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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 2709/21·04.02.2025

Berufungszulassung im Baurecht: Veränderungssperre und Anrechnung faktischer Zurückstellung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für drei Mehrfamilienhäuser abgewiesen hatte. Streitentscheidend war, ob eine wirksame Veränderungssperre (unter Berücksichtigung faktischer bzw. formeller Zurückstellung) dem Vorhaben entgegengehalten werden durfte. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Gründe des VG nicht substantiiert in Frage stellte und der Drei-Jahres-Zeitraum seit dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Eine nachträgliche Änderung durch Inkrafttreten eines Bebauungsplans begründete ebenfalls keine ernstlichen Zweifel; Fragen zur Wirksamkeit des Plans seien im Normenkontrollverfahren zu klären.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung auf Baugenehmigung wird abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern eine substantiierte, an den tragenden Erwägungen des Ersturteils ausgerichtete Auseinandersetzung und schlüssige Gegenargumente gegen mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung.

2

Für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB bei Anrechnung einer vorangegangenen Zurückstellung ist maßgeblich, dass der Gesetzgeber typisierend von einem dreijährigen Zeitraum zur planungsrechtlichen Bewältigung ausgeht; innerhalb dieses Rahmens kann eine Veränderungssperre einem Vorhaben grundsätzlich noch entgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB vorliegen.

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Die anrechenbare Zeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB beginnt nicht vor Eingang des Baugesuchs, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde über den Bauantrag hätte entscheiden müssen.

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Sollen Zeiten eines nicht beschiedenen Bauvorbescheids/Bauvoranfrage im Rahmen einer faktischen Zurückstellung berücksichtigt werden, bedarf es nachvollziehbaren Vortrags insbesondere zur Identität des Vorhabens, zur Vollständigkeit und zur Aufrechterhaltung der Anfrage; ohne solche Angaben besteht im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung.

5

Nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind im Berufungszulassungsverfahren nur ausnahmsweise auch ohne fristgerechte Darlegung zu berücksichtigen, wenn Änderung und Auswirkung offensichtlich sind und die erstinstanzliche Entscheidung dadurch evident unrichtig erscheint; die (mögliche) Unwirksamkeit eines nachträglich in Kraft getretenen Bebauungsplans ist regelmäßig im Normenkontrollverfahren zu klären und ist im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres „offensichtlich“ zu beurteilen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 1 Abs. 7 BauGB§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 3562/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 170.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [1.]), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. Nr. 2 VwGO [2.]) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [3.]).

2

1. Das Zulassungsvorbringen lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hervortreten.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.

5

Daran fehlt es hier.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau dreier Mehrfamilienhäuser für das Grundstück U.-straße in Q. (im Folgenden: Vorhaben) mit dem angefochtenen Urteil vom 22. September 2021 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil dem Vorhaben die wirksame Veränderungssperre vom 26. November 2019, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Q. am 9. Januar 2020, beziehungsweise deren 1. Verlängerung vom 23. Dezember 2020 entgegenstehe.

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a) Der Einwand der Klägerin, das angefochtene Urteil sei unrichtig, weil die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unwirksam (gewesen) sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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Die Zulassungsbegründung macht ohne Erfolg formelle Mängel der Veränderungssperre geltend. Die Klägerin rügt, es sei unklar, ob das ehemalige Flurstück 1668 in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 408 falle. Wie die Beklagte bereits in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung zutreffend dargestellt hat, wurde das Flurstück 1668 im Jahr 2018 geteilt und hat die Flurstücksnummern 1772, 1773 sowie 1774 erhalten. Diese Flurstücksnummern sind sowohl im Textteil aufgeführt als auch in der Übersichtskarte zum Geltungsbereich des Bebauungsplans H 408 eindeutig als zum Plangebiet gehörend gekennzeichnet. Die Fläche mit der alten Flurstücksnummer 1668 liegt damit zweifelsfrei innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre.

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Mit den Ausführungen dazu, dass im Aufstellungsbeschluss vom 27. November 2018 davon die Rede sei, die „ungefähren Grenzen“ (Hervorhebung auf S. 15 [unten] und S. 32 [oben] der Zulassungsbegründung) seien in einem Plan im Maßstab 1:2500 dargestellt, während in dem bekannt gemachten Text des Aufstellungsbeschlusses das Wort „ungefähr“ fehle und lediglich auf eine Übersichtskarte verwiesen werde, stellt die Klägerin die wirksame Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nicht in Frage. Wie bereits das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Urteils ausgeführt hat, sind textliche Umgestaltungen, die den Aussagegehalt des Aufstellungsbeschlusses nicht verändern, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen, die letztlich gewährleisten sollen, dass Satzungen und bekanntzumachende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden, unschädlich. In der Sache rügt die Klägerin auch insoweit, dass unklar sei, ob das ehemalige Flurstück 1668 Bestandteil des Plangebiets sei oder nicht. Aus den oben genannten Gründen besteht diese Unklarheit indessen nicht. Auch sonst legt die Zulassungsbegründung nicht dar, warum in dieser konkreten Situation eine inhaltliche Diskrepanz zwischen der Beschlussfassung des Aufstellungsbeschlusses und seiner Bekanntmachung vorliegen sollte.

