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Verwaltungsgericht Minden·3 K 82/07·07.08.2007

Klage gegen Beseitigungs- und Zwangsgeldverfügung wegen gekoppelten Jackpots abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Aufstellerin von Geldspielgeräten in einer Gaststätte, wendet sich gegen die Anordnung, ein gekoppeltes Jackpotsystem zu entfernen, und gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Es bestätigt die rechtmäßige Anwendung von §§ 9 Abs.2, 7 Abs.4 SpielV und § 33c GewO, weil die Kopplung die zugelassene Funktion der Geräte verändert und zusätzliche Spielanreize setzt. Verantwortlich ist die Aufstellerin unabhängig von einem separaten Jackpotbetreiber.

Ausgang: Klage gegen Beseitigungs- und Festsetzungsverfügung wegen gekoppelten Jackpots als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Betrieb gekoppelt vernetzter Jackpots in Betrieben, in denen Geldspielgeräte angeboten werden, ist nach § 9 Abs. 2 SpielV in Verbindung mit § 33c GewO unzulässig.

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Die technische Kopplung eines Jackpots an zugelassene Geldspielgeräte verändert deren Bauart und kann die ordnungsgemäße Funktion und den genehmigten Spiel- und Gewinnplan im Sinn der SpielV beeinträchtigen.

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Kommt durch die Veränderung die ordnungsgemäße Funktion eines Geldspielgerätes nicht mehr zu- gunsten, hat der Aufsteller das Gerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen (§ 7 Abs. 4 SpielV).

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Für die ordnungsbehördliche Verantwortlichkeit nach den einschlägigen OBG-Vorschriften ist der Aufsteller der Geldspielgeräte verantwortlich; wer den Jackpot betreibt, ist hierfür ohne Bedeutung.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 SpielV§ 33c GewO§ 7 Abs. 4 SpielV i.V.m. § 14 OBG§ 7 Abs. 4 SpielV§ 13 SpielV§ 17 und 18 OBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin und hat in der Gaststätte "S. 8" in XXXXX C. , S1.-----straße 6, Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt.

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Anlässlich einer Kontrolle in der Gaststätte stellte der Beklagte fest, dass dort folgende Geldspielgeräte aufgestellt waren:

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- Blue Power, Zulassungsnummer XXXXXXXXX - Croco, Zulassungsnummer XXXXXXXXXX - Winner Superquick, Zulassungsnummer XXXXXXXXX.

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Über den Geldspielgeräten Blue Power und Croco war ein Jackpotsystem installiert. Kabelverbindungen führten von dem Jackpot in diese beiden Geldspielgeräte, die mit dem Jackpot gekoppelt waren. Der Jackpot bestand aus drei rotierenden Walzen (ähnlich einem Geldspielgerät), zwei Anzeigen und der Angabe, bei welchen Kombinationen welcher Betrag auf den Jackpot addiert wird. Die untere Anzeige stand für den "Jackpot Silber" und die obere Anzeige für den "Jackpot Gold". Die Funktionsweise des Jackpots stellte sich wie folgt dar: Das System war in einer Vielzahl von Gaststätten installiert und wurde zentral gesteuert. Das Jackpotsystem war während des ganzen Tages in Betrieb, unabhängig davon, ob die Gaststätte geöffnet war oder nicht. Eine Teilnahme war über das Bespielen der Geldspielgeräte in den angeschlossenen Gaststätten und über Teilnahmekarten möglich. In die Teilnahmekarten war der Betrag, bei dem der Jackpot ausgelöst wurde, einzutragen. Die Teilnahmekarten konnten in der Gaststätte "S. 8" erst nach längerer Suche aufgefunden werden. Bei einer Auslösung des Jackpots wurde angezeigt, in welcher der angeschlossenen Gaststätten der Jackpot ausgelöst worden war. In der Gaststätte, in der der Jackpot ausgelöst worden war, folgte folgendes Verfahren: Bei Auslösung des Jackpots "Silber" leuchteten abwechselnd Pfeile auf der linken und rechten Seite des Jackpotsystems in Richtung der abgekoppelten Geldspielgeräte. Der Spieler an dem Geldspielgerät, bei dem der Pfeil stehen blieb, erhielt den Jackpot "Silber". Der Betrag wurde auf den Münzspeicher des Geldspielgerätes aufgebucht. War das Geldspielgerät zu diesem Zeitpunkt nicht bespielt, verfiel der Betrag. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatte der Jackpot "Silber" in der Gaststätte "S. 8" ausgelöst. Der Betrag wurde auf das bespielte Geldspielgerät aufgebucht. Bei Auslösung des Jackpots "Gold" leuchteten ebenfalls abwechselnd Pfeile auf der linken und rechten Seite des Jackpotsystems in Richtung der gekoppelten Geldspielgeräte. Darüber hinaus sollten auch die Karten, die den exakten Betrag der Auslösung des Jackpots getippt hatten, in die Verlosung einbezogen werden. Wie dies technisch funktionieren sollte, konnte der Verantwortliche der Gaststätte nicht erklären. Dem Gewinner (Spieler am Geldspielgerät oder Teilnehmer über Karte) wurde der Betrag in bar in der Gaststätte ausgezahlt. Sofern das Geldspielgerät, das gewonnen hatte, zum Zeitpunkt der Auslösung nicht bespielt wurde und keiner den exakten Auslösungsbetrag per Karte getippt hatte, verfiel der Betrag.

