Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Zwangsmittelfestsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln wegen Nichterfüllung einer Ordnungsverfügung. Streitpunkt ist, ob nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist und die Zwangsmittelfestsetzung rechtmäßig ist. Das Gericht lehnt den Antrag ab: Bei summarischer Prüfung erweisen sich Verfügung und Zwangsmittelfestsetzung als offensichtlich rechtmäßig und das öffentliche Vollstreckungsinteresse überwiegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 1.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Zwangsmittelfestsetzung als unbegründet abgewiesen, weil Ordnungsverfügung und Zwangsmittelfestsetzung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sind.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts und erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an sofortiger Durchsetzung des Verwaltungsakts.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO reicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts eine summarische Prüfung; bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit ist aufschiebende Wirkung regelmäßig zu versagen.
Die Festsetzung eines Zwangsmittels nach § 64 Satz 1 VwVG (hier VwVG NRW) ist gerechtfertigt, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entzieht der Klage grundsätzlich den Suspensiveffekt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, sodass der Verwaltungsakt vollziehbar bleibt.
Bei der Streitwertfestsetzung für ein Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz ist regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes zugrunde zu legen; bei Festsetzung eines Zwangsgeldes entspricht der Streitwert der Höhe des Zwangsgeldes.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 11.12.2006 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin aus.
Die Ordnungsverfügung vom 11.12.2006 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtgrundlage der Zwangsmittelfestsetzung ist § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsgegner ist die Vollzugsbehörde, weil er den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt - die Ordnungsverfügung vom 26.07.2006 - erlassen hat (§ 56 Abs. 1 VwVG NRW).
Mit der Ordnungsverfügung vom 26.07.2006 hat der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert, innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung den in der Gaststätte "S. 8", S1.-----straße 6 in XXXXX C. betriebenen Jackpot dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen und neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33 c GewO zugelassene Spielgeräte auch keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen in der Gaststätte zu gewähren.
Auf Grund der vom Antragsgegner verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung entfaltet die Klage - 3 K 2772/06 - der Antragstellerin keinen Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht angeordnet worden. Der Bescheid vom 26.07.2006 ist damit sofort vollziehbar. Unabhängig davon erweist sich die Ordnungsverfügung vom 26.07.2006 bei summarischer Prüfung aber auch als offensichtlich rechtmäßig. Dies hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 22.11.2006 - 3 L 622/06 - ausgeführt.
Die Antragstellerin hat die Verpflichtung nicht beachtet. Dies hat eine Nachkontrolle des Außendienstes ergeben (Bl. 82 VV). Da sie folglich ihrer Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 26.07..2006 nicht nachgekommen ist, war das angedrohte Zwangsmittel gemäß § 64 Satz 1 VwVG festzusetzen.
Die darüber hinaus erfolgte Androhung eines weiteren Zwangsmittels begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 52 Nr. 1, 53 Nr. 3 GKG. Bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes entspricht der Streitwert der Höhe des Zwangsgeldes. Zwangsmittelandrohungen, die mit der Festsetzung eines Zwangsmittels verbunden sind, (unselbstständige Androhungen) bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes
vgl. OVG NW, Beschluss vom 01.10.2004 - 4 B 1637/04 -.