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Auch in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachte fehlende Sicherungsfähigkeit der Planung fehlt eine nach den oben genannten Grundsätzen erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, insbesondere zu den dort beschriebenen hinreichend konkreten Planungsabsichten der Beklagten. In diesem Zusammenhang übersieht die Klägerin auch, dass es bei der Überplanung bereits bebauter Ortsteile an der Erreichbarkeit des Planungsziels bzw. der Verwirklichungsfähigkeit der Planungskonzeption nicht schon dann fehlt, wenn die beabsichtigten planerischen Festsetzungen nicht mit der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzung übereinstimmen.

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Ohne Erfolg rügt die Zulassungsbegründung unter Bezugnahme auf eine „Fotodokumentation zur umliegenden Bebauung“ des Architekturbüros X. ., es sei offenkundig ungerechtfertigt, in Ansehung von lediglich drei geplanten Gebäuden mit 5 bzw. 7 Wohneinheiten von einem Präzedenzfall zu sprechen bzw. diesen drei Gebäuden eine wesentliche Änderung der Prägung des Bestands zuschreiben zu wollen. Die Zulassungsbegründung zeigt insoweit bereits nicht auf, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies von Bedeutung sein könnte. Dass die Planung von vornherein an einem schlechterdings nicht behebbaren Mangel im Sinne eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB leiden und damit nicht durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig sein könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Im Übrigen liegen die in der genannten „Fotodokumentation“ aufgeführten 51 Gebäude ganz überwiegend nicht innerhalb des Plangebietes. Die Grundstücke an den Straßen N. (Nrn. 18, 16, 14, 14a, 12 und 10), U.-straße (Nrn. 19a, 21 und 21a, 25 und 27) und X.-straße Nr. 22 weisen ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten und in Bezug genommenen Aufstellung ganz überwiegend eine maximal 2-geschossige Bebauung mit maximal 1 bis 2 Wohneinheiten auf. Es steht grundsätzlich außer Frage, dass der Rat konkrete Bauabsichten zum Anlass für eine Bauleitplanung nehmen kann. Die Überlegungen der Klägerin zu einem arithmetischen Mittel von Geschossen oder Wohneinheiten liegen neben der Sache.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin stand die Veränderungssperre dem Vorhaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen.

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Für die Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf einem Bauherrn unter Berücksichtigung einer vorangegangenen faktischen Zurückstellung seines Baugesuchs die Wirkungen einer Veränderungssperre in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden können, ist die den beiden ersten Absätzen des § 17 BauGB zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers maßgeblich, wonach eine Bebauungsplanung im Regelfall in drei Jahren abgeschlossen werden kann, so dass sich bei einer für zwei Jahre verhängten Veränderungssperre ein bestimmter Betroffener auf die infolge Anrechnung eintretende Unwirksamkeit der Veränderungssperre dennoch nicht berufen kann, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 – 4 B 156.89 –, BRS 50 Nr. 101 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2024 – 7 A 1247/22 –, BauR 2024, 604 = juris Rn. 7 m. w. N.

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Ausgehend davon konnte die Veränderungssperre dem Vorhaben auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegengehalten werden, weil der Zeitraum von drei Jahren seit Antragstellung nicht abgelaufen war.

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Der Bauantrag der Klägerin ging bei der Beklagten am 28. September 2018 ein. Geht man von einer Bearbeitungszeit von regelhaft drei Monaten aus, ist diese am 28. Dezember 2018 abgelaufen. Bereits am 27. November 2018 hatte der Rat der Beklagten den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan H 408 gefasst, der dann am 7. Dezember 2018 öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit Bescheid vom 18. Februar 2019 stellte die Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag bis zum 28. Dezember 2019 zurück; der Zurückstellungsbescheid ist mangels Einlegung von Rechtsmitteln bestandskräftig geworden. Damit steht unanfechtbar fest, dass über den Bauantrag vor dem 28. Dezember 2019 nicht entschieden zu werden brauchte. Noch vor Ablauf des Zurückstellungszeitraums hatte der Rat der Beklagten am 26. November 2019 zur Sicherung der Planung die Veränderungssperre mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren beschlossen. Die entsprechende Satzung wurde am 10. Dezember 2019 öffentlich bekannt gemacht. Am 23. Dezember 2020 beschloss der Rat die 1. Verlängerung der Veränderungssperre, die am 26. Februar 2021 in Kraft getreten ist.

