Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·8 L 1544/25·07.08.2025

Sofortvollzug einer Zurückstellung nach § 15 BauGB zum Schutz der Clubkultur

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Zurückstellung einer Bauvoranfrage (§ 15 BauGB) für eine Aufstockung mit Studentenwohnungen neben einem Club. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Zurückstellung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei und ein öffentliches Vollzugsinteresse bestehe. Eine Anrechnung „faktischer Zurückstellungszeiten“ auf die 12‑Monats-Frist verneinte das Gericht u. a. wegen fehlender Bescheidungsfähigkeit des ursprünglichen Antrags und konkludenten Fristverzichts während Vergleichsverhandlungen. Das Vorhaben könne die Bauleitplanung zur Sicherung von Schutzzonen gegen heranrückendes Wohnen wegen der Bindungswirkung eines Vorbescheids wesentlich erschweren.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zurückstellung wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen einer Veränderungssperre vorliegen, eine solche aber nicht beschlossen ist, und dass objektive Anhaltspunkte die Befürchtung tragen, das Vorhaben könne die Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.

2

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zurückstellung nach § 15 BauGB unterliegt keinen überspannten Begründungsanforderungen, weil die Sicherungsfunktion der Zurückstellung ohne Sofortvollzug regelmäßig leerliefe; die Begründung muss gleichwohl § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen.

3

Die gesetzliche Höchstdauer von zwölf Monaten für die Zurückstellung darf nicht überschritten werden; Zeiten einer faktischen Zurückstellung sind in (doppelt) analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nur anzurechnen, wenn durch verzögerliche Bearbeitung oder rechtswidrige Ablehnung ein Zeitverlust eingetreten ist.

4

Ein konkludenter Verzicht auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist kann in der Aufnahme und Durchführung von Vergleichsverhandlungen sowie einem Ruhen des Verfahrens liegen und steht der Annahme einer faktischen Zurückstellung entgegen.

5

Eine Planung ist für Zwecke der Sicherungsinstrumente (§§ 14, 15 BauGB) bereits dann hinreichend konkretisiert, wenn positive planerische Vorstellungen in Mindestmaß erkennbar sind; eine umfassende antizipierte Kontrolle der späteren Planrechtmäßigkeit findet im Eilverfahren grundsätzlich nicht statt, solange die Planung nicht offensichtlich und unbehebbar rechtswidrig ist.

Relevante Normen
§ 15 BauGB§ 34 Abs. 1 BauGB§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB§ 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 937/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten um die Zurückstellung eines Vorbescheidsantrags nach § 15 BauGB betreffend das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung J.-straße 000a auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin (G01, Flur 00, Flurstück 000/0).

4

Im November 2018 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin deren Verwaltung, Instrumente vorzuschlagen, mit denen im Bereich zwischen Y.-straße/L.-straße, T.-straße- und J.-straße, B.-straße, W.-straße und R.-straße ein Urbanes Gebiet mit den Festsetzungen Gewerbe, Wohnen und Clubkultur gesichert und weiterentwickelt werden könne. Im September 2020 wurde ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans „Sicherung der Clubkultur im Bereich N.-straße/C.-straße in X.-Z.“ gefasst, mit dem Ziel, ein Urbanes Gebiet und Sondergebiete zur Sicherung sogenannter Clubs festzusetzen. Das Vorhabengrundstück gehörte nicht zum vorgesehenen räumlichen Geltungsbereich.

5

Am 6. Januar 2022 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids. Gegenstand war folgende Vorbescheidsfrage: „Ist die geplante Aufstockung des Bestandsgebäudes hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig?“. Vorhabengegenständlich sind auf die bestehende Halle mit zukünftig gewerblicher Nutzung aufzustockende Studentenappartements. Hierbei sollte u. a. eine Gebäudehöhe von 65 m erreicht werden. Mit Bescheid vom 12. September 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Vorbescheidsantrag ab. Das Vorhaben füge sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB dem Maß der baulichen Nutzung nach in die nähere Umgebung ein, weil es dort keine Vorbilder für einen fünfgeschossigen Bau mit einer Höhe von 65 m gebe. Am 21. September 2022 erhob die Antragstellerin Klage (8 K 5333/22), mit der sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Bauvoranfrage begehrte.

6

Anfang Juni 2023 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, den Plangeltungsbereich des 2020 gefassten Aufstellungsbeschlusses um das Gebiet bis zum auf dem Nachbargrundstück des Vorhabengrundstücks angesiedelten Club „F.“ (postalisch: J.-straße 000) zu erweitern.

7

Am 19. Juni 2024 führte das Gericht im Verfahren 8 K 5333/22 einen Termin zur Ortsbesichtigung mit Erörterung der Streitsache an Ort und Stelle durch. Zu der zwischen den Beteiligten streitigen Frage des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung wies der Vorsitzende u. a. darauf hin, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung eine strikt getrennte Betrachtung der straßenseitigen Bebauung von der Bebauung des Blockinnenbereichs nicht maßgeblich sein dürfte. Die Beteiligten bekundeten daraufhin den Willen zu außergerichtlichen Einigungsbemühungen, deren Scheitern sie dem Gericht im November 2024 mitteilten. Zum Hintergrund teilte die Antragsgegnerin mit, dass nach nochmaliger Prüfung festgestellt worden sei, dass der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der Gefahr einer heranrückenden Wohnbebauung entgegenstehe. Das Vorhabengrundstück befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der als Vergnügungsstätte genehmigten und betriebenen Diskothek „F.“.

