Sicherstellung von Bargeld nach § 32b ZFdG: Beschwerde gegen Sofortvollzug erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Sicherstellung von 1.237.810 Euro Bargeld durch den Zollfahndungsdienst. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Sicherstellungsverfügung bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht voraussichtlich rechtswidrig sei und die Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle. Eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO schließe präventiv-polizeiliche Maßnahmen nicht aus, wenn fortbestehende Verdachtsmomente eine gegenwärtige Gefahr begründen. Der Diebstahl des sichergestellten Bargeldes führe zudem nicht sicher zur Erledigung des Verwaltungsakts, solange ein Wiederauffinden nicht ausgeschlossen ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Eilantrag bleibt ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn sich der zugrunde liegende Verwaltungsakt erledigt hat und damit kein vollziehbarer Verwaltungsakt mehr besteht.
Der Verlust bzw. Diebstahl einer sichergestellten Sache lässt eine Sicherstellungsverfügung nicht ohne Weiteres erledigen, wenn ein Wiederauffinden der Sache nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen ist.
Eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung zur Gefahrenabwehr besteht als eigenständige Rechtsgrundlage neben strafrechtlichen Einziehungsinstrumenten und ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
Für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr durch drohende Verwendung von Bargeld zur Finanzierung von Betäubungsmittelgeschäften genügen hinreichend konkrete, nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte; ein bloßer Gefahrenverdacht reicht nicht aus, wobei bei erheblichen Schutzgütern der Wahrscheinlichkeitsgrad abgesenkt sein kann.
Ein Beweisverwertungsverbot für gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen folgt aus einer (unterstellten) Rechtswidrigkeit strafprozessualer Erkenntnisgewinnung regelmäßig nicht ohne Weiteres, da die Gefahrenabwehr einer anderen Zweckrichtung als das Strafverfahren folgt.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW5 E 695/2529.01.2026Zustimmendn. v., S. 7 f. des Beschlussabdrucks
- Verwaltungsgericht Köln8 L 2072/2514.10.2025Zustimmendjuris Rn. 25, m. w. N.
- Verwaltungsgericht Köln8 L 1544/2507.08.2025Zustimmendjuris Rn. 25
- Verwaltungsgericht Köln8 L 1036/2526.05.2025Zustimmendjuris Rn. 25
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen17 K 2963/2027.04.2025Zustimmendjuris Rn. 35, mwN
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 1165/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 309.452,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2020 wiederherzustellen,
abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es spreche Überwiegendes dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 ZFdG (in der damals geltenden Fassung) vorgelegen hätten bzw. noch vorlägen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO stehe der Annahme einer polizeirechtlichen Gefahr nicht entgegen, soweit weiterhin ausreichende Verdachtsmomente bestünden. Diese sei allerdings im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen. Vorliegend spreche vieles für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr. Stamme Bargeld offensichtlich aus Drogengeschäften, komme diesem Umstand eine besondere Bedeutung zu, da davon auszugehen sei, dass dieses Geld wieder zu diesem Zweck verwendet werde. Angesichts der Gefährdung bedeutender Schutzgüter genüge dabei zudem ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit. Vorliegend seien zunächst die Umstände des Bargeldtransfers zu berücksichtigen. Der sehr hohe Bargeldbetrag sei in Koffern zwischen Kleidungsstücken versteckt gewesen und nicht zuvor beim Zoll angemeldet worden. Eine Überweisung hätte deutlich leichter und ohne Verlustrisiko erfolgen können, so dass sich die Annahme aufdränge, dass Zahlungsströme verschleiert werden sollten. Zudem deute die Stückelung der Geldscheine auf eine Herkunft aus Betäubungsmittelgeschäften hin. Der weit überwiegende Teil der Geldscheine seien 5-, 10-, 20- oder 50-Euro-Banknoten. Angesichts des durchschnittlichen Verkaufserlöses für Kokain dränge sich auf, dass es sich um Erlöse aus entsprechenden Verkaufsvorgängen handele. Die Geschäftsbeziehungen der Antragstellerin seien durch undurchsichtige Firmengeflechte und auffällige Personenidentitäten gekennzeichnet. Die behauptete Bargeldüberlassung in Höhe von ca. 645.000 Euro seitens der Firma „V. “ sei nicht nachvollziehbar. Warum diese nicht weiter bezeichnete „C. C1. e. o.