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Unabhängig davon, dass es für die Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht auf die Stellung und Begründung des Zulassungsantrags ankommt,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 –, juris Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 97,

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sei angemerkt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2021 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. September 2021 zugestellt wurde, und damit auch bei Ablauf der Frist des § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO am 29. November 2021 der genannte Zeitraum von drei Jahren noch nicht verstrichen war.

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Auch mit den Ausführungen der Klägerin dazu, dass auch Zeiten vor der Bauantragstellung bei der faktischen Zurückstellung hätten berücksichtigt werden müssen, legt die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Auch wenn bei der faktischen Zurückstellung Zeiten, in denen über einen Bauvorbescheid nicht entschieden worden ist, zu berücksichtigen sind,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – IV C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88, S. 147 (149); VGH BW, Urteil vom 11. Februar 1993 – 5 S 2471/92 -, NVwZ-RR 1994, 74 = juris Rn. 23; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2018, § 15 Rn. 4,

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fehlt es an nachvollziehbaren Angaben der Klägerin zum Inhalt dieser Bauvoranfrage, sodass der Senat nicht nachvollziehen kann, ob die Bauvoranfrage vollständig war, ob sie dasselbe Vorhaben betraf und ob sie aufrechterhalten wurde, was für eine Anrechnung erforderlich wäre. Die Klägerin stellt in ihrem ungeordneten Zulassungsvorbringen und in Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch lediglich Verfahrensabläufe dar, ohne einen konkreten inhaltlichen Bezug zum vorliegenden Bauantrag herzustellen. Der Senat sieht insoweit auch keine Veranlassung, den unmittelbar vor Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist gestellten Anträgen auf Beiziehung der auf S. 2 und 3 der Zulassungsbegründung genannten Verfahrensakten, insbesondere der Verwaltungsvorgänge 61.4-B-1168718 betreffend eine Bauvoranfrage der Klägerin vom 19. Oktober 2017, zu entsprechen. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht nach Lage der Akten. Ermittlungen zum Sachverhalt sind im Berufungszulassungsverfahren daher grundsätzlich nicht veranlasst und verfehlt. Soweit den Ausführungen der Klägerin entnommen werden kann, dass sie den Zeitraum seit Stellung der Bauvoranfrage für die Frage der faktischen Zurückstellung ihres Vorhabens für relevant hält, hätte es ihr oblegen, insoweit substantiiert vorzutragen, zumal der Inhalt der von ihr gestellten Bauvoranfrage ihr bekannt sein müsste und sie – falls dies für ihren Vortrag erforderlich gewesen wäre – während des erstinstanzlichen Verfahren und auch noch während des Laufs der Zulassungsbegründungsfrist rechtzeitig Akteneinsicht hätte beantragen können.

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Im Übrigen ist geklärt, dass die über § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbare Zeit nicht vor dem Eingang des Baugesuchs beginnen kann; sie beginnt bei der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde über das Baugesuch hätte entscheiden müssen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013 – 4 B 1.13 –, juris Rn. 5.

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b) Der Einwand der Klägerin, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag habe sich die Rechtslage geändert, bleibt ohne Erfolg.

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Im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind Änderungen der Sach- und Rechtslage grundsätzlich im gleichen Umfang zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede. Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht regelmäßig nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtsschutzeffektivität können ausnahmsweise auch nicht fristgerecht dargelegte nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sein, wenn sowohl die Änderungen der Sach- und Rechtslage als auch deren Auswirkungen auf das Ergebnis des Rechtsstreits offensichtlich sind und sich daher die angegriffene Entscheidung als offensichtlich unrichtig darstellt; allerdings wird dies mit Blick auf die Strukturentscheidung des Gesetzgebers, das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren im Grundsatz auf eine (einzige) Instanz zu konzentrieren und die Zulassung der Berufung von weiteren fristgebundenen Darlegungsanforderungen abhängig zu machen, nur bei evidenten Ausnahmen in Betracht zu ziehen sein.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 2 A 2747/15 –, BRS 86 Nr. 209 = juris Rn. 4 ff., insb. Rn. 15 bis 17 m. w. N.