8

Am 5. Dezember 2024 (öffentlich bekanntgemacht am 29. Januar 2025) wurde der Beschluss über die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans erneut geändert: Der Plangeltungsbereich wurde u. a. um die Gebiete nördlich des Clubs „F.“ – einschließlich des Vorhabengrundstücks – erweitert und der Arbeitstitel geändert in „Sicherung der Clubkultur im Bereich N.-straße/J.-straße“. Anlass war nach der Beschlussvorlage u. a. das hiesige Verfahren 8 K 5333/22, durch das bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes aufgefallen sei, dass die beabsichtigten Schutzzonen um die bestehenden Clubs noch nicht ausreichend gefasst seien.

9

Am 14. Januar 2025 änderte die Antragstellerin ihr Klagebegehren im Verfahren 8 K 5333/22 und klammerte das Gebot der Rücksichtnahme aus der Vorbescheidsfrage aus.

10

Am 31. Januar 2025 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf die Bekanntmachung des am 5. Dezember 2024 geänderten Aufstellungsbeschlusses hin. Im Nachgang dessen einigten sich die Beteiligten auf die Wiederaufnahme der Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Das Gericht ordnete mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. Februar 2025 antragsgemäß das Ruhen des Verfahrens 8 K 5333/22 an.

11

Im April 2025 beantragte die Antragstellerin, das Verfahren 8 K 5333/22 fortzusetzen, nachdem eine Einigung nicht gefunden worden sei. Der Antragstellerin sei von der Antragsgegnerin nahegelegt worden, auf die geplante Wohnnutzung mit Rücksicht auf Planungen der Antragsgegnerin zum Schutz der Clubkultur zu verzichten.

12

Mit Bescheid vom 19. Mai 2025 verfügte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12. September 2022 die Zurückstellung der Bauvoranfrage der Antragstellerin zur Klärung des Planungsrechts für die Änderung eines bestehenden Gebäudes und Errichtung eines fünfgeschossigen Gebäudes unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Erschließung bis zum 19. Mai 2026. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Vorhaben betreffe einen Bereich, für den ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vorliege, mit dem die vorhandenen Vergnügungsstätten planungsrechtlich abgesichert und vor heranrückender Wohnbebauung geschützt werden sollten. Nachdem das Vorhaben in direkter Nachbarschaft eines bestehenden Clubs und damit in einer geplanten Schutzzone liege, in der Wohnnutzung grundsätzlich unzulässig sein solle, widerspreche es den zukünftigen städtebaulichen Zielsetzungen und sei mit dem Aufstellungsbeschluss nicht zu vereinbaren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge, weil andernfalls entgegen der Zurückstellung Vorbescheide erteilt werden müssten und dadurch Verhältnisse geschaffen würden, die kaum noch rückgängig zu machen wären, was durch die Zurückstellung gerade vermieden werden solle.

13

Unter dem 28. Mai 2025 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit zur Zurückstellungsverfügung Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin ließ sich dahingehend ein, dass das Vorhaben die Ziele des Bebauungsplanes nicht erschweren könne.

14

Am 16. Juni 2025 hat die Antragstellerin Klage gegen den Zurückstellungsbescheid erhoben (8 K 5058/25) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

