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VGH·15 ZB 22.31093·25.10.2022

Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der georgische Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Einstellung seines Asylverfahrens, nachdem er einem Anhörungstermin fernblieb. Das VGH lehnt den Zulassungsantrag ab, weil kein Verfahrensmangel i.S.d. §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung begründen keinen Zulassungsgrund; zudem hat der Kläger prozessuale Möglichkeiten nicht ausgeschöpft.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblichem Verfahrensmangel als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen im Asylverfahrensrecht keinen Zulassungsgrund.

2

Ein Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO setzt einen tatsächlichen Verfahrensmangel (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs) voraus und nicht bloße Rügen der materiellen Rechtsanwendung.

3

Die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins begründet nach §33 Abs.2 AsylG die Vermutung, dass der Asylbewerber das Verfahren nicht betreibt; diese Vermutung ist durch substantiierten Vortrag zu widerlegen.

4

Wer die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten (z.B. Teilnahme an mündlicher Verhandlung oder substantiierten Schriftsatzvortrag) nicht nutzt, kann sich nicht erfolgreich auf eine Gehörsverletzung berufen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 3 Nr. 3§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO§ 56 Abs. 1 AsylG§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG§ 138 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2022-09-14, – RN 9 K 22.30472

Leitsatz

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Staatsangehöriger Georgiens und begehrt die Fortsetzung seines Asylverfahrens. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2022, mit dem u.a. festgestellt wurde, dass der Asylantrag des Klägers als zurückgenommen gelte, das Verfahren eingestellt werde und Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass der Kläger am 18. Januar 2022 nicht zu seiner Anhörung erschienen sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, das diese mit Urteil vom 14. September 2022 abwies. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die sich aus der Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins ergebende Vermutung, er betreibe das Verfahren nicht, zu widerlegen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich vom Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO liegt nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. September 2022 ausgeführt, dass der Kläger seinen Anhörungstermin nicht wahrgenommen habe, er über die Folgen im Rahmen seiner Asylantragstellung informiert worden sei und es ihm nicht gelungen sei, die sich aus der Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins ergebende Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG, er betreibe das Verfahren nicht, zu widerlegen. Der Kläger habe gegen die räumliche Beschränkung gem. § 56 Abs. 1 AsylG verstoßen, indem er von Deggendorf nach Nürnberg gefahren sei. Durch den Verstoß gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung habe der Kläger die Ursache gesetzt, an die die weiteren Ereignisse anknüpften, so dass er nicht ausreichend entschuldigt sei.

4

Mit seinem Vortrag, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig und ihm nicht bewusst gewesen sei, was die räumliche Beschränkung für ihn bedeuten würde, zeigt er keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 138 VwGO auf. Die Ausführungen, ihm sei zu Unrecht anlässlich einer polizeilichen Kontrolle die Freiheit entzogen worden, weshalb er den Anhörungstermin nicht habe wahrnehmen können, und ihm habe niemand gesagt, in welchem Umkreis er sich aufhalten dürfe und welche Folgen ein Übertreten dieser unsichtbaren Grenze haben könnte, wendet sich der Kläger vielmehr gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2022 - 15 ZB 22.30617 - juris Rn. 4). Abgesehen davon hat der Kläger durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Juli 2022 vor dem Verwaltungsgericht auch nicht alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, so dass schon aus diesem Grund eine Verletzung rechtlichen Gehörs ausscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 9 ZB 15.30080 - juris Rn. 4). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war für den Kläger auch nicht überraschend, da ihm dessen Rechtsauffassung aus den Beschlüssen vom 22. Juni 2022 (Az. RN 9 E 22.30940) und vom 28. Juni 2022 (Az. RN 9 S 22.30971) bekannt war.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

6

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).