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Die Veränderungssperre ist mit öffentlicher Bekanntmachung des am 21. Dezember 2021 beschlossenen und am 24. Januar 2022 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans H 408 „U.-straße / X.-straße / N.“ gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten. Ob dieser Bebauungsplan unwirksam ist und das Vorhaben deshalb seinen Festsetzungen nicht widerspricht, ist jedenfalls nicht offensichtlich, sondern bedarf einer Überprüfung im dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren.

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Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2024 – 10 A 431/22 –, juris Rn. 23.

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Die Zulassungsbegründung gebietet keine andere Sichtweise: Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2002 – 7 AV 3.02 –, juris Rn. 2, ist zu der Frage ergangen, ob sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch auf eine nach Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der Frist für den Zulassungsantrag eingetretene und geltend gemachte, nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage stützen lassen. Darum geht es hier schon deshalb nicht, weil sich aus dem Inkrafttreten des Bebauungsplans, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegenstehen, keine Gesichtspunkte ergeben können, die für ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils sprechen. Zudem ist der Bebauungsplan Nr. 408 nicht bis zum Ablauf der Zulassungsbegründungfrist in Kraft getreten. Den von der Zulassungsbegründung weiter genannten Beschlüssen des beschließenden Gerichts vom 29. April 2011 – 18 A 1491/10 -, juris Rn. 6, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 –, juris Rn.11, lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen.

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Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 2 ZB 22.1742 –, juris Rn. 4 f. m. w. N.

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2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

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3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt die Zulassungsbegründung nicht dar.

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Die Fragen,

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ob eine faktische Zurückstellung in Fällen vorliegt, in denen sich bereits der konkrete Zurückstellungswille in der Behördenakte manifestierte, aber kein Plan-aufstellungswille und entsprechend auch kein inhaltlicher Planansatz geboren war, und welche Voraussetzungen zur faktischen Zurückstellung in Bezug auf Genehmigungsfähigkeit im Übrigen gegeben sind,

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und

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ob in einer Konstellation wie der vorliegenden, sich die Behörde trotz längst gefassten Zurückstellungswillens auf eine übliche Bearbeitungsfrist der inhaltlichen Baugenehmigungsprüfung von drei Monaten berufen kann und darf oder ob es hier wie in anderen Bereichen auch, dann keines Zuwartens bis zum Ablauf derlei Fristen bedarf,

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würden sich, wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt, in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Sie zeigen auch einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Nach der zitierten Rechtsprechung ist, soweit eine grundsätzliche Klärung möglich ist, die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen eine faktische Zurückstellung in Betracht kommt. Die Fragen der Klägerin zielen demgegenüber auf (vermeintliche) Umstände des Einzelfalls.

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4. Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung „in Ergänzung zur bisherigen Klage“ einen „Eventual-Fortsetzungsfeststellungsantrag

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das Gericht möge für den Zeitraum bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans H 408 ,U.-straße / X.-straße / N.‘ in dem die Veränderungssperre rechtswidrig war und die bestandskräftige Zurückstellung ausgelaufen war, unter insoweit erfolgender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils feststellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans H 408 ,U.-straße / X.-straße / N.‘ verpflichtet gewesen ist, ihr gemäß ihrem am 28. September 2018 eingereichten Bauantrag die Baugenehmigung zu erteilen“,

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für den Fall, dass die Entscheidung des OVG NRW nicht bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans ergehen sollte,“ gestellt hat, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

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Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar bei Erledigung der Hauptsache grundsätzlich noch im Stadium des Berufungszulassungsverfahrens möglich.

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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 2 LA 53/03 –, juris Rn. 4; Seibert, a.a.O., § 124a, Rn. 341a m. w. N.

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Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Senat versteht die Klägerin so, dass sie in einem Berufungsverfahren ihre bisherigen, auf Erteilung einer Baugenehmigung beziehungsweise Neubescheidung gerichteten Anträge weiterverfolgen will, weil sie den Bebauungsplan H 408 für unwirksam hält, und den Fortsetzungsfeststellungsantrag „in Ergänzung zur bisherigen Klage“ hilfsweise, unter der innerprozessualen Bedingung, dass ihre erstinstanzlich verfolgten Anträge keinen Erfolg haben, stellt. Es besteht danach keine Grundlage dafür, im Hinblick auf diesen ergänzenden Antrag, die Berufung zuzulassen.

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Unabhängig davon hätte der gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag jedenfalls in dieser Form auch keinen Erfolg haben können, weil es aus den unter 1. genannten Gründen im vorliegenden Zusammenhang keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, dass die Veränderungssperre dem Vorhaben entgegengehalten werden konnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.