“ zu einem festen Kaufpreis von 1.433.271,43 Euro kaufen und hierfür eine derart hohe Anzahlung in bar geleistet haben sollte, erschließe sich nicht. Die Buchführung der Antragstellerin unterliege erheblichen Zweifeln. So gehe jedenfalls das zuständige Finanzamt davon aus, dass diese ebenso wie das Kassenbuch manipuliert worden sei. Jedenfalls aber lasse sich aus der Buchführung nicht auf die Herkunft der konkret sichergestellten Geldscheine schließen. Schließlich seien an einem nicht unerheblichen Teil der Geldscheine Anhaftungen von Betäubungsmitteln, insbesondere von Kokain und Tetrahydrocannabinol (THC), gefunden worden. Dabei lägen die Kokainbefunde deutlich über dem, was bei im Umlauf befindlichen Geldscheinen zu erwarten sei. Trotz der deutlichen Hinweise auf ein Herrühren des Bargeldes aus Betäubungsmittelgeschäften stehe die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung aber nicht fest. Im Rahmen einer Folgenabwägung müsse jedoch das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurücktreten. Die Angaben der Antragstellerin zu den ihr entstehenden Belastungen blieben vage. Demgegenüber stehe, dass sich die für den Fall einer erneuten Verwendung des Geldes zu Drogengeschäften angenommene Gefahr realisieren würde.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat sich der streitgegenständliche Sicherstellungsbescheid der Antragsgegnerin nicht endgültig erledigt, was zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses führen würde (dazu a.). Auch fehlt es der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht an der Antragsbefugnis (dazu b.).
a. Der Antrag ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht deshalb unzulässig, weil sich der dem Verwaltungsrechtsstreit zugrunde liegende Sicherstellungsbescheid der Antragsgegnerin erledigt hätte.
Allerdings ist, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, nicht nur die Anfechtungsklage unstatthaft, sondern auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil es insoweit an einem vollziehbaren Verwaltungsakt mangelt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden müsste.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. November 2018– 11 CS 18.821 –, juris, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26,. Mai 1987 – 4 S 1484/86 –, NVwZ 1988, 747; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 132.
Für die Frage, wann ein Verwaltungsakt erledigt ist, kann auf § 43 Abs. 2 VwVfG zurückgegriffen werden. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 – 1 C 11.15 –, juris, Rn. 29, und vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris, Rn. 13; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 24.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht ausgeführt, dass der Diebstahl der sichergestellten Banknoten am 13. November 2020 bei einem Einbruch in ein Gebäude der Zollverwaltung in F. nicht dazu geführt hat, dass von den Sicherstellungsverfügungen keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Zwar ist es der Antragsgegnerin aufgrund der Geschehnisse nicht möglich, das durch die Sicherstellung begründete öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis auszuüben und kraft dessen die Adressaten der Verfügungen bzw. die Antragstellerin von dem Besitz auszuschließen. Da es sich bei dem im Falle einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anschließenden Anspruch um einen solchen zur Herausgabe eben der beschlagnahmten Banknoten und nicht des durch sie verkörperten Wertes handelt,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, Seite 27 des Urteilsabdrucks, n.v.; zu der ggf. gesondert zu betrachtenden Frage bei Einzahlung des sichergestellten Betrages auf ein Verwahrkonto durch die Behörde vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 34/14 –, juris, Rn. 27.
kann der Antragstellerin derzeit auch kein Anspruch auf Auskehrung einer entsprechenden Geldsumme (in Form anderer Banknoten oder Buchgeld) zukommen.
Jedoch ist (noch) nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen, dass etwa aufgrund der laufenden Öffentlichkeitsfahndung nach den Tatverdächtigen die Banknoten – jedenfalls zum Teil – aufgefunden werden und der Sicherstellungsverfügung (wieder) eine unmittelbare rechtliche Wirkung zukommt. Ob dies im Hauptsacheverfahren aufgrund dann ggf. nicht mehr bestehender Ermittlungsansätze der Polizei anders zu beurteilen sein wird, bedarf hier keiner Entscheidung.
b. Auch fehlt der Antragstellerin vorliegend nicht die Antragsbefugnis. Die Antragstellerin ist zwar nicht Adressatin der von ihr angefochtenen, gegenüber dem Herrn N. B. ergangenen Sicherstellungsverfügung vom 20. August 2020.