15

Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes aus: Ihr Aussetzungsinteresse überwiege das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil der Zurückstellungsbescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Die Zurückstellung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Anrechnung der faktischen Zurückstellungszeit dazu führe, dass die Höchstdauer von zwölf Monaten überschritten werde. Die Entscheidung über die Bauvoranfrage sei trotz überschaubaren Antragsgegenstandes erst acht Monate nach Antragstellung und damit rechtswidrig verzögert erfolgt, dann rechtswidrig abgelehnt und mehr als drei Jahre nach Antragstellung förmlich zurückgestellt worden. Auf die spätere Änderung der Voranfrage – bei der es sich im Übrigen lediglich um eine Beschränkung derselben gehandelt habe – komme es insoweit nicht an: Wie die Baubehörde die Verzögerung herbeigeführt habe, sei unerheblich – das gelte selbst für den Fall einer Rücknahme des Bauantrages und damit auch für die von der Antragsgegnerin erzwungene Beschränkung der Voranfrage. Die Bearbeitung der Bauvoranfrage sei im Übrigen selbst bei fehlender Bescheidungsfähigkeit verzögert worden, weil ein unvollständiger Antrag nach spätestens drei Monaten habe abgelehnt werden müssen; geschehe dies rechtswidrigerweise nicht, sei die Verzögerung anzurechnen. Abgesehen davon habe die Antragsgegnerin pflichtwidrig keine Unterlagen nachgefordert; das schließe es aus, dass sie sich nunmehr auf die Unvollständigkeit berufe. Außerdem sei nicht zu befürchten, dass durch das Vorhaben die Durchführung der Planung wesentlich erschwert werden würde. Da das Gebot der Rücksichtnahme ausgeklammert worden sei, könne der Bauvorbescheid insoweit keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden Bauantrag entfalten. Ungeachtet dessen bestünden vielfältige Möglichkeiten, um die Schaffung von Wohnraum und den Schutz des benachbarten Clubs interessengerecht in Einklang zu bringen. Ohnehin sei die Antragsgegnerin verpflichtet, im Rahmen der planerischen Abwägung den bereits vorhandenen Wohnnutzungen Rechnung zu tragen, so dass diese Frage nicht etwa erst durch eine positive Bescheidung der Voranfrage auftreten würde. Die Antragsgegnerin werde im Übrigen die Möglichkeit haben, das Baugesuch in einem Baugenehmigungsverfahren zurückzustellen, um die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen im Bauleitplanverfahren abzuwarten. Desweiteren fehle es am erforderlichen Mindestmaß der Konkretisierung der planerischen Vorgaben. Der Planung fehle bereits das Sicherungsbedürfnis, weil der Aufstellungsbeschluss gegen das Entwicklungsgebot verstoße und die Voraussetzungen zum Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplanes nicht vorlägen. Der Flächennutzungsplan weise die zu überplanende Fläche als Besonderes Wohngebiet und Grünfläche aus. Dies stehe im Widerspruch zu Schutzzonen, in denen nur Clubs zulässig sein sollen. Ferner handele es sich um eine städtebaulich nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung zugunsten ausschließlich privater Interessen, hier des Betreibers des „F.“. Dies werde schon daraus deutlich, dass die städtebauliche Planung innerhalb von nur sieben Wochen nach dessen Eigentumserwerb an seine Interessen angepasst worden sei und den Medien, wie im Übrigen auch den schriftsätzlichen Einlassungen der Antragsgegnerin selbst, das Miteinander des Betreibers mit der Antragsgegnerin unschwer entnommen werden könne. Das beschlossene Planungskonzept bilde ferner nicht den planerischen Willen des Beschlussorgans ab; die Beschlussvorlage sei widersprüchlich und damit nicht zur Bildung eines Planwillens geeignet. Der Stadtentwicklungsausschuss habe 2023 vorgehabt, auch das „F.“ planungsrechtlich abzusichern – das Grundstück J.-straße 000 liege aber nicht im damals beschlossenen räumlichen Geltungsbereich. Dass mit Aufstellungsbeschluss vom 5. Dezember 2024 der Geltungsbereich deutlich erweitert worden sei, sei für das Beschlussorgan aufgrund des Verfahrensgangs nicht erkennbar gewesen. Zudem sei das Planungskonzept zu unbestimmt. Es lasse nicht erkennen, welches Baugebiet überhaupt für das Baugrundstück vorgesehen sei. Es könne als Sondergebiet oder als Urbanes Gebiet mit Ausschluss von Wohnungen oder als Urbanes Gebiet festgesetzt werden. In der Folge könne nicht bestimmt werden, ob das Vorhaben die Planung erschweren werde. Soweit dies von den Ergebnissen eines Schallgutachtens abhänge, habe dieses zunächst eingeholt werden müssen. Die vorgesehenen Festsetzungen erwiesen sich teilweise auch als unzulässig: So gebe es keine Ermächtigungsgrundlage dafür, die Eintragung von Baulasten oder Dienstbarkeiten in einem Bebauungsplan festzusetzen.

16

Die Antragstellerin beantragt,

17

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 K 5085/25) gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2025 wiederherzustellen.

18

Die Antragsgegnerin beantragt,

19

den Antrag abzulehnen.

