Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (jordanischer Staatsangehöriger palästinensischer Herkunft) begehrte Anerkennung als Flüchtling und subsidiären Schutz; das VG wies die Klage ab. Der VGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, weil keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung substantiiert geltend gemacht wurde. Das VG hatte auf die Ausführungen des BAMF, die Zumutbarkeit internen Schutzes und die Unwahrscheinlichkeit fortbestehender familiärer Verfolgung abgestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Sache wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kläger trägt Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 AsylG) setzt eine konkretisierte, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, deren Klärung über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung hat und substantiiert darzulegen ist.
Eine Frage ist nur dann klärungsfähig im Sinne der Berufungszulassung, wenn sie für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und im Berufungsverfahren erheblich sein wird.
Ein Zulassungsantrag kann verworfen werden, wenn das Vorbringen nicht substantiiert darlegt, inwiefern die neu aufgeworfene Frage die angefochtenen Feststellungen oder die Entscheidung beeinflussen könnte.
Bei erfolglosem Zulassungsantrag trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO); Gerichtskosten können nach spezialgesetzlicher Regelung entfallen (vgl. § 83b AsylG).
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-01-31, – M 27 K 21.31565
Leitsatz
Nicht entscheidungserheblich war vorliegend die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage, ob „eine kriminelle Verfolgungshandlung eines hochrangigen Beamten nicht dann zu einer staatlichen mittelbaren Verfolgung“ wird, „wenn der Staat für solche Handlungen insofern verantwortlich ist, als er wegen fehlender Schutzfähigkeit, die darin besteht, die kriminellen Verfolgungshandlungen nicht zur Kenntnis nehmen zu können, nicht in der Lage ist, den Betroffenen gegen solche kriminellen Verfolgungshandlungen des hochrangigen Beamten zu schützen“. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben jordanischer Staatsangehöriger palästinensischer Herkunft und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 31. Januar 2022 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 15 ZB 22.30197 - juris Rn. 4).
Dem wird das Zulassungsvorbringen hier nicht gerecht. Denn die Frage, ob „eine kriminelle Verfolgungshandlung eines hochrangigen Beamten nicht dann zu einer staatlichen mittelbaren Verfolgung“ wird, „wenn der Staat für solche Handlungen insofern verantwortlich ist, als er wegen fehlender Schutzfähigkeit, die darin besteht, die kriminellen Verfolgungshandlungen nicht zur Kenntnis nehmen zu können, nicht in der Lage ist, den Betroffenen gegen solche kriminellen Verfolgungshandlungen des hochrangigen Beamten zu schützen“, ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat zunächst gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die „zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts“ für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2021 genommen, wonach der Kläger schon nicht glaubhaft machen konnte, wegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder der Gefahr ernsthaften Schadens aus Jordanien ausgereist zu sein. Ferner stellt das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen darauf ab, dass dem Kläger im Hinblick auf seine konkrete Situation zumutbar wäre, internen Schutz innerhalb Jordaniens in anderen Stadtteilen Ammans oder auch anderen Städten des Landes zu suchen. Unabhängig davon sieht es das Verwaltungsgericht weiter als nicht mehr wahrscheinlich an, dass die eigene Familie dem Kläger auch noch nach über sieben Jahren wegen früherer Kontakte zu jüdischen Schulfreunden mit Gefahr für Leib und Leben nachstellen würde, zumal sich seither die diplomatischen Beziehungen des Haschemitischen Königreichs Jordanien zum Nachbarland Israel weiter verbessert hätten. Damit ist die im Zulassungsvorbringen, das sich im Übrigen hierzu nicht verhält, aufgeworfene Frage nicht klärungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).