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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 6980/97·16.08.1999

Abweisung der Klage auf vorherige Beihilfe-Anerkennung mangels Rechtsschutzbedürfnis

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die vorherige Anerkennung einer Sanatoriums- bzw. Krankenhausbehandlung als beihilfefähig. Das Gericht entscheidet, die Klage sei unzulässig, weil der begehrte Feststellungs- bzw. Verpflichtungsantrag der Klägerin ihr keinen weiterreichenden Rechtsschutz verschaffe. Entscheidend ist, dass Beihilfe nach §13 Abs.8 BVO auch ohne vorherige Anerkennung möglich ist und rückwirkende Anerkennung ausscheidet.

Ausgang: Klage auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit abgewiesen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage auf vorherige Anerkennung einer Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung fehlt, wenn die Gewährung der Beihilfe nicht von einer solchen vorherigen Anerkennung abhängig ist.

2

Eine rückwirkende vorherige Anerkennung ist in der Regel ausgeschlossen; § 13 Abs. 8 BVO regelt stattdessen die Gewährung von Beihilfe, wenn die vorherige Anerkennung ohne Verschulden unterblieben ist.

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Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts erfasst lediglich dessen Regelung, nicht aber die tatsächliche Begründung; die Frage, ob eine abweichende Anerkennung hätte erteilt werden müssen, bleibt davon unberührt.

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Eine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär und unzulässig, wenn der streitgegenständliche Verpflichtungsanspruch bereits in einem anderen Verfahren geltend gemacht wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Nr. 2 Beihilfenverordnung - BVO -§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 43 Abs. 2 VwGO§ 6 BVO§ 13 Abs. 8 BVO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin stand bis zum 31. März 1999 als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Am 21. April 1997 beantragte sie die Anerkennung eines Sanatoriumsaufenthaltes in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx. Nach der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin am 25. April 1997 erkannte das Schulamt für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx eine Sanatoriumsbehandlung in xxxxx als beihilfefähig an allerdings mit der Maßgabe, daß die Behandlung in den großen Ferien durchgeführt werden müsse, die im Jahre 1997 am 3. Juli 1997 begannen.

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Mit Schreiben vom 6. Juni 1997 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie sich auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. xxxxxxxxx vom 3. Juni 1997, in der der Arzt ausführte, daß er "aus medizinischen Gründen, d.h. aufgrund der Schwierigkeit der Erkrankung, die gekennzeichnet ist durch eine Sarkoidose sowie durch ein Intrinsic-Asthma, ... einen stationären Aufenthalt in der xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx noch vor den Ferien für medizinisch notwendig" halte.

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Das Schulamt für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx holte daraufhin eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx ein. In dieser Stellungnahme vom 13. Juni 1997 heißt es: "Zum Zeitpunkt der Untersuchung bestand bei Frau xxxxxxxxx keine medizinische Notwendigkeit, die schon nach xxxxx genehmigte Sanatoriumsbehandlung sofort anzutreten. Sollte sich zwischenzeitlich der Zustand von Frau xxxxxxxxx verschlechtert haben, bedarf es einer Einweisung des behandelnden Arztes zur stationären Behandlung." Nachdem das Schulamt für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin mitgeteilt hatte, daß es ihrem Widerspruch nicht abhelfen werde, überreichte diese mit Telefaxschreiben vom 17. Juni 1997 eine weitere Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997. Hierin führte der Arzt unter anderem aus, daß aufgrund des im einzelnen dargestellten Krankheitsbildes der Klägerin eine akute Behandlung notwendig sei. Er habe genauso die Begründung, die Klägerin jetzt akut krankzuschreiben und in eine der nächsten Lungenkliniken einzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben von Herrn Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997 Bezug genommen. Das von dem Schulamt für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx daraufhin erneut eingeschaltete Gesundheitsamt der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx teilte hierzu unter dem 19. Juni 1997 mit, daß auch nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. xxxxxxxxx keine geänderte Stellungnahme erfolge. Das Schreiben vom 13. Juni 1997 behalte seine Gültigkeit.

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Unter dem 24. Juni 1997 bescheinigte Dr. xxxxxxxxx der Klägerin, sie sei vom 23. Juni 1997 "bis zum stationären Aufenthalt in xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" arbeitsunfähig. Am 25. Juni 1997 trat die Klägerin die Behandlung in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an, die am 23. Juli 1997 beendet wurde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1997 wies die xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Mai 1997 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, daß eine medizinische Notwendigkeit, die Sanatoriumsbehandlung vor den Sommerferien zu beginnen, nach den eingeholten Stellungnahmen des Gesundheitsamtes nicht bestehe. Es handele sich auch nicht um eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -). Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 19. Juli 1997 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 19. August 1997 Klage erhoben.

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Unter dem 28. August 1997 hat die Klägerin bei dem beklagten Land beantragt, ihr zu ihren Aufwendungen für ihre Behandlung in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in Höhe von 9.917,15 SFR gemäß der Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. August 1997 Beihilfe zu gewähren. Mit Beihilfebescheid vom 8. September 1997 hat das Schulamt für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die entsprechenden Aufwendungen nur in Höhe von 2.798,82 DM als beihilfefähig anerkannt und der Klägerin eine entsprechende Beihilfe gewährt. Hiergegen hat die Klägerin zunächst Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 26 K 1124/98 bei dem erkennenden Gericht anhängig.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf vorherige Anerkennung ihrer Behandlung in xxxxx weiter. Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, daß sich ihr Fall von denjenigen Fällen unterscheide, in denen das Oberverwaltungsgericht eine Beschränkung der vorherigen Anerkennung einer Sanatoriumsbehandlung auf die Ferien für zulässig erachtet habe, da sie im Zeitpunkt des Behandlungsbeginns arbeitsunfähig gewesen sei und eine medizinische Notwendigkeit des sofortigen Behandlungsbeginns bestanden habe. Außerdem sei sie in ein Krankenhaus eingeliefert worden.

