Eilantrag auf Vorlage eines Burka-Verbots an Rat mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Stadt zu verpflichten, seinen Antrag auf ein Burka-Verbot der Ratsversammlung vorzulegen. Das VG Minden lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil ein persönliches Rechtsschutzbedürfnis fehlte und identische Anträge vielfach bei Gemeinden eingereicht wurden. Prozesskostenhilfe und Kostenfestsetzung wurden ebenfalls abgelehnt bzw. dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Eilantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen; PKH abgelehnt, Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der VwGO ist ein persönliches Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.
Das wiederholte gleichlautende Einreichen identischer Begehren bei zahlreichen Gebietskörperschaften ohne persönliche Betroffenheit kann das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses und rechtsmissbräuchliches Vorgehen begründen.
Eine Anregung an den Gemeinderat nach § 24 GO NRW begründet nur dann einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Behandlung, wenn eine persönliche Beziehung des Anregungsgebers zur Gebietskörperschaft vorliegt.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 02.04.2012 auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Stadt P. dem Rat oder einem anderen zuständigen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung vorzulegen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig, denn für das Begehren des Antragstellers besteht ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach den Regelungen der VwGO - die u. a. in deren §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 4 Ausdruck gefunden haben - kann nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenswertes Anliegen verfolgt. Daran fehlt es hier. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Minden gestellt hat. Offensichtlich fehlt es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent, voraussetzt. Nur dann wäre es gerechtfertigt einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv-öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen.
So auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10.01.2012 - 1 K 7098/11 -, vgl. auch VG Münster; Urteil vom 10.02.2012 - 1 K 2574/11 -, beides veröffentlicht in juris; Gerichtsbe- scheid der Kammer vom 23.03.2012 - 2 K 2628/11 -, n. v.
Nach Auffassung der Kammer kann offenbleiben, welche Motive der Antragsteller mit seinen Anträgen verfolgt, jedenfalls liegt ihnen kein ernstliches Rechtsschutzbegehren zugrunde, sondern allenfalls das Bemühen, seinen eigenen Ansichten durch rechtsmissbräuchliche Benutzung deutscher Verwaltungseinrichtungen und Gerichte Publizität zu verschaffen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie oben ausgeführt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.