Eilantrag auf Zulassung zum Studium (Wirtschaftsrecht) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht für WS 2015/16 (hilfsweise SoSe 2016). Das Gericht hielt den Eilantrag für zulässig, aber unbegründet, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Entscheidungsgründe: Nichterfüllung der innerkapazitären Auswahlkriterien, keine schriftliche Zusicherung und kein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium als unbegründet abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; bloße Behauptungen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.
Ein Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung setzt die Erfüllung der für die Auswahl maßgeblichen Kriterien (z. B. geforderter Notendurchschnitt oder vorgeschriebene Wartezeit) voraus; das Unterschreiten dieser Kriterien begründet keinen Zulassungsanspruch.
Ein in Bezug auf ein früheres Semester erlassener Zulassungsbescheid begründet keinen Anspruch auf Zulassung für ein späteres, im Bescheid nicht geregeltes Semester.
Die Wirksamkeit einer behördlichen Zusicherung einer Zulassung bedarf regelmäßig der Schriftform; ohne schriftliche Zusicherung kann daraus kein durchsetzbarer Anspruch abgeleitet werden (§ 38 Abs. 1 VwVfG).
Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung ist nur gegeben, wenn der Bewerber die hierfür vorgesehenen Antragsvoraussetzungen erfüllt und den entsprechenden Antrag frist- und formgerecht gestellt hat (vgl. § 23 Abs. 5 VergabeVO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Wintersemester 2015/16, hilfsweise zum Sommersemester 2016, vorläufig zum Studium des Wirtschaftsrechts, Bachelor, 1. FS, zuzulassen,
ist zulässig aber unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
1.a) Ein Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung zum Wintersemester 2015/16 besteht nicht. Der Antragsteller, der seine Fachhochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 3,8 bestanden hat, erfüllt nicht die hierfür erforderlichen Kriterien - einen Notendurchschnitt von 2,6 bzw. einen Notendurchschnitt von 2,9 in Verbindung mit einer Wartezeit von sechs Semestern (vgl. www.fh.bielefeld.de/studium/zulbesch/aus wahlgrenzen). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2014 und 2. September 2015 angegebenen Wartezeit um die vom Antragsteller bereits zurückgelegte Wartezeit und nicht um die für eine Zulassung aufgrund des Wartezeitkriteriums erforderliche Wartezeit handelt.
b) Aus den Bescheiden vom 21. und 24. Februar 2014 lässt sich der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Mit diesen Bescheiden hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Sommersemester 2014 für den streitgegenständlichen Studiengang zugelassen. Aus diesem Bescheid kann sich allenfalls ein Anspruch auf Zulassung für das hier nicht streitgegenständliche Sommersemester 2014, nicht aber ein Anspruch für das Wintersemester 2015/16 ergeben; für letzteres treffen die beiden Bescheide keine Regelung. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Bescheide vom 21. und 24. Februar 2014 zwischenzeitlich aufgehoben hat oder ob dem Antragsteller in seiner Online-Bewerbung für das Sommersemester 2014 unzutreffende Angaben unterlaufen sind.
c) Auf eine Zusicherung, im Wintersemester 2015/16 im streitgegenständlichen Studiengang zugelassen zu werden, kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Eine Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Weder hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihm eine schriftliche Zusicherung erteilt wurde, noch ist dies anderweitig ersichtlich.
2. Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Wintersemester 2015/16 scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller seinem eigenen Vortrag zufolge entgegen § 23 Abs. 5 VergabeVO keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
3. Ein Anspruch auf Zulassung zum Sommersemester 2016 besteht schon deshalb nicht, weil diesbezüglich noch nicht das erforderliche Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde. Der Ablehnungsbescheid vom 2. September 2015 bezieht sich nur auf das Wintersemester 2015/16. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter 1. b) und c) entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Gerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.