20

Sie ist der Auffassung, die in der Hauptsache angefochtene Verfügung sei rechtmäßig. Wegen des festgestellten Fehlens des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung habe 2022 kein Anlass zu einer weiteren Prüfung, etwa des Gebots der Rücksichtnahme bestanden. Die Zurückstellung sei sodann erst nach Abschluss der zwischenzeitlich geführten Einigungsgespräche verfügt worden. Sofern man § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB analog anwenden wolle, fehle es jedenfalls an einer verzögerlichen Bearbeitung, zumal die Antragstellerin ihren Vorbescheidsantrag durch Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zuletzt noch geändert habe; anrechenbar seien daher nur Zeiträume ab dem 14. Januar 2025. Weitergehende Anrechnungen kämen nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn etwa die Antragsrücknahme auf Willensmängel oder Zwang zurückzuführen sei. Hier habe die Antragstellerin indes die Möglichkeit gehabt, ihren ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. Unabhängig davon sei der Antrag nicht bescheidungsfähig, weil insbesondere unklar sei, ob die Erschließung Prüfungsgegenstand sein solle. Der ursprüngliche Vorbescheidsantrag sei wegen des fehlenden Lärmgutachtens nicht bescheidungsfähig gewesen, die unterbliebene Bearbeitung daher nicht vorwerfbar, was auch die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Untätigkeitsklagen belege. Ein evtl. Verstoß gegen die der Baugenehmigungsbehörde eingeräumte Möglichkeit, einen nicht bescheidungsfähigen Bauantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zu behandeln, sei für die Antragstellerin nicht berufungsfähig. Es sei vorliegend zu befürchten, dass das Bauvorhaben die Durchführung der Planung schon deswegen zumindest wesentlich erschwere, weil das in den Obergeschossen beabsichtigte Wohnen eine Nutzungsform sei, die in dem Planbereich gerade eingeschränkt werden solle. Insoweit sei zu beachten, dass nicht ausgeschlossenen werden könne, dass die derzeitigen Planungsvorschläge im weiteren Verfahren abgeändert würden. Die Genehmigung der Bauvoranfrage bedeute selbst unter Ausklammerung des Gebots des Rücksichtnahme eine Vorwegnahme grundlegender Entscheidungen, die dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans vorbehalten seien, zumal wichtige Ableitungen aus dem im Aufstellungsverfahren beauftragten Schallgutachten erst getroffen werden könnten, sobald dieses vorliege. Hierzu gehöre auch, wie genau die Schutzzone ausgestaltet werde, in der das Vorhabengrundstück liegen werde. Nach der Konzeption des Aufstellungsbeschlusses könne im Übrigen je nach Ergebnis des Schallgutachtens eine Wohnnutzung auch unzulässig sein. Eine fehlende Kongruenz der Planung mit Darstellungen im Flächennutzungsplan könne durch rechtzeitige Änderung dessen noch abgewandt werden. Von einer Gefälligkeitsplanung könne keine Rede sein: Bereits seit 2020 bzw. 2023 verfolge die Antragsgegnerin Planungen zur Sicherung der Clubkultur im betroffenen Bereich, wobei die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs um das Vorhabengrundstück 2023 versehentlich – entgegen der Begründung des Beschlusses – nicht entsprechend angepasst worden sei. Das Bebauungsplanverfahren werde mit Nachdruck betrieben. Es sei hierbei nicht beabsichtigt, Eintragungen von Dienstbarkeiten oder Baulasten im Bebauungsplan festzusetzen, sondern es solle eine bedingte Festsetzung getroffen werden, die sicherstelle, dass in den Schutzzonen Wohnnutzungen unzulässig seien, solange nicht durch Baulast oder Dienstbarkeit gesichert sei, dass durch die Wohnnutzung keine Immissionsorte bestehen, an denen die maßgeblichen Richtwerte durch Clublärm überschritten würden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 8 K 5333/22 sowie 8 K 5058/24 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

22

II.

23

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO zulässig aber unbegründet.

24

(1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen formellen Bedenken. Der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat darauf abgestellt, dass andernfalls die aufschiebende Wirkung einer Klage dazu führe, dass Verhältnisse geschaffen würden, die kaum noch rückgängig zu machen wären, was durch die Zurückstellung gerade vermieden werden solle. Diese Begründung wird ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Adressaten und das Gericht ebenso gerecht wie ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst.

25

Vgl. zu den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 – 7 B 1742/20 –, juris, Rn. 3.

26

Überdies sind im Hinblick auf den Zweck der auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Maßnahme, die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zurückstellung keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere laufen.

27

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2018 – 7 B 919/18 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.

28

(2) Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, hat das Gericht eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Übrigen vorzunehmen.

29

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris, Rn. 3, und vom 8. Juli 2021 – 5 B 1922/20 –, juris, Rn. 25, m. w. N.

30

(a) Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage betreffend den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin als gering einzustufen.

31

Ermächtigungsgrundlage für die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

32

(aa) Der Zurückstellungsbescheid ist formell nicht zu beanstanden.

33

Das Antragserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfällt, wenn – wie hier – die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist.

34

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2023 – 3 B 1739/22 –, juris, Rn. 12.

35

Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin jedenfalls mit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW heilender Wirkung nachgeholt.

36

(bb) Die Zurückstellung leidet bei summarischer Prüfung auch nicht an materiell-rechtlich durchgreifenden Fehlern.

37

(aaa) Nachdem die Antragsgegnerin mit dem Zurückstellungsbescheid ihren Ablehnungsbescheid vom 12. September 2022 aufgehoben hat, kann dieser – unabhängig vom Gesichtspunkt der nunmehr neu gefassten Vorbescheidsfrage – einer Entscheidung nach § 15 Abs. 1 BauGB nicht mehr entgegenstehen.

38

Vgl. zum Alternativverhältnis von Zurückstellungs- und Ablehnungsbescheid OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 23. August 2023 – 8 C 10877/22 –, juris, Rn. 93, m. w. N.

39

Auch steht die Unzulässigkeit des Vorhabens nach dem derzeit geltenden Recht, insbesondere den aktuellen planungsrechtlichen Grundlagen, jedenfalls nicht abschließend fest, so dass die Antragsgegnerin vom Sicherungsinstrument der Zurückstellung Gebrauch machen konnte und nicht auf den Erlass eines Ablehnungsbescheides verwiesen war.

40

Vgl. hierzu im Einzelnen Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 15, Rn. 43 ff., m. w. N.

41

(bbb) Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides stellt ein Vorhaben im Einzelfall im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar, soweit er – wie hier – auf die Feststellung der Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks gerichtet ist.

42

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – IV C 79.68 –, juris, Rn. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 1 B 96/18 –, juris, Rn. 10.