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Mit Schreiben vom 20.06.2006 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zu einer beabsichtigten Aufforderung, den Jackpot dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen, zu äußern. Mit Schreiben vom 07.07.2006 gab die Klägerin an, der Jackpot werde nicht von ihr, sondern der I. -Getränke M. GmbH betrieben. Die drei Geldspielgeräte seien seit Aufstellung des dritten Gerätes mit einer technischen Sicherungsmaßnahme ausgestattet. Die Sicherungsmaßnahme sei technisch so umgesetzt, dass die Geldgewinnspielgeräte mit Funksteckdosen ausgestattet seien, die ausschließlich durch die Fernbedienung des Gastwirtes zu schalten seien. Die Fernbedienung sei so codiert, dass sie manipulationssicher sei. Durch diese Maßnahme werde jedem Jugendlichen das Bespielen der Geldgewinnspielgeräte verwehrt. Zusätzlich sei der Wirt geschult worden, den Jugendschutz einzuhalten und zu überwachen.

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Mit Ordnungsverfügung vom 26.07.2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung den in der Gaststätte "S. 8" in XXXXX C. , S1.-----straße 6 betriebenen Jackpot dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen und neben der Ausgabe von Gewinnen über gem. § 33 c Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte auch keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen in der Gaststätte zu gewähren und ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung nicht oder nicht in vollem Umfang fristgerecht nachkommen sollte, drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- EUR an.

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Zur Begründung führte der Beklagte aus, Ermächtigungsgrundlage der Verfügung sei § 9 Abs. 2 Spielverordnung (SpielV), 33 c Gewerbeordnung (GewO), § 7 Abs. 4 SpielV i.V.m. § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG). Die Regelung des § 9 SpielV verbiete nicht nur gekoppelte Jackpots sondern auch werbliche Jackpots (sog. ungekoppelte Jackpots). Er gelte für die Bereiche, in denen Geldspielgeräte oder andere Spiele angeboten würden, hierunter fielen grundsätzlich alle Betriebe, in denen Geldspielgeräte betrieben werden dürften. Es komme nicht darauf an, mit welchen Absichten der Kunde eine Gaststätte betrete, soweit dort Spiele angeboten würden. Ebenso sei es unerheblich, wenn das Jackpotangebot zivilrechtlich - z.B. durch einen anderen Betreiber - von dem Spielangebot getrennt sei. In der Gaststätte "S. 8" würden neben der Abgabe von Speisen und Getränke durch die Betreiberin der Gaststätte u.a. drei Geldspielgeräte durch die Klägerin betrieben, sodass das Verbot des § 9 SpielV auf den Betrieb der Gaststätte "S. 8" Anwendung finde. Dass Betreiber des Jackpots nach Angaben der Klägerin die Firma I. - Getränke M. GmbH sei, sei für die rechtliche Einordnung sowie Verantwortlichkeit ohne Bedeutung.

