erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der jordanische Kläger begehrte Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz und focht die Abweisung durch das Verwaltungsgericht an. Er stellte Antrag auf Zulassung der Berufung mit grundsätzlicher Bedeutung unter Berufung auf die humanitäre Lage in Jordanien. Der VGH lehnte die Zulassung ab, weil keine konkret formulierte und substantiierte Klärungsfrage vorgetragen wurde und die Vorbringen nur eine Grundsatzrüge gegen die Vorentscheidung darstellen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlenden Zulassungsgrundes (§ 78 Abs. 3 AsylG) als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt eine konkret formulierte, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, deren Darstellung substantiiert darlegen muss, weshalb sie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.
Eine allgemeine Rüge der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz (Grundsatzrüge) begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG.
Ob die allgemeinen humanitären Verhältnisse in einem Drittstaat eine Gefahrenlage im Sinne des Art. 3 EMRK begründen, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern erfordert die Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls.
Übernimmt das Verwaltungsgericht die Begründung eines Bescheids gemäß § 77 Abs. 2 AsylG, muss das Zulassungsvorbringen substantiiert darlegen, weshalb die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen für den konkreten Fall unzutreffend sind.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-10-07, – M 27 K 20.33466
Leitsatz
Wendet sich das Vorbringen im Zulassungsverfahren im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, stellt dies keinen Zulassungsgrund iSd § 78 Abs. 3 AsylG dar. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben jordanischer Staatsangehöriger und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2022 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2022 - 15 ZB 22.30311 - juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen hier nicht gerecht.
Die Frage, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Jordanien die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“, lässt sich schon nicht abstrakt und losgelöst vom Einzelfall beantworten. Vielmehr bedarf es hierzu der Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Sachverhalts.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2020 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und dessen Gründe zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. In der Begründung dieses Bescheids wird ausführlich auf die (grundsätzlich schlechten) humanitären Verhältnisse in Jordanien eingegangen. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann mit Schulausbildung und jahrelanger Berufserfahrung, der zudem über eine Pension aus seiner Tätigkeit beim Militär erhält, in der Lage sein werde, für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu finanzieren. Dem setzt die Zulassungsbegründung nichts Substantielles entgegen.
Mit dem Vortrag, der Kläger würde auf schwerwiegende Probleme treffen, da seine in der Heimat verbliebene Großfamilie gegen seine Ehe sei, wendet sich das Zulassungsvorbringen vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, was jedoch keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2022 - 15 ZB 22.30343 - juris Rn. 37).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).