43

(ccc) Die Zurückstellungsentscheidung vom 19. Mai 2025 hält mit ihrer Befristung bis zum 19. Mai 2026 die zulässige Höchstdauer von zwölf Monaten ein.

44

Allerdings handelt es sich bei den gesetzlich bestimmten zwölf Monaten um einen Höchstzeitraum, der nicht überschritten oder verlängert werden darf. Auf diesen Zeitraum sind auch die Zeiten der faktischen Zurückstellung in (doppelt) analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen.

45

Vgl. dazu die bei VG München, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 8 S 24.5874 –, juris, Rn. 30, dokumentierten Nachweise.

46

Zeiten der faktischen Zurückstellung analog §17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind solche, in denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags – bzw. wie hier des Antrags auf Vorbescheid – gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist.

47

Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30. September 1992 – 6 L 3200/91 –, juris, Rn. 23; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 1 B 96/18 –, juris, Rn. 8 ff.

48

Die über § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbare Zeit beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde über das Baugesuch hätte entscheiden müssen.

49

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013 – 4 B 1.13 –, juris, Rn. 5, sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 2 A 2709/21 –, juris, Rn. 23.

50

Nach § 71 Abs. 6 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde in dem (hier gegebenen) Fall des § 77 BauO NRW innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Die Frist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens nach Ablauf weiterer im Gesetz benannter Fristen.

51

Ob zwischen der förmlichen oder der faktischen Zurückstellung und einer zu sichernden Planung ein innerer Zusammenhang bestehen muss,

52

vgl. näherhin OVG Berlin-Bbg. Urteil vom 7. Juni 2012 – 2 B 18.11 –, juris, Rn. 34 f., sowie Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 17, Rn. 20,

53

und hier vorläge, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil auch unabhängig davon eine Anrechnung in doppelt analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausscheidet. Denn eine faktische Zurückstellung der Voranfrage lag bei summarischer Prüfung nicht vor.

54

Dies dürfte sich allerdings nicht aus der insoweit von der Antragsgegnerin gerügten fehlenden Bestimmtheit der nunmehr zu bescheidenden Bauvoranfrage in Bezug auf die Gegenständlichkeit des Merkmals der Erschließung ergeben. Die im Formularantrag zur Bescheidung gestellte Voranfrage fragt nicht nach der planungsrechtlichen Erschließung. Auch die dort in Bezug genommene Bauvorlage „Gegenstand der Bauvoranfrage“ nennt ausdrücklich die zu prüfenden planungsrechtlichen Kriterien und führt insoweit die Erschließung nicht an. Soweit in dem zu den Bauvorlagen gehörenden „Erläuterungsbericht zur Bauvoranfrage“ auch Erschließungsfragen in den Blick genommen werden, dient das der abrundenden Darstellung der Genehmigungslage, etwa, um einer Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses entgegenzuwirken, was auch daraus erhellt, dass die Antragstellerin auf Seite 14 dieser Bauvorlage ankündigt, „im Rahmen des künftigen Bauantrags die erforderliche Baulast pflichtgemäß nachzuweisen“. Die Antragsgegnerin selbst hat im Übrigen die Vorbescheidsfrage unter Ausklammerung auch der Erschließung zurückgestellt. In der Folge dürfte es auch auf die von der Antragsgegnerin bezweifelte Prüfbarkeit der geplanten Durchfahrt nicht ankommen. Die weiter von der Antragsgegnerin vermissten klaren Angaben dürften für die Beantwortung der Vorbescheidsfrage nicht relevant sein. Soweit die Antragsgegnerin sich insoweit auf die Prüfung des Sachbescheidungsinteresses beruft, dürfte es ihr obliegen, bei diesbezüglichen Zweifeln entsprechende Nachfrage beim Bauherrn zu stellen.

55

Ausgehend von einer im Januar 2025 vorliegenden bescheidungsfähigen Bauvoranfrage war die angemessene Bearbeitungsfrist bei Erlass der Zurückstellungsentscheidung noch nicht abgelaufen. Denn die Beteiligten haben kurz nach der Umstellung des Antragsgegenstandes Vergleichsverhandlungen aufgenommen, die die Antragsgegnerin bis zum Erweis deren Scheiterns Mitte April 2025 dazu veranlassen durften, vorerst nicht über den modifizierten Antrag zu entscheiden.

56

Vgl. zum Gesichtspunkt schwebender Verhandlungen auch Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2001 – 1 E 59/01 –, juris, Rn. 3, sowie Peters, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.04.2025, § 75, Rn. 13.

57

Denn im Führen der Vergleichsverhandlungen – einschließlich eines entsprechenden Ruhensantrags im Verfahren 8 K 5333/22 – lag ein vorübergehender, konkludenter Verzicht auf die Einhaltung der Frist nach § 71 Abs. 6 BauO NRW.

58

Vgl. zu dieser Möglichkeit auch Wenzel, in: Gädtke, BauO NRW, 15. Aufl. 2024, § 71, Rn. 115.

59

Dass die zwischen Mitte April 2025 und Mitte Mai 2025 liegende Zeitspanne den Rahmen einer sachgerechten Bearbeitung sprengen könnte, ist nicht ersichtlich: Sie wahrt die Sechs-Wochen-Frist nach § 71 Abs. 6 BauO NRW.