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Der Betrieb des gekoppelten Jackpots sei zudem bereits gem. § 33 c GewO und § 7 Abs. 4 SpielV verboten. In der Gaststätte bestehe zwischen zwei Geldspielgeräten und dem Jackpot eine technische Verbindung. Eine Zulassung läge jedoch für die Verbindung zwischen Spielgerät und dem Jackpot nicht vor, obgleich es sich um eine wesentliche bauliche Veränderung handele. Ob eine Zulassung durch die Physikalisch-technische Bundesanstalt erfolgen könne, sei zweifelhaft. Durch die technische Kopplung werde das Geldspielgerät in seiner Bauart derart verändert, dass die Erfüllung der in § 13 SpielV genannten Spielbedingungen in Frage zu stellen seien. In § 13 SpielV seien u.a. Anforderungen aufgeführt, die die Spieldauer, den maximalen Gewinn und den Höchstverlust des Spielers regelten. Normzweck sei es, die Spielanreize der Geräte in einem akzeptablen Rahmen zu halten, Abhängigkeiten des Spielers und damit Anreize für ein Dauerspiel mit dem dadurch bedingten unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit zu verhindern. Dieses Ziel könne durch die Verbindung zwischen Spielgerät und dem technisch daran gebundenen Jackpot umgangen werden. Durch die aktuelle Gewinnanzeige mittels der optisch auffälligen, digitalen Leuchtanzeige erhielte das Geldspielgerät einen zusätzlichen Spielanreiz. Es sei durch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Einsatz und möglichem Gewinn gekennzeichnet, das den Spieler zu einem Dauerspiel und damit zu unangemessen hohen Verlusten verleite, da die statistische Wahrscheinlichkeit eines Gewinns äußerst gering sei. Darüber hinaus sei durch die Kopplung der Geldspielgeräte mit dem Jackpot die ordnungsgemäße Funktion der Geldspielgeräte gestört. Zur ordnungsgemäßen Funktion eines Geldspielgerätes gehöre auch, dass der Spiel- und Gewinnplan eingehalten werde. Dies sei durch die Kopplung mit dem Jackpot nicht gegeben. Zwar entspreche der Spiel- und Gewinnplan, betrachte man das Geldspielgerät isoliert, dem Plan, wie er von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt zunächst zugelassen worden sei. Jedoch könne nunmehr der in diesem Plan verzeichnete Gewinn in Verbindung mit dem gewinnentscheidenden Erreichen des Auslösungsbetrages des Jackpots erhöht werden. Das gewinnentscheidende Ereignis des Jackpots sei aber nicht in dem Spielplan des Geldspielgerätes verzeichnet. Darüber hinaus entspreche die Summe aus beiden Gewinnen nicht mehr dem im Gewinnplan angegebenen Betrag. Gem. § 7 Abs. 4 SpielV habe der Aufsteller ein Spielgerät, dessen ordnungsgemäße Funktion gestört sei, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen. Für die Gefahrenlage, die durch den Betrieb des Jackpots ausgehe, sei die Klägerin als Aufstellerin der Geldspielgeräte ordnungsrechtlich verantwortlich (§§ 17 und 18 OBG). Unerheblich sei hierbei, wer Eigentümer und Betreiber des Jackpots sei.

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Da die Klägerin der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 26.07.2006 nicht fristgemäß nachkam, setzte der Beklagte mit Verfügung vom 11.12.2006 das zuvor angedrohte Zwangsgeld fest.

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Gegen beide Bescheide hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben - 3 K 2772/06 (Ordnungsverfügung vom 26.07.2006) und 3 K 82/07 (Ordnungsverfügung vom 11.12.2006) - .

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügungen vom 26.07. und 11.12.2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klagen abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

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Die Kammer hat die Anträge der Klägerin auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mit Beschlüssen vom 22.11.2006 - 3 L 622/06 - und vom 15.02.2007 - 3 L 23/07 - abgelehnt. Die Beschwerden der Klägerin wies das OVG NRW durch Beschlüsse vom 09.03.2007 - 4 B 2641/06 - und 03.04.2007 - 4 B 354/07 - zurück.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet.

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Die Bescheide des Beklagten vom 26.07.2006 (Beseitigungsverfügung) und vom 11.12.2006 (Festsetzung eines Zwangsgeldes) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 22.11.2006 - 3 L 622/06 - und des OVG NRW vom 09.03.2007 - 4 B 2641/06 - (betreffend die Beseitigungsverfügung) und auf den Beschluss der Kammer vom 15.02.2007 - 3 L 23/07 - und des OVG NRW vom 03.04.2007 - 4 B 354/07 - (betreffend die Festsetzungsverfügung). An den Gründen der Beschlüsse hält das erkennende Gericht auch nach erneuter Überprüfung fest. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Sie wiederholte lediglich ihre Argumente, die bereits Gegenstand der Eilverfahren waren und dort entsprechend gewürdigt worden sind. Der Hinweis darauf, dass für § 6 a SpielV möglicherweise keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage besteht,

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vgl. Hahn, Neuregelungen zum gewerblichen Spielrecht, GewArch 2007, 89 f. (Seite 96)

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ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, weil die Ordnungsverfügung vom 26.07.2006 auf die §§ 9 Abs. 2 und 7 Abs. 4 der SpielV und nicht auf § 6 a SpielV gestützt worden ist.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.