Verpflichtungsklage auf Anerkennung von Beihilfefähigkeit eines bereits durchgeführten Reha-Aufenthalts abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Landes, die Beihilfefähigkeit seines bereits durchgeführten stationären Rehabilitationsaufenthalts anzuerkennen. Das VG Minden weist die Klage ab, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bei Krankenhausbehandlung ist keine vorherige Anerkennung erforderlich; bei Sanatoriumsbehandlung kann eine nachträgliche Anerkennung die fehlende vorherige Zustimmung nicht ersetzen. Der Kläger hätte stattdessen einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe stellen können.
Ausgang: Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit des bereits durchgeführten Reha-Aufenthalts mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist unzulässig, wenn die Behandlung bereits durchgeführt wurde und eine nachträgliche Anerkennung die vor Behandlungsbeginn erforderliche vorherige Zustimmung nicht ersetzen kann.
Bei Krankenhausbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO bedarf es keiner getrennten vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit; die Beihilfe kann nach Durchführung der Behandlung durch Antrag auf Gewährung der konkret entstandenen Kosten geltend gemacht werden.
Bei Sanatoriumsbehandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO reicht eine nachträgliche Anerkennung nicht aus, um die fehlende vorherige Anerkennung zu fingieren; deshalb besteht durch eine Verpflichtungsklage auf nachträgliche Anerkennung kein Rechtsschutzbedürfnis.
Ob Beihilfe trotz fehlender vorheriger Anerkennung nach § 13 Abs. 8 BVO gewährt werden kann, ist im Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Beihilfe zu prüfen; ein vorgelagertes Anerkennungsverfahren ist insoweit entbehrlich.
Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Leistungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen konnte oder hätte verfolgen können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als Steueramtsrat a.D. beihilfeberechtigt. Er befand sich vom 17.12.1998 bis zum 14.01.1999 nach einem Krankenhausaufenthalt im F. K. -Krankenhaus C. zur Anschlussheilbehandlung in den K. -P. -häusern P. . Unter dem 20.03.2000 beantragte der Kläger, einen in der Zeit vom 09.05.2000 bis zum 06.06.2000 geplanten stationären Rehabilitationsaufenthalt in den K. -P. P. für beihilfefähig anzuerkennen. Er wurde daraufhin am 17.04.2000 im Gesundheitsamt der Stadt C. amtsärztlich untersucht. In der Stellungnahme vom 19.04.2000 hielt die Stadtmedizinaldirektorin Dr. E. einen erneuten stationären Aufenthalt in der Klinik P. aus medizinischen Gründen nicht für zwingend erforderlich.
Mit Bescheid vom 28.04.2000 lehnte die Beklagte die Beihilfefähigkeit eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes ab. Unter dem 09.05.2000 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2000 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger führte den stationären Rehabilitationsaufenthalt in den K. -P. P. wie geplant in der Zeit vom 09.05.2000 bis zum 06.06.2000 durch.
Am 03.07.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, es habe sich bei dem Aufenthalt in P. um eine dringend erforderliche stationäre Rehabilitationsbehandlung und keinesfalls um eine Sanatoriumsbehandlung gehandelt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des M. Nordrhein Westfalen vom 28.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2000 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, seine Aufwendungen für den stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 09.05.2000 bis zum 06.06.2000 in dem Rehabilitationszentrum mit AHB- und Tages- Klinik der K. -P. P. als beihilfefähig anzuerkennen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die hier erhobene Verpflichtungsklage. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, seinen stationären Rehabilitationsaufenthaltes in den K. -P. P. als beihilfefähig anzuerkennen.
Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine Sanatoriumsbehandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung -BVO-) oder um eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO gehandelt hat.
Wenn die Behandlung des Klägers als Krankenhausbehandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO einzustufen wäre, fehlt bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beihilfegewährung für Kosten einer Krankenhausbehandlung eine von der Beihilfegewährung getrennte vorherige Anerkennung der Behandlung als beihilfefähig nicht voraussetzt. Zudem hätte der Kläger nach der bereits durchgeführten Behandlung einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu den konkret entstandenen Kosten stellen können. Bei einer Ablehnung des Antrages durch das beklagte Land und nach der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens hätte der Kläger eine Verpflichtungsklage erheben können.
Aber auch bei einer Bewertung des Rehabilitationsaufenthaltes als Sanatoriumsbehandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO - was hier wohl zutreffend sein dürfte - ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Verpflichtungsklage zu verneinen, da die Behandlung bereits durchgeführt wurde. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, die Sanatoriumsbehandlung als beihilfefähig anzuerkennen, könnte nichts mehr daran ändern, dass diese ohne das Vorliegen einer vorherige Anerkennung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO durchgeführt wurde. Eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann mit der erhobenen Verpflichtungsklage nicht mehr erreicht werden. Eine nachträgliche Erklärung der Anerkennung reicht nicht aus, um die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendige vorherige Anerkennung zu ersetzen. Sie ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift insbesondere nicht geeignet, die fehlende vorherige Anerkennung zu fingieren, da ansonsten die Vorschrift des § 13 Abs. 8 BVO leer liefe. Danach kommt eine Beihilfegewährung ohne vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit nur in Betracht, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Anerkennung ein fehlendes Verschulden des Antragstellers gegeben ist. Für die Verpflichtung zu einer nachträglichen Anerkennung der Behandlung als beihilfefähig besteht auch sonst keine Notwendigkeit. Es kann vielmehr sogleich ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die hier konkret entstandenen Kosten der Behandlung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Beihilfe ohne die erforderliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit im Wege der Nachsicht nach § 13 Abs. 8 BVO zu gewähren ist, kommt es dann auch darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vorgelegen haben. Die Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme wird somit im Rahmen des Antrages auf Gewährung der Beihilfe für die Kosten der Sanatoriumsbehandlung geprüft. Einer getrennten Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit bedarf es daher nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2001 - 1 A 2053/01 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 09.04.2001 - 26 K 9603/98.
Ein Beihilfeantrag für die Kosten der Rehabilitationsbehandlung an das beklagte Land ist vom Kläger bisher weder nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen noch nach dem Vorbringen des Klägers gestellt worden.
Die Klage wäre auch bei einer Umdeutung in eine Feststellungsklage unzulässig, da diese hier gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Danach kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Leistungs- oder Gestaltungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine solche Möglichkeit bestand für den Kläger. Er hätte einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Rehabilitationsbehandlung in P. stellen und für den Fall, dass dieser abgelehnt worden wäre, nach der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erheben können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2001 - 1 A 2053/01 - .
Die Klage war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.