Abweisung der Klage auf Anerkennung vorheriger Beihilfefähigkeit nach durchgeführter Kur
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung seiner Ehefrau, die bereits ohne vorherige Anerkennung durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht sieht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine nachträgliche Anerkennung dem Kläger keinen praktischen Vorteil mehr verschafft. Eine rückwirkende vorherige Anerkennung kommt nicht in Betracht; § 13 Abs. 8 BVO regelt den Ausgleich bei unverschuldeter Unterlassung der vorherigen Anerkennung. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer bereits durchgeführten Sanatoriumsbehandlung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die begehrte Feststellung bzw. Verpflichtung dem Kläger praktisch keinen noch durchsetzbaren Vorteil mehr verschafft (Rechtsschutzbedürfnisprinzip).
Eine rückwirkende Erteilung einer zuvor erforderlichen ‚vorherigen Anerkennung‘ von Beihilfefähigkeit ist mit dem System der vorherigen Anerkennung und der Ausgestaltung der BVO in der Regel nicht vereinbar.
§ 13 Abs. 8 BVO ermöglicht die Gewährung von Beihilfe trotz unterbliebener vorheriger Anerkennung, wenn der Antragsteller ohne Verschulden gehandelt hat; dadurch besteht unter Rechtsschutzgesichtspunkten keine Notwendigkeit einer rückwirkenden vorherigen Anerkennung.
Eine Feststellungsklage ist subsidiär gemäß § 43 Abs. 2 VwGO und kommt nicht in Betracht, wenn eine Verpflichtungsklage grundsätzlich möglich und vorrangig ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter der Beklagten gegenüber beihilfeberechtigt. Unter dem 19. Juni 1998 beantragte er die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes seiner Ehefrau, deren vorige Sanatoriumsbehandlung vom 16. August bis 13. September 1997 stattgefunden hatte, in xxxxxxxxxx. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 1998 ab mit der Begründung, nach dem ihr vorliegendenden amtsärztlichen Zeugnis sei die Notwendigkeit der beantragten Sanatoriumsbehandlung der Ehefrau des Klägers vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 Beihilfenverordnung (BVO) nicht gegeben. Hiergegen legte der Kläger am 7. September 1998 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 28. September 1998, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6. Oktober 1998, als unbegründet zurückwies. Die Ehefrau des Klägers führte die Kur in der Zeit vom 19. August bis 16. September 1998 im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" in xxxxxxxxxx durch.
Mit seiner am 5. November 1998 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Juni 1998 und ihres Widerspruchsbescheides vom 28. September 1998 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Sanatoriumsbehandlung seiner Ehefrau in xxxxxxxxxx im Jahr 1998 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie dem von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2001 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen; die Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung vom gleichen Tag gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Die vom Kläger begehrte Anerkennung der Behandlung seiner Ehefrau in xxxxxxxxxx als Sanatoriumsbehandlung im Sinne des § 6 BVO - die Festsetzung einer Beihilfe zu den aus diesem Anlass entstandenen Aufwendungen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - würde ihm nichts mehr nützen. Eine etwaige Verpflichtung der Beklagten, die begehrte Anerkennung auszusprechen, würde nämlich nichts an dem Tatbestand ändern, dass die Ehefrau des Klägers ihre Sanatoriumsbehandlung angetreten hat, ohne dass eine vorherige Anerkennung vorgelegen hätte. In diesem Zusammenhang kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zu einer rückwirkenden Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass eine rückwirkende vorherige Anerkennung schon begrifflich und vom Sinn und Zweck des Instituts der vorherigen Anerkennung her ausgeschlossen sein dürfte, besteht hierfür auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten keine Notwendigkeit. Gemäß § 13 Abs. 8 BVO wird nämlich eine Beihilfe auch dann gewährt, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. In diesem Zusammenhang kommt es unter anderem darauf an, ob im Zeitpunkt des Behandlungsbeginns die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorgelegen haben, sodass insoweit dieselben rechtlichen Kriterien Beachtung finden wie im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BVO. Würde man die Möglichkeit einer rückwirkenden vorherigen Anerkennung bejahen, liefe zudem die Regelung des § 13 Abs. 8 BVO leer, die über die Anerkennungsvoraussetzungen hinaus ein fehlendes Verschulden des Antragstellers erfordert.
Eine Umdeutung des entsprechenden Klageantrags in eine Feststellungsklage scheidet aus, da auch diese wegen der in § 43 Abs. 2 VwGO normierten Subsidiarität im Verhältnis zu der grundsätzlich möglichen (Verpflichtungs-)Klage auf Gewährung einer (weiteren) Beihilfe -
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Juli 1998 - 6 A 5695/96 -
unzulässig wäre.
Vgl. schon Urteil des erkennenden Gerichts vom 17. August 1999 - 26 K 6980/97 - sowie Gerichtsbescheide vom 19. Juni 2000 - 26 K 4369/99 -, vom 16. November 2000 - 26 K 9958/98 - und vom 21. Februar 2001 - 26 K 6167/00 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.