Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Master Psychologie abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie für das WS 2018/19. Das Gericht lehnte den Eilantrag als unbegründet ab, weil weder ein erforderlicher Antrag auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 VergabeVO NRW vorlag noch die Notengrenze für eine innerkapazitäre Zulassung erreicht wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Master Psychologie als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; fehlt die Glaubhaftmachung, ist der Eilantrag abzuweisen.
Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung setzt einen frist- und formgerechten Antrag nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW voraus; ohne einen solchen Antrag besteht kein Prüfungs- oder Zuteilungsanspruch.
Bei innerkapazitären Zulassungen richtet sich die Zulassung nach der festgesetzten Auswahlgrenze; Bewerber mit einer Abschlussnote oberhalb der Auswahlgrenze haben keinen Anspruch auf Zulassung.
Die Kostenentscheidung bei Ablehnung eines Eilantrags richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der unterlegene Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Wintersemester 2018/2019 vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester zuzulassen,
ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
1. Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung scheitert schon daran, dass der Antragsteller entgegen § 23 Abs. 5 Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), bei der Antragsgegnerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Oktober 2018, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Ist ein außerkapazitärer Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt, hat weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht zu berechnen, ob weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls in anderen Verfahren „gefundene“ Studienplätze sind gemäß § 23 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO NRW auch nur unter denjenigen zu verteilen, die einen wirksamen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt haben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 13 B 91/14 -, juris Rn. 3; VG Minden, Beschlüsse vom 19. April 2016 - 10 L 469/16 -, Abdruck S. 2, vom 11. November 2015 - 10 L 1067/15 -, Abdruck S. 3, sowie vom 9. Juli 2015 - 10 Nc 2/15 -, Abdruck S. 2 f.
2. Auch der Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bleibt ohne Erfolg, weil der Antragsteller mit seiner Bachelorgesamtnote von 1,71 oberhalb der Auswahlgrenze für das Wintersemester 2018/2019 von 1,6 liegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.