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Verwaltungsgericht Münster·1 K 2574/11·09.02.2012

Klage auf Weiterleitung massenhaft übersandter Anregungen mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKlagezulässigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, in Paraguay lebend, sandte tausende Schreiben mit Anregungen an zahlreiche Städte und Kreise und begehrte gerichtliche Durchsetzung ihrer Weiterleitung und Behandlung. Das Verwaltungsgericht prüft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und ob der Beklagte zuständig ist. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, weil es an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse fehlt und ein rechtsmissbräuchliches Massenvorgehen vorliegt. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit werden getroffen.

Ausgang: Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis und wegen rechtsmissbräuchlicher massenhafter Inanspruchnahme öffentlicher Stellen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess fehlt, wenn eine Klage offenkundig auf eine rechtsmissbräuchliche und massenhafte Inanspruchnahme öffentlicher Stellen gerichtet ist und keine konkreten, individuell durchsetzbaren Rechtspositionen verfolgt werden.

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Die bloße Übersendung allgemeiner Anregungen an eine Vielzahl von Behörden begründet allein keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung der Weiterleitung oder Beratung durch die Behörden.

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Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger keine zureichende Substantiierung eines konkreten rechtlich geschützten Interesses vorlegt.

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Ist ein Beteiligter ordnungsgemäß geladen worden, kann das Verwaltungsgericht nach § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne dessen Erscheinen verhandeln und entscheiden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 24 GO NRW§ 21 KrO NRW§ 102 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Paraguay. Im Oktober 2011 übermittelte er nach seinen Angaben an weit über tausend Städte und Kreise in Deutschland einen Text, in dem er unter Bezugnahme auf § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 21 Kreisordnung NRW (KrO NRW) bzw. vergleichbare landesrechtliche Regelungen im Wesentlichen verschiedene Vorschläge und Anregungen macht, die sich mit Möglichkeiten zur Verbesserung der Haushaltssituation befassen.

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Am 15. November 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu veranlassen, sich weiter mit seinen Anliegen zu befassen. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe ähnliche Aktionen erfolgreich in verschiedenen Ländern Südamerikas ausgeführt. Er habe inzwischen über fünfhundert weitere Anregungen und Beschwerden ausgearbeitet, wodurch sofort mehrere Millionen an Kosten eingespart werden könnten.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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"1. Alle Stadt- und Kreisverwaltungen muessen unverzueglich, also ohne schuldhafte Verzoegerungen, meine Anregungen und Beschwerden an die Fraktionen, an alle Ratsherren bzw. Kreistagsabgeordnete, an alle Bezirksvertretungen bzw. an alle kreisangehoerigen Gemeinden weiterleiten. Wer hat bessere Vorschlaege?

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2. Die bisher erfolgten Postunterschlagungen werden durch das Gericht missbilligt, denn Politiker haben die Aufgabe die Verwaltung zu kontrollieren und daher ist es eine grobe Postunterschlagung, wenn Briefe nicht an die gewaehlten Ratsherren und Kreistagsabgeordnete weitergeleitet werden.

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3. Meine Anregungen und Bedenken sind unverzueglich oeffentlich in der naechsten Ratssitzung bzw. Kreistagssitzung und in den Ausschuessen zu beraten. Der Unterzeichner ist ueber die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Auch die Verwaltungsvorlagen zu meinen Antraegen sind offenzulegen. Ebenso die Beschluesse der Politiker.

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4. Das Gericht schaltet die Staatsanwaltschaften ein, wenn die Post weiterhin den gewaehlten Volksvertretern unterschlagen wird. Das Gericht setzt den Behoerden eine Frist fuer die Weiterleitung an die Volksvertreter und fuer die Beantwortung.

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5. Meine Antraege an die Stadt- und Kreisverwaltungen sind auch als Petition zu werten. Petitionen sind an die Volksvertreter gemaess Grundgesetz zuzustellen."

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bringt im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig. Für die Behandlung der Anträge des Klägers sei er – der Beklagte – nicht zuständig. Es bestünde kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf ein aufsichtsrechtliches Handeln. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers liege nicht vor. Schließlich sei die Klage mangels Substantiierung des Klagebegehrens auch unbegründet.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet über die Klage, obwohl der Kläger nicht zu der mündlichen Verhandlung erschienen ist. Dieser ist über seinen Zustellungsbevollmächtigten ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und bei der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

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Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren. Nach den Regelungen der VwGO kann nur derjenige zulässigerweise Klage erheben, der ein rechtlich schutzwürdiges Anliegen verfolgt. Daran fehlt es hier.

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Aus der Menge der vom Kläger angeschriebenen Städte und Kreise – nach seinen Angaben weit über tausend – und aus seinem Hinweis auf über fünfhundert weitere, von ihm ausgearbeitete Anregungen und Beschwerden folgt, dass es ihm tatsächlich lediglich um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, nicht aber um Sachanliegen geht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.