60

Eine Anrechnung der Zeiträume bis zum 14. Januar 2025 scheidet schon deswegen aus, weil die Bauvoranfrage bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bis dahin nicht bescheidungsfähig und ihre Ablehnung im Hinblick darauf im Ergebnis nicht rechtswidrig gewesen ist. Denn eine Erteilung des zunächst beantragten Vorbescheids einschließlich der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme schied mit den vorliegenden Bauvorlagen aus.

61

Unstreitig befindet sich das Vorhabengrundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer immissionsträchtigen Clubnutzung. Der Bauherr ist im Baugenehmigungsverfahren aber verpflichtet, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW). Dazu gehört – wenn es für die Beurteilung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots erforderlich ist – ein Schallschutzgutachten.

62

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 – 2 A 1891/12 –, juris, Rn. 24 f.

63

Bei summarischer Prüfung war ein Schallschutzgutachten für die Beurteilung des Gebots der Rücksichtnahme erforderlich. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gebietet nicht nur Rücksicht gegenüber demjenigen, der von Immissionen wie z. B. Lärm betroffen wird; auch demjenigen, der Emissionen verbreitet, muss dafür Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem seine Anlage in Bestand und Betrieb vor Überforderungen durch störungsempfindliche Nachbarn geschützt wird; treffen unverträgliche Nutzungen aufeinander, hat das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, emittierende Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. Danach steht das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot der bauaufsichtlichen Genehmigung solcher „heranrückenden“ Nutzungen entgegen.

64

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2024 – 7 A 1326/22 –, juris, Rn. 32.

65

Dass die Entscheidung dieses Fragenkomplexes vorliegend ohne hierzu sachkundig erstellte Bauvorlagen getroffen werden konnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

66

Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antragsgegnerin habe pflichtwidrig versäumt, auf die Problematik der heranrückenden Wohnbebauung hinzuweisen, eine entsprechende schalltechnische Untersuchung nachzufordern und nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zu verfahren. Weder dieser Norm, noch der Entwurfsbegründung (LT-Drs. 17/2166, Seite 186) kann entnommen werden, dass die Vorschrift neben der Entlastung der Bauaufsichtsbehörden und der Ordnung, insbesondere: Straffung, der Verfahren auch bezwecken könnte, etwas an der Verantwortung des Bauherrn für die Bescheidungsfähigkeit seines Bauantrags zu ändern.

67

(ddd) Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides nicht beschlossen. Die Voraussetzungen einer Veränderungssperre waren jedoch gegeben. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen.

68

Ein solcher Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans, der das vorhabengegenständliche Grundstück der Antragstellerin einschließt, war hier am 5. Dezember 2024 gefasst und am 29. Januar 2025 bekanntgemacht worden.

69

Dass dieser Beschluss wegen der von der Antragstellerin vorgetragenen Beschlussmängel bzw. Mängel im Beschlussverfahren rechtlich unbeachtlich sein könnte, ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass das befasste Beschlussorgan am 5. Dezember 2024 einen Beschluss des Inhalts treffen wollte, mit dem sichergestellt war, dass der Plangeltungsbereich auch die Gebiete nördlich des Clubs „F.“ umfasst. Der diesbezügliche Wille ergibt sich bereits aus dem bekanntgemachten Beschlusstenor selbst, so dass Willensbildungsmängel insoweit fernliegend sind.

70

In materieller Hinsicht muss einer Veränderungssperre – und damit auch einer Zurückstellung nach § 15 BauGB – eine sicherungsfähige, d. h. erforderliche und hinreichend bestimmte Planung zu Grunde liegen. Die Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen sowie Vorstellungen über das Maß der baulichen Nutzung, §§ 16 ff. BauNVO, ins Auge gefasst hat.

71

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, juris, Rn. 19.

72

Dieses Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normativen Konzeption des § 14 BauGB. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind.

73

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 4 BN 26.10 –, juris, Rn. 7.

74

Allerdings darf die Wirksamkeit der Veränderungssperre nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob Überlegungen über bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten. Maßnahmen zur Sicherung der Planung sollen eine „Planung im Werden“ vor äußeren Störungen schützen. Dementsprechend sind die Anforderungen an die anfängliche inhaltliche Konkretisierung der beabsichtigten Planung relativ gering. Vor diesem Hintergrund kommt eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung nicht in Betracht.

75

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 9 ZB 20.3159 –, juris, Rn. 14, sowie Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 14, Rn. 53, m. w. N.

76

Der Erlass einer Veränderungssperre ist jedoch dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist.

77

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 9.21 –, juris, Rn. 32.

78

Gemessen daran kann das Gericht nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass vorliegend keine durch eine Veränderungssperre sicherbare, hinreichend konkretisierte Planungsabsichten der Antragsgegnerin für den Bereich der beschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans gegeben sind.

