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Verwaltungsgericht Minden·10 L 469/16·18.04.2016

Einstweilige Anordnung auf Studienzulassung abgelehnt wegen fehlendem Antrag und NC

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zur Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit für das Sommersemester 2016 außer- oder hilfsweise innerhalb der Kapazität. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Antrag ab, weil kein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung nach §23 Abs.5 VergabeVO NRW gestellt wurde und die Bewerberin innerkapazitär die Auswahlgrenze (NC 2,4) mit ihrer Note 2,5 verfehlte. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Studium wegen fehlenden Antrags auf außerkapazitäre Zulassung und Nichterreichen der Auswahlgrenze abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberin einen wirksamen und fristgerechten Antrag nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW gestellt hat.

2

Fehlt ein wirksamer Antrag auf außerkapazitäre Zulassung, sind die Zulassungsbehörde und das Gericht nicht verpflichtet, zusätzliche Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu berechnen oder zuzuteilen.

3

Die innerkapazitäre Zulassung richtet sich nach den geltenden Auswahlgrenzen (Numerus clausus) und Wartezeitregelungen; liegt die Abiturnote oberhalb der Auswahlgrenze und bestehen nicht die erforderlichen Wartesemester, besteht kein Anspruch auf Zulassung.

4

In Verfahren über einstweilige Anordnungen entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterlegene Partei trägt die Verfahrenskosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 23 Abs. 5 VergabeVO NRW§ 23 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2016 im ersten Fachsemester zum Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit außerhalb, hilfweise innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen,

4

ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

5

Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung scheitert schon daran, dass die Antragstellerin entgegen § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW bei der Antragsgegnerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. März 2016, denen die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist. Ist ein außerkapazitärer Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt, hat weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht zu berechnen, ob weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls in anderen Verfahren "gefundene" Studienplätze sind gemäß § 23 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO NRW auch nur unter denjenigen zu verteilen, die einen wirksamen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt haben.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 13 B 91/14 -, juris Rn. 3.

7

Der hilfsweise gestellte Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin mit ihrem Abiturnotendurchschnitt von 2,5 oberhalb der Auswahlgrenze für das Sommersemester 2016 von 2,4 liegt und sie auch nicht über 13 Wartesemester in Kombination mit einem Abiturnotendurchschnitt von 3,1 verfügt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.