatsangehörige und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2022 abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2022 – 15 ZB 22.31271 – juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen hier nicht gerecht.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob eine alleinstehende Frau ohne Familienangehörige sich nicht generell auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG berufen kann“, weil für sie in der patriarchalisch geprägten jordanischen Gesellschaft keine Möglichkeit besteht, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften, entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung. Sie kann nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Ihre Beantwortung hängt – neben den familiären Bindungen oder dem Familienstand – vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren und Einzelumständen ab, wie etwa der Erwerbsfähigkeit, dem Bildungsstand und finanziellen Verhältnissen der Betroffenen. Die Frage kann daher nicht verallgemeinernd, sondern nur nach Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2022 – 15 ZB 22.20083 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff., 11). Dem Zulassungsvorbringen lassen sich zudem keine vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Tatsachen- oder Erkenntnisquellen entnehmen, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2022 – 15 ZB 22.30343 – juris Rn. 11).
Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abstellt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlschlage, wird damit die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage gestellt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit stellen jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund dar (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 15 ZB 22.31093 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).