79

Ausweislich des Planaufstellungsvorgangs liegen auf Seiten der Plangeberin konkrete Vorstellungen dazu vor, mit welchem Ziel und mittels welcher städtebaulicher Mittel das Baugeschehen in dem räumlich klar umgrenzten Planbereich gesteuert werden soll. Die Planung hat inhaltlich einen Stand erreicht, der das Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. In der Begründung der Beschlussvorlage ist dargestellt, dass und wie im Plangebiet ein Urbanes Gebiet und Sondergebiete zur Sicherung sogenannter Clubs festgesetzt werden sollen. Dass in diesem Stadium bei der hier vorgesehenen Planung bereits im Planungskonzept erkennbar sein muss, welches Baugebiet mit welchen Festsetzungen für das Vorhabengrundstück vorgesehen ist, trifft nicht zu und überreizt die Anforderungen an eine sicherungsfähige „Planung im Werden“. Auch die hier nach dem Stand der Planung in Betracht kommenden Festsetzungen (Sondergebiet, Urbanes Gebiet mit Ausschluss von Wohnungen, Urbanes Gebiet) erlauben die erforderliche Einschätzung, ob das Vorhaben die Planung erschweren würde oder nicht. Dass die Antragsgegnerin die Feinsteuerung in das weitere Verfahren verlagert hat, liegt im Rahmen der Unsicherheiten, mit denen jede Bebauungsplanung vor Satzungsbeschluss behaftet ist.

80

Vgl. zum fehlenden Erfordernis, dass für das gesamte Plangebiet bereits definitiv ein bestimmter Baugebietstypus ins Auge gefasst sein muss, auch Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 1 MN 125/24 –, juris, Rn. 22.

81

Gleichfalls ist – unter Vermeidung einer hier nicht veranlassten umfassenden antizipierten Normenkontrolle – nicht erkennbar, dass die im Aufstellungsbeschluss niedergelegte Planung offensichtlich rechtswidrig und ein Mangel schlechterdings nicht behebbar wäre.

82

So kommt es zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses nicht darauf an, ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung getragen wird. Etwaige Abwägungsmängel der beabsichtigten Planung genügen zur Annahme einer offensichtlich rechtswidrigen Planung nicht. Denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.

83

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 – 4 BN 6.142 –, juris, Rn. 5.

84

Der Planung fehlt auch nicht das Sicherungsbedürfnis, weil der Aufstellungsbeschluss gegen das Entwicklungsgebot verstieße. Ein solcher Fehler wäre jedenfalls nicht schlechterdings nicht behebbar. Zwar ist ein Bebauungsplan grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, ein Flächennutzungsplan kann jedoch auch nach oder parallel zum Bebauungsplan geändert werden, vgl. § 8 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB oder über eine Berichtigung, § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, überwunden werden. Dass eine Anpassung der Flächennutzungsplaninhalte ausgeschlossen sein könnte, kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, zumal die Antragsgegnerin selbst Träger der Flächennutzungsplanung ist.

85

Vgl. dazu etwa VG Ansbach, Beschluss vom 27. September 2023 – 17 K 23.02518 –, juris, Rn. 42.

86

Ferner handelt es sich bei summarischer Prüfung nicht um eine städtebaulich nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung zugunsten ausschließlich privater Interessen. Die Antragsgegnerin verfolgt nach Aktenlage nachvollziehbar bereits seit 2020 die hier einschlägigen Planungen zur Sicherung der Clubkultur im betroffenen Bereich (nicht nur zugunsten des „F.“), wobei die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs um das Vorhabengrundstück aktenkundig bereits 2023 von der Antragsgegnerin verfolgt worden ist. Es handelt sich dann um die regelmäßige Folge der Festsetzung einer bestimmten Nutzung, dass dadurch andere Nutzungen ausgeschlossen sind. Einer Gemeinde ist es aber im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht.

87

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2021 – 9 ZB 19.1612 –, juris, Rn. 9

88

Schließlich sind auch sonst keine nach den oben dargestellten Maßstäben schädlichen Festsetzungen vorgesehen: Den Planungen kann nicht die Absicht entnommen werden, Baulasten oder Dienstbarkeiten im Bebauungsplan festzusetzen, sondern planungsgegenständlich sind Festsetzungen, die sicherstellen, dass in den Schutzzonen Wohnnutzungen unzulässig sind, solange nicht durch Baulast oder Dienstbarkeit gesichert ist, dass durch die Wohnnutzung keine Immissionsorte bestehen, an denen die maßgeblichen Richtwerte durch „Clublärm“ überschritten werden. Eine bedingte Festsetzung zur Bewältigung immissionsinduzierter Problemstellungen erscheint indes etwa nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB bei hier allein möglicher summarischer Prüfung nicht von vornherein ausgeschlossen.

89

Vgl. hierzu aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Norm BT-Drs. 15/2250, Seite 49, und aus der Rechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 D 137/09.NE –, juris, Rn. 185 ff.

90

(eee) Schließlich ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

91

Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und die der Verwaltungsbehörde keinen eigenen Beurteilungsspielraum zugestehen.

92

Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 15, Rn. 28, m. w. N.

93

Die genannte Befürchtung besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung – nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen – widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die nach der Planung künftig zulässige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, nicht geklärt ist. Um eine Sicherung der Planung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen der Gemeinde kann sich nicht nur aus den Niederschriften über Gemeinderatssitzungen, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben.

94

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 – 8 B 1344/20 –, juris, Rn. 6.

