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Verwaltungsgericht Minden·3 L 622/06·21.11.2006

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung zu Jackpotsystem abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die ein zentral gesteuertes Jackpotsystem untersagt und sofort vollziehbar erklärt wurde. Das Verwaltungsgericht hält den Bescheid für offensichtlich rechtmäßig und die Voraussetzungen der Sofortvollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO für erfüllt. Das öffentliche Vollzugsinteresse (Spielsuchtprävention, Wettbewerbsabwehr) überwiegt das Aufschubinteresse; der Antrag wird abgelehnt und die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Ordnungsverfügung aus Gründen des öffentlichen Vollzugsinteresses abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschubinteresse überwiegt.

2

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde die außergewöhnliche Erforderlichkeit der Vollziehung hinreichend substantiiert darlegt.

3

Wer ein zentral gesteuertes Jackpot‑System betreibt, das mehrere Geldspielgeräte verbindet und deren Auslösung ortsbezogen anzeigt, ist als Adressat einer Ordnungsverfügung nach § 14 OBG i.V.m. §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 2 SpielV anzusehen.

4

Ein Jackpot‑System, das dauerhaft in Betrieb ist und eine Verbindung zu aufgestellten Geldspielgeräten herstellt, kann als unzulässige Kopplung im Sinne der Spielverordnung gewertet werden und damit ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen.

5

Die Verhinderung von Spielsucht und die Abwehr von Wettbewerbsverzerrungen können ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen, das die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 9 Abs. 2, 7 Abs. 4 SpielV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro.

Gründe

2

Der gemäß § 80 Abs.5 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg.

3

Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid vom 26.07.2006 als offensichtlich rechtmäßig. Deshalb überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin.

4

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung durch die Antragsgegnerin genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

5

Vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NwVBl. 1994, 424; Beschluss vom 03.11.1997 - 18 B 807/96 -.

6

Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst und hat zu erkennen gegeben, dass er die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt.

7

Die angefochtene Verfügung beruht auf § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG), 33 c der Gewerbeordnung (GewO) und §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 2 der Spielverordnung (SpielV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

8

Hinsichtlich der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Die Antragstellerin ist Aufstellerin des beanstandeten Jackpotsystems i.S.v. §§ 9 Abs. 2, 7 Abs. 4 Spielverordnung und daher auch die richtige Adressatin der angefochtenen Ordnungsverfügung. Dies folgt bereits daraus, dass das Jackpotsystem in einer Vielzahl von Gaststätten installiert ist und zentral von der Antragstellerin gesteuert wird. Das Jackpotsystem ist während des ganzen Tages in Betrieb, unabhängig davon, ob die Gaststätte geöffnet ist oder nicht. Bei einer Auslösung des Jackpots wird angezeigt, in welcher der angeschlossenen Gaststätten der Jackpot ausgelöst worden ist. Unter Berücksichtigung der detaillierten Beschreibung der Funktionsweise des beanstandeten Jackpotsystems - dem die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist - hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass das beanstandete Jackpotsystem mit den von der Antragstellerin aufgestellten Geldspielgeräten unzulässig gekoppelt ist.

9

Die verfügte Zwangsmittelandrohung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

10

Es besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung.

11

Im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Spielsucht und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen ist es nicht hinnehmbar, dass die Antragstellerin unter Ausnutzung des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage den unzulässigerweise aufgestellten Jackpot weiter betreibt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 GKG. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte zum wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin geht die Kammer für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 5.000,00 EUR (Regelstreitwert) aus. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu halbieren.