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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2053/01·20.06.2001

Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt – Beihilfefähigkeit vs. Nachsicht (§13 BVO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung und lehnt den Antrag ab. Es stellt klar, dass Anerkennung nach §6 BVO und Nachsicht nach §13 Abs.8 BVO zu unterscheiden sind und eine Nachsicht erst nach Antrag auf Beihilfe in Betracht kommt. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Vorentscheidung abgelehnt; Kostenentscheidung gegen den Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn zu erwarten ist, dass die Berufung im durchzuführenden Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte.

2

Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 BVO ist in ihrer Rechtsnatur von der Gewährung einer Beihilfe im Wege der Nachsicht nach § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO zu unterscheiden.

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Eine Nachsicht nach § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO kommt nur in Betracht, wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung der Beihilfe beim Dienstherrn gestellt worden ist; ohne einen solchen Antrag fehlt der sachliche Anknüpfungspunkt für Nachsicht.

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Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Feststellungsklage unzulässig, soweit der Kläger sein Recht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann; ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung der Beihilfe hätte durch Antrag beim Dienstherrn und ggf. eine Verpflichtungsklage geltend gemacht werden müssen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 Abs. 8 Satz 1 BVO§ 6 Abs. 1 BVO§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 9603/98

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

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"Ernstliche Zweifel" im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel bestehen hier nicht.

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Die die Entscheidung tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger fehle es für seinen Antrag,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16. Juni 1998 und ihres Widerspruchsbescheids vom 28. September 1998 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Sanatoriumsbehandlung seiner Ehefrau in O. im Jahr 1998 anzuerkennen,

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wegen der bereits durchgeführten Sanatoriumsbehandlung an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wird durch das Vorbringen in der Antragsschrift nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass sein auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Sanatoriumsbehandlung gerichteter Antrag auch das Begehren umfasst, ihm in Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO eine Beihilfe zu gewähren. Mit seinem Vorbringen trägt er der vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommenen Unterscheidung zwischen der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung nach § 6 Abs. 1 BVO und der Gewährung einer Beihilfe trotz des Fehlens einer erforderlichen vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit im Wege der Nachsicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO nicht hinreichend Rechnung. Insbesondere verkennt er, dass sich die Frage einer Nachsichtgewährung iSv § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO erst dann stellt, wenn zuvor die Gewährung einer Beihilfe beim Dienstherrn beantragt worden ist. Ein solcher Antrag ist jedoch weder nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen noch nach dem Vorbringen des Klägers bislang gestellt worden.

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Mit Blick darauf geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Frage des fehlenden Verschuldens iSv § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO sei zentraler Bestandteil des gesamten Verwaltungsverfahrens gewesen. Denn sowohl der Ausgangsbescheid vom 16. Juni 1998 als auch der Widerspruchsbescheid vom 28. September 1998 verhalten sich allein zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthalts auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 BVO. Die Frage der Nachsichtgewährung iSv § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO wird in keinem der Bescheide angesprochen.

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Der Hinweis des Klägers, aus prozessökonomischen Gründen müsse unter Umdeutung seines Antrags eine Feststellungsklage zulässig sein, greift ebenfalls nicht durch. Denn nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine solche Möglichkeit stand jedoch dem Kläger des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung, indem er nämlich einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu der Sanatoriumsbehandlung hätte stellen und für den Fall, dass dieser abgelehnt worden wäre, eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO hätte erheben können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.