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Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 22. Mai 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 1997 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit eines Krankenhausaufenthaltes in xxxxx xxxxxxxx in dem Zeitraum vom 25. Juni 1997 bis zum 23. Juli 1997 vollständig anzuerkennen,

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hilfsweise,

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das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Mai 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 1997 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes in dem Zeitraum vom 25. Juni 1997 bis zum 23. Juli 1997 vollständig anzuerkennen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist es darauf, daß keine ärztliche Bescheinigung vorliege, daß sich das Krankheitsbild der Klägerin nach der amtsärztlichen Begutachtung so verschlechtert hätte, daß ein sofortiger Beginn der Sanatoriumsbehandlung erforderlich gewesen wäre.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, einschließlich der in dem Verfahren 26 K 1124/98 beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom 7. Juli 1999 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

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Im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer Behandlung in xxxxx als Krankenhausbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 2 BVO fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb, weil die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung gemäß § 4 Nr. 2 BVO nicht von der vorherigen Anerkennung dieser Behandlung abhängt. Insoweit sieht die Beihilfenverordnung vielmehr vor, daß der Beihilfeberechtigte nach dem Entstehen der Aufwendungen hierzu eine Beihilfe beantragt. Eine Umdeutung des entsprechenden Klageantrags in eine Feststellungsklage kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese wegen der in § 43 Abs. 2 VwGO normierten Subsidiarität im Verhältnis zu der hier bereits erhobenen (Verpflichtungs-)Klage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe, Az.: 26 K 1124/98, unzulässig wäre.

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Im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Anerkennung ihrer Behandlung in xxxxx als Sanatoriumsbehandlung im Sinne des § 6 BVO ergibt sich das fehlende Rechtsschutzbedürfnis daraus, daß der Klägerin die angestrebte Verpflichtung des beklagten Landes nichts mehr nützen würde. Eine etwaige Verpflichtung, die begehrte Anerkennung auszusprechen, würde nichts an dem Tatbestand ändern, daß die Klägerin ihre Sanatoriumsbehandlung am 25. Juni 1997 angetreten hat, ohne daß eine vorherige Anerkennung vorlag. In diesem Zusammenhang kommt auch keine Verpflichtung des beklagten Landes zu einer rückwirkenden Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung in Betracht. Abgesehen davon, daß eine rückwirkende vorherige Anerkennung schon begrifflich und vom Sinn und Zweck des Instituts der vorherigen Anerkennung her ausgeschlossen sein dürfte, besteht hierfür auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten keine Notwendigkeit. Gemäß § 13 Abs. 8 BVO wird nämlich eine Beihilfe auch dann gewährt, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. In diesem Zusammenhang kommt es unter anderem darauf an, ob im Zeitpunkt des Behandlungsbeginns die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorgelegen haben, so daß insoweit dieselben rechtlichen Kriterien Beachtung finden wie im Rahmen des § 6 BVO. Würde man die Möglichkeit einer rückwirkenden vorherigen Anerkennung bejahen, liefe zudem die Regelung des § 13 Abs. 8 BVO leer, die über die Anerkennungsvoraussetzungen hinaus ein fehlendes Verschulden des Antragstellers erfordert.

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Schließlich besteht auch kein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin allein an der Aufhebung des Beihilfebescheides, mit dem die Sanatoriumsbehandlung nur für die Sommerferien anerkannt wurde. Insbesondere steht die etwaige Bestandskraft dieses Bescheides der Anwendung des § 13 Abs. 8 BVO nicht entgegen. Von der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes wird nur die durch ihn getroffene Regelung erfaßt, nicht aber seine Begründung. Regelungsgegenstand des Bescheides vom 22. Mai 1997 ist lediglich die Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung in den Sommerferien bzw. umgekehrt die Ablehnung der Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung in einem anderen Zeitraum. Die Bestandskraft einer solchen Regelung steht der Anwendung des § 13 Abs. 8 BVO nicht entgegen, da diese Vorschrift gerade voraussetzt, daß die erforderliche vorherige Anerkennung fehlt. Nicht zu der Regelung des Bescheides vom 22. Mai 1997 gehört dagegen die Frage, ob eine abweichende Anerkennung zu erteilen gewesen wäre, ob also der Klägerin ein Anspruch auf die Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung schon vor den Sommerferien zustand. Diese Frage betrifft die Rechtmäßigkeit des Bescheides und ist nicht Teil seiner Regelung; sie wird demzufolge auch nicht von der Bestandskraft des Bescheides erfaßt.

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Eine Umdeutung des entsprechenden Klageantrags in eine Feststellungsklage kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht, da auch diese wegen der in § 43 Abs. 2 VwGO normierten Subsidiarität im Verhältnis zu der hier bereits erhobenen (Verpflichtungs-)Klage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe, Az.: 26 K 1124/98, unzulässig wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.