Sie kann aber geltend machen, möglicherweise in Ihrem Eigentumsrecht an den sichergestellten Banknoten aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt zu sein. Mit der Sicherstellung wird die (behauptet) fremde Sache (hier: das Bargeld) – unter Ausschluss anderer Personen von der Einwirkungsmöglichkeit – in einen amtlichen Gewahrsam durch Verwahrung gemäß § 32b Abs. 2 ZFdG a.F. in Verbindung mit § 48 BPolG überführt.
Vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Abschnitt E Rn. 673.
Neben der Belastung des Adressaten der behördlichen Sicherstellungsanordnung (als letzter Gewahrsamsinhaber) kann sich dies auch zu Lasten der Antragstellerin als (behauptete) Eigentümerin der Geldscheine auswirken. Weil eine solche Sicherstellung – wie dargelegt – gerade den Ausschluss anderer Personen und damit zwangsläufig auch des Eigentümers von der Einwirkungsmöglichkeit auf die in hoheitlicher Sachherrschaft befindliche Sache bezweckt, handelt es sich damit nicht um einen Nachteil oder eine Belastung, der bzw. die außerhalb des Erfolges liegt, den die Behörde mit dem Verwaltungsakt angestrebt hat und der daher nur einen Rechtsreflex darstellt.
Vgl. zur Sicherstellung von Bargeld: OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2019 – 1 LB 225/18 –, juris, Rn. 36; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435 –, juris, Rn. 14 ff.; vgl. weiterhin: BVerwG, Urteile vom 9. August 1983 – 1 C 38.79 –, juris, Rn. 16, und vom 23. März 1982 – 1 C 157.79 –, juris, Rn. 23.
Dass diese Rechte des Eigentümers und ggf. anderer Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, nicht unberücksichtigt bleiben können, zeigt auch die Tatsache, dass die über § 32b ZFdG a.F. anwendbaren §§ 48 bis 50 BPolG diesbezüglich z.B. verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten normieren.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435 –, juris, Rn. 18; Schenke, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019 § 50 BPolG Rn. 2 und 4.
2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
Ein gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wird regelmäßig dann angenommen, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, das grundsätzlich über jenes Interesse hinaus geht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Demgegenüber ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Anordnung bzw. Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung zu bejahen, wenn sich der Verwaltungsakt als voraussichtlich rechtswidrig erweist, da am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes von Rechts wegen kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, hat das Gericht eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Übrigen vorzunehmen.
Vgl. nur Puttler; in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 159, m.w.N.
Die Beschwerdebegründung zieht die rechtlich tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Sicherstellungsverfügung erweise sich jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig (dazu a.), sowie die hierauf aufbauende Folgenabwägung (dazu b.) nicht durchgreifend in Zweifel.
a. Die auf der Grundlage von § 32b Abs. 1 ZFdG a.F. getroffene Verfügung vom 20. August 2020, mit der der Antragsgegner die Sicherstellung des Bargeldes in Höhe von 1.237.810 Euro angeordnet hat, erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht als voraussichtlich rechtswidrig.
Nach § 32b Abs. 1 ZFdG a.F. können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bei der Sicherstellung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der vorgenannten Vorschrift gehandelt. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Antragsgegnerin im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung tätig geworden, wozu nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZollVG auch die zollamtliche Überwachung des Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln gehört. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen nach § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ZollVG die Geldwäsche, sofern diese mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Zusammenhang steht. Ebenso wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 ZollVG bei der Bekämpfung von Geldwäsche und sonstigen Straftaten sowie Zuwiderhandlungen mit.
Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht durch die vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen gehindert, in eigener Zuständigkeit tätig zu werden. Die präventiv-polizeilichen Maßnahmen zu Sicherstellung von Gegenständen, die auch auf Bargeld Anwendung finden,
vgl. etwa das Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, n.v.,
stehen als Rechtsgrundlage für die Gefahrenabwehr eigenständig neben den strafrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen über die Einziehung gemäß den §§ 73 ff. StGB. Eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung ist angesichts der qualitativ anderen Zweckrichtung der Einziehung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn letztere nicht angeordnet werden konnte, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben. Die präventiv-polizeiliche Sicherstellung dient gerade nicht der Abschöpfung von Vorteilen aus einer rechtswidrigen Tat, sondern allein der Verhinderung neuer Straftaten. In der Folge sind die Sachen – hier das Bargeld – auch an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 8 B 538/18 –, juris, Rn. 16 ff.
Vorliegend spricht vieles für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr gemäß § 32b Abs. 1 ZFdG a.F. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt dabei allerdings strenge Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, n.v.; Beschlüsse vom 26. Juni 2020 – 5 A 2225/17 –, n.v., und vom 10. November 2017 – 5 A 595/14 –, Seite 13 f. des Beschlusses, n.v.; Urteil vom 5. Juli 2013 – 5 A 607/11 –, juris, Rn. 77, und Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 5 B 669/12 –, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 –, juris, Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 34/14 –, juris, 34; OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25.
Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist dann anzunehmen, wenn das aufgefundene Bargeld in allernächster Zeit zur Finanzierung von Drogenkäufen und damit für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet werden sollte. Ist dabei anhand von hinreichenden Indizien davon auszugehen, dass Bargeld offensichtlich aus Drogengeschäften stammt, kommt diesem Umstand ein erhebliches Gewicht zu. Es entspricht anerkannten kriminalistischen Erfahrungssätzen, dass das aus Drogengeschäften als einem Teilbereich der organisierten Kriminalität gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird und diese Mittel so gleichsam zu deren Refinanzierung erneut in die illegale "Kreislaufwirtschaft" eingespeist werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, n.v.; Beschluss vom 25. Juli 2019– 5 B 227/19 –, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 –, juris, Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 38, sowie Beschluss vom 21. November 2013 – 11 LA 135/13 –, juris, Rn. 10, jeweils für Fälle der Sicherstellung von Bargeld im Bereich des Drogenhandels; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2017– 5 A 595/14 –, Seite 14 des Beschlussabdrucks, n.v., sowie VG Aachen, Urteil vom 15. Februar 2007 – 6 K 1757/05 –, juris, Rn. 37 ff., betreffend Zigarettenschmuggel; Söllner, NJW 2009, 3339, 3341; ders., DVBl. 2009, 1321, 1322.
Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits eine ganz bestimmte illegale Verwendung des sicherzustellenden Geldes konkret absehbar ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist, dass hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass die zeitnahe Begehung von weiteren Straftaten durch die Bargeldverwendung droht. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder Vermutungen reichen dafür nicht aus. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, n.v.; Beschluss vom 10. November 2017– 5 A 595/14 –, Seite 13 f. des Beschlussabdrucks, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 –, juris, Rn. 21; Nds. OVG, Urteile vom 25. Juni 2015 – 11 LB 34/14 –, juris, Rn. 34, vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 36, und vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 38.
Für die Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel können generell – nicht abschließend – insbesondere folgende Gesichtspunkte sprechen: Auffinden eines hohen Bargeldbetrags, der versteckt gehalten oder zumindest an einem ungewöhnlichen Ort aufbewahrt wird, sowie dessen nicht plausibel erklärte Herkunft und eine szenetypische Stückelung der Geldscheine, weiterhin Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität sowie einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, n.v.; Beschluss vom 25. Juli 2019– 5 B 227/19 –, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435 –, juris, Rn. 22; OVG Nds., Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB438/10 –, juris, Rn. 36 ff.; Söllner, NJW 2009, 3339 ff.
Schließlich sprechen gegen die Annahme einer polizeirechtlichen Gefahr im Sinne des § 32b Abs. 1 ZFdG a.F. weder die Einstellung des gegen die Gewahrsamsinhaber des Bargelds geführten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO noch die von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensmängel im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Bei präventiv-polizeilicher Betrachtung kann trotz einer strafrechtlichen Einstellung des Verfahrens allein aufgrund verbliebener Verdachtsmomente (und der daraus für die Zukunft folgenden Gefahr) ein Bedürfnis für die Sicherstellung von bisher zu strafprozessualen Zwecken beschlagnahmtem Geld bestehen. Ein strafgerichtlicher Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung stehen präventiv-polizeilichen Maßnahmen regelmäßig dann nicht entgegen, wenn trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die gegen den Betroffenen gerichteten Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung eines Tatverdachts etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2017 – 5 A 595/17 –, vom 17. März 2017 – 5 B 1114/16 –, vom 11. November 2013 – 5 A 390/12 –, vom 7. Mai 2007 – 5 E 106/07 –, vom 6. November 2002 – 5 B 1612/02 – und vom 26. März 2002 – 5 A 3690/01 –, jeweils n.v.; Nds. OVG, Urteile vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris,Rn. 50, und vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 35; vgl. insoweit auch (zu erkennungsdienstlichen Behandlungen) OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2016 – 5 E 85/16 –, juris, Rn. 11, m.w.N.
Insoweit gehen die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift, die Zollbehörden seien gar nicht befugt, einen Straftatverdacht gegen sie zu bejahen, bereits im Ansatz fehl.
Gleichwohl bleiben der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung andererseits nicht ohne Auswirkungen auf die Entscheidung über die Vornahme präventiv-polizeilicher Maßnahmen. Diese Umstände sind vielmehr im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Dabei müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie etwa eine erkennungsdienstliche Behandlung trotzdem für notwendig erachten.
Vgl. insoweit nur: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2017 – 5 A 595/17 –, n.v.; sowie allgemein (zur Speicherung von Erkenntnissen) BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris, Rn. 9 ff., sowie BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2019 – 6 B 163.18, 6 PKH 10.18 –, juris, Rn. 10, und vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 –, NJW 1989, 2640.
Das Beschwerdevorbringen betreffend die (Un-)Verwertbarkeit der im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme vom 14. August 2020 in ihren Geschäftsräumen gewonnenen Erkenntnisse führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst aus einer (unterstellten) Rechtswidrigkeit der Erkenntnisgewinnung im Strafverfahren regelmäßig kein Beweisverwertungsverbot für eine Maßnahme der Gefahrenabwehr folgt. Während es im Strafverfahren im Rahmen der nachträglichen Sanktionierung von Straftaten um die Feststellung persönlicher Schuld unter Beachtung der insoweit geltenden Unschuldsvermutung geht, zielt das polizeiliche Verfahren auf die Abwehr von aktuell bestehenden oder drohenden Gefahren für die Allgemeinheit ab.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018– 5 B 1128/18 –, vom 10. Februar 2017 – 20 B 127/17 –, jeweils n.v., und vom 26. September 2016 – 16 B 685/16 –, juris, Rn. 13 ff.
Auch im Weiteren lagen auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung am 20. August 2020,
vgl. zu diesem Zeitpunkt: OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, n.v.; Beschlüsse vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 26, und vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 2,
maßgebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der aufgefundene Bargeldbestand aus Drogengeschäften stammte und wieder für solche verwendet werden sollte.
Hierfür spricht zunächst nachhaltig die Transport- und Auffindesituation bei dem Antreffen des N. und des Z. B. am Flughafen in E. am 27. April 2017. Die sichergestellten Geldscheine wurden in den Reisekoffern der beiden Vorgenannten inmitten von Kleidungsstücken transportiert. Eine vorherige Anmeldung der Ausfuhr bei der Zollbehörde wurde unterlassen. Auch auf Befragen erklärten beide, keine entsprechenden anmeldepflichtigen Barzahlungsmittel mit sich zu führen (vgl. Beiakte 1, Bl. 28). Später erklärten sie, das Bargeld in J. einer ihnen unbekannten Person übergeben zu sollen; das Geld hätten sie von den Geschäftsführern der Antragstellerin erhalten, den Ursprung oder Verwendungszweck würden sie indes nicht kennen. Selbst wenn man den Vortrag der Antragstellerin, im Handel mit Fahrzeugen sei jedenfalls bei ihrem Kundenstamm die Zahlung mit erheblichen Bargeldbeträgen weit verbreitet, als wahr unterstellt, erklärt dies nicht, warum das vereinnahmte Bargeld zur Minimierung des Risikos eines (versehentlichen oder durch Dritte vorsätzlich herbeigeführten) Verlustes nicht per Überweisung in die U. transferiert worden ist. Dass die Abwicklung barer Zahlungsströme mit solchen Risiken einhergeht, ist offensichtlich. Warum die Antragstellerin vor diesem Hintergrund das Bargeld unter Inkaufnahme eines nicht unerheblichen Risikos in die U. transferieren wollte, kann letztlich naheliegender Weise nur damit erklärt werden, dass die Herkunft des Geldes nicht offengelegt und der Zahlungsstrom verschleiert werden sollte.
Soweit die Antragstellerin des Weiteren vorbringt, die beiden Bargeldkuriere hätten die Anmeldung bei dem Zollamt nur versehentlich unterlassen, weil sie zum ersten Mal eine solche Tätigkeit wahrgenommen hätten, überzeugt dies ebenfalls nicht. Angesichts des außerordentlichen Wertes des zu transportierenden Bargeldes hätte es äußerst nahegelegen, den Kurieren kleinteilig und unter besonderem Hinweis auf die einzuhaltenden Vorschriften gerade auch aufzugeben, sich gesetzeskonform zu verhalten und das Bargeld anzumelden. Es musste sich sowohl diesen als auch der Antragstellerin aufdrängen, dass ein solch hoher Bargeldbetrag im Falle einer Kontrolle noch in Deutschland erhebliche Fragen aufwerfen könnte. Dass die beiden Geldkuriere schließlich nicht nur aus Unwissenheit über die gesetzlichen Anforderungen an den Bargeldtransfer, sondern zur bewussten Verschleierung eben dieses gehandelt haben, drängt sich im Übrigen deshalb auf, weil sie anlässlich der Kontrolle auf mitgeführte Barmittel angesprochen worden waren und dies gleichwohl verneinten (Beiakte 1, Blatt 28). Bei einem bloßen Versehen hätte es nahegelegen, das mitgeführte Bargeld jedenfalls auf Nachfrage anzugeben.
Soweit die Antragstellerin im Übrigen vorträgt, die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kopien von Bargeldanmeldungen zeigten, dass es sich vorliegend nur um ein Versehen handeln könne, da das Bargeld ansonsten immer angemeldet worden sei, spricht dies schon deshalb nicht gegen die vorgenannten Indizien, weil die Anmeldungen – soweit die Kopien lesbar sind – jeweils die Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland (etwa zum Erwerb von Fahrzeugen) betreffen, nicht aber den Transfer von Bargeld aus der Bundesrepublik Deutschland in die U. .
Dass hinsichtlich der beiden Bargeldkuriere keine Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass sie Teil der organisierten Kriminalität oder sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, spricht gerade im Angesicht der vorstehend aufgezählten Umstände des Transports nicht zwingend gegen eine entsprechende Verwendungsabsicht. Es entspricht nämlich gerade dem sehr arbeitsteiligen Vorgehen im Bereich organisierter Rauschgiftkriminalität, dass Bargeld durch derartige Personen transportiert wird, um im Fall einer polizeilichen Kontrolle die Zuordnung zu illegalen Geschäften zu erschweren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 5 A 2225/17 –, n.v.
Das aufgefundene Bargeld weist auch jedenfalls zum Teil eine dealertypische und nicht durch andere Umstände sinnvoll erklärbare Stückelung auf. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 5 A 2225/17 –, und Urteil vom 13. September 2016 – 5 A1152/14 –, jeweils n.v.,
angenommen, dass angesichts der Preise für ein Gramm Kokain auf dem europäischen Endkundenmarkt von 50 bis ca. 70 Euro die Währung sowie die Stückelung des Betrages dafür sprächen, dass es sich um Erlöse aus illegalen Kokaingeschäften mit Endabnehmern im Eurowährungsbereich handelte.
Insoweit ist zunächst der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass dies jedenfalls insoweit nicht ohne Zweifel ist, als dass in diesem Fall ein höherer Anteil von 50 Euro-Banknoten an der Gesamtsummer zu erwarten wäre. Vorliegend sind bei den beiden Kurieren nur 59 50 Euro-Banknoten mit einem Gesamtwert von 2.950 Euro (später ist zum Teil abweichend von 44 entsprechenden Banknoten die Rede) aufgefunden worden. Dies entspricht nur 0,238 % des aufgefundenen Betrages und 0,165 % der aufgefundenen Banknoten. Allerdings spricht für eine solche Herkunft die für eine solche Bargeldmenge äußerst untypische Häufung von 20 Euro-, 10 Euro- und 5 Euro-Banknoten. So wurden 18.211 20 Euro-Banknoten und 13.747 10 Euro-Banknoten aufgefunden, die sich für die Bezahlung von Kokain-Endkonsumenten ebenfalls vorrangig eignen. Jedenfalls erschließt sich nicht ansatzweise, warum die Antragstellerin, die nach ihren eigenen Angaben insbesondere mit hochwertigen Fahrzeugen handelt, über einen derartigen Barbestand kleiner Banknoten verfügen und diese zur Rückführung eines Kredites in siebenstelligem Umfang nutzen sollte. Schon aus Gründen der Handhabbarkeit sowie der Überprüfung der Geldsumme bei der Übergabe in J. dürfte sich bei einem Bargeldtransfer in dieser Höhe anbieten, ausschließlich Banknoten mit einem hohen Nennwert zu nutzen. Insoweit steht dem auch nicht entgegen, dass der überwiegende wertmäßige Teil des Geldes in größeren Banknoten aufgefunden worden ist.
Entsprechend den obigen Ausführungen spricht jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der dabei nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch das Ergebnis der Untersuchung der Geldscheine auf Anhaftungen von Betäubungsmittel für, jedenfalls aber nicht gegen ein Herrühren aus