Einstweiliger Rechtsschutz gegen Burka-Verbot: Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, die Gemeinde solle einen Antrag auf ein Burka-Verbot dem Rat vorlegen. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Antrag und die beantragte Prozesskostenhilfe ab. Es fehle an einem rechtsschutzwürdigen, persönlichen Bezug zur Gemeinde; zudem bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Kostenentscheidung geht zulasten des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung und Gewährung von PKH als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnis und Erfolgsaussicht; Kostenentscheidung gegen Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht ist unzulässig, wenn dem Antrag kein individuelles, schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis entgegensteht.
Fehlt eine persönliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und der betroffenen Gebietskörperschaft, begründet dies keinen subjektiv-öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch und schließt Rechtsschutz aus (§ 24 GO NRW konkretisierend).
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Erkennbar rechtsmissbräuchliche Benutzung verwaltungsgerichtlicher Verfahren zur Publizitätsgewinnung rechtfertigt die Verwerfung eines Antrags mangels ernstlichem Rechtsschutzbegehren.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann nach den Vorschriften des GKG erfolgen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 02.04.2012 auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde M. dem Rat oder einem anderen zuständigen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung vorzulegen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig, denn für das Begehren des Antragstellers besteht ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach den Regelungen der VwGO - die u. a. in deren §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 4 Ausdruck gefunden haben - kann nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenswertes Anliegen verfolgt. Daran fehlt es hier. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Minden gestellt hat. Offensichtlich fehlt es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent, voraussetzt. Nur dann wäre es gerechtfertigt einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv-öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen.
So auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10.01.2012 - 1 K 7098/11 -, vgl. auch VG Münster; Urteil vom 10.02.2012 - 1 K 2574/11 -, beides veröffentlicht in juris; Gerichtsbe- scheid der Kammer vom 23.03.2012 - 2 K 2628/11 -, n. v.
Nach Auffassung der Kammer kann offenbleiben, welche Motive der Antragsteller mit seinen Anträgen verfolgt, jedenfalls liegt ihnen kein ernstliches Rechtsschutzbegehren zugrunde, sondern allenfalls das Bemühen, seinen eigenen Ansichten durch rechtsmissbräuchliche Benutzung deutscher Verwaltungseinrichtungen und Gerichte Publizität zu verschaffen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie oben ausgeführt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.