95

Zu verlangen sind konkrete objektive Anhaltspunkte, welche die Befürchtung belegen, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Wirkungen haben kann, die durch eine Zurückstellung verhindert werden sollen.

96

Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 15, Rn. 31, unter Verweis u. a. auf OVG NRW, Urteil vom 8. April 1976 – X A 1011/75.

97

Insoweit wird regelmäßig kein Bedürfnis bestehen, Bauvoranfragen nach § 15 BauGB zurückzustellen, weil mit ihrer (positiven) Bescheidung das Vorhaben noch nicht freigegeben wird.

98

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – IV C 79.68 –, juris, Rn. 19.

99

Gemessen daran ist vorliegend zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Mit Erteilung des von der Antragstellerin begehrten Vorbescheids stünde – unter (u. a.) Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme – insbesondere fest, dass auf dem Vorhabengrundstück die geplante Aufstockung zur Nutzung als Studentenapartments planungsrechtlich zulässig ist. Einer Ablehnung eines künftigen Baugesuchs für das Vorhabengrundstück mit der Begründung, auf diesem sei eine Wohnnutzung planungsrechtlich ausgeschlossen, stünde die Bindungswirkung des Vorbescheids (§ 77 BauO NRW) entgegen. Diese Wirkung soll durch die Zurückstellung verhindert werden, weil die nach der Planung künftig zulässige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, noch nicht abschließend in Bezug auf die vorbescheidsgegenständliche Frage geklärt ist. Denn es ist zumindest möglich, dass Inhalt der zu sichernden Planung eine Festsetzung sein wird, nach der für den Bereich des Vorhabengrundstücks Wohnnutzungen vollständig ausgeschlossen sind. Der zuletzt angepasste Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sicherung der Clubkultur im Bereich N.-straße/J.-straße“ erfasst auch das Vorhabengrundstück. Erklärtermaßen (vgl. die Beschlussvorlage der Antragsgegnerin für die entsprechenden Ausschussbefassungen, Bl. 74 ff. der Aufstellvorgänge) soll gerade im Bereich um das „F.“ ausreichend Spielraum für die Festlegung einer Schutzzone gegeben sein. Geprüft werden soll insoweit u. a. die Festsetzung von Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Club-Nutzung, die von einem gegliederten Urbanen Gebiet mit Ausschluss von Wohnen als Schutzzone umgeben werden. Für die Festsetzungen der Sondergebiete und der Urbanen Gebiete werden der vollständige Ausschluss von Wohnnutzung innerhalb der Sondergebiete sowie die Zulässigkeit von Wohnnutzung im Urbanen Gebiet unter näher benannten Voraussetzungen erwogen. Nachdem für den Zuschnitt dieser Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches bislang keine Vorgaben existieren, kann nach dem gegenwärtigen Stand der Planung bereits nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhabengrundstück, als unmittelbarem Nachbarn des „F.“, von einer Sondergebietsfestsetzung betroffen sein wird. Dann stünden sich der bauplanungsrechtliche Ausschluss jeglicher Wohnnutzung und die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit der Wohnnutzung nach dem Vorbescheid unvereinbar gegenüber. Aber auch wenn das Vorhabengrundstück in den Bereich eines Urbanen Gebiets fiele, würde ein entsprechender Vorbescheid die Durchführung der Planung wesentlich erschweren. Denn das nach dem Vorbescheid verbleibende Instrument des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht deckungsgleich mit der geplanten Bedingung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB), dass durch Baulast oder Dienstbarkeit gesichert sein muss, dass durch die Wohnnutzung keine Immissionsorte bestehen oder herbeigeführt werden, an denen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch vom Club ausgehenden Lärm überschritten werden.

100

Das Gebot der (gegenseitigen) Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

101

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20, m. w. N.

102

Der Planung hingegen liegt bezogen auf die in der Schutzzone belegenen Grundstücke letztlich die Vorstellung zugrunde, dass die von den Clubs ausgehenden Immissionen keine zurückzuweisenden schädlichen Umwelteinwirkungen sein sollen und verschiebt damit die Konfliktlösung einseitig zugunsten der Clubs – im Unterscheid zur grundsätzlichen Gleichstufigkeit der Interessen aus dem Blickwinkel des Gebots der Rücksichtnahme. Von daher mag es zutreffen, dass auch nach Erteilung des beantragten Vorbescheids vielfältige Möglichkeiten bestünden, um die Schaffung von Wohnraum und den Schutz des benachbarten Clubs interessengerecht in Einklang zu bringen – die Freiheit, dies in der gewünschten Weise zu tun, soll gerade dem Plangeber durch die Zurückstellung gesichert werden.

103

(b) Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse liegt vor. Es ergibt sich ohne Weiteres aus der Sicherung der aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Planungshoheit der Antragsgegnerin. Abgesehen davon würde die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung ohne ihre sofortige Vollziehung regelmäßig ins Leere laufen.

104

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 8 B 1652/09.AK –, juris, Rn. 28.

105

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

106

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes. Insoweit hat sich das Gericht an Ziffern 1 Buchstabe e, 5, 6 und 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert.

Rechtsmittelbelehrung

108

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

109

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

110

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

111

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.