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VGH·15 ZB 23.30663·18.09.2023

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einer jordanischen Staatsangehörigen im Asylstreitverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die jordanische Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Asylbegehrens. Das VGH verneint die grundsätzliche Bedeutung der Sache nach § 78 Abs. 3 AsylG und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidungsrelevant war u. a. die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vortrags und das Fehlen überprüfbarer Quellen, die eine abweichende Lagebeurteilung für Jordanien stützen würden. Der Beschluss ist unanfechtbar; die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen; keine überprüfbaren Gegengründe vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 AsylG) setzt die Formulierung einer konkreten, noch ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie eine substantiierte Darlegung ihrer klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.

2

Stützt sich die Vorinstanz auf bestimmte Erkenntnismittel oder Entscheidungen, muss das Zulassungsvorbringen überprüfbare Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen oder nicht berücksichtigte Tatsachen‑ bzw. Erkenntnisquellen enthalten, die eine abweichende Würdigung ermöglichen.

3

Allgemeine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder die Vorlage pauschaler Presseberichte über frühere gesellschaftliche Missstände reichen nicht aus, um die erforderliche grundsätzliche Bedeutung oder die Schutzunfähigkeit eines Herkunftsstaates im konkreten Asylverfahren zu begründen.

4

Die Ablehnung des Zulassungsantrags nach § 78 AsylG führt zur Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz; der Beschluss über die Zulassung ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Urt, vom 2023-07-17, – B 3 K 23.30186

Leitsatz

Stützt sich die angegriffene Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder Entscheidungen, muss das Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung einen überprüfbaren Hinweis auf Entscheidungen oder Quellen enthalten, die eine andere Würdigung möglich erscheinen lassen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2023 – B 3 K 23.30186 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist jordanische Staatsangehörige und begehrt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2023 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 17. Juli 2023 abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

3

Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

4

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2023 – 15 ZB 23.30325 – juris Rn. 5). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

5

Die von der Klägerin formulierte Frage, „ob alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige in Jordanien im Falle von drohenden Übergriffen durch die Familie oder Dritte eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht“, ist bereits nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat mit umfangreicher Begründung ausgeführt, dass es der Klägerin „die vorgetragene Vorfluchtgeschichte nicht glaubt“. Vielmehr habe sich i.R.d. mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich das bereits bei der Anhörung beim Bundesamt vorgetragene Vorbringen als erfunden anmute (UA S. 8, 12) und die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf ihre familiäre Situation von Femiziden nicht betroffen sei (UA S. 11, 12).

6

Zudem stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen sei, dass Sicherheitsbehörden und Justiz in Jordanien nicht willens oder in der Lage wären, bei kriminellen Handlungen – auch im Familienkreis – Schutz zu bieten. Stützt sich das Verwaltungsgericht – wie hier – bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2022 – 15 ZB 22.30343 – juris Rn. 11). Der im Zulassungsvorbringen angeführte Zeitungsartikel der Neuen Züricher Zeitung vom 12. August 2021, wonach die jordanische Gesellschaft von einer Diskriminierung der Frauen weiterhin geprägt sei, bezieht sich bereits dem Wortlaut nach auf die frühere, vergangene Situation und lässt keine Rückschlüsse auf die aktuelle Situation zu, insbesondere im Hinblick auf die Schutzbereitschaft des jordanischen Staates, wie sie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurde. Mit ihrem Zulassungsvorbringen macht die Klägerin vielmehr ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, was aber keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 15 ZB 22.31093 – juris Rn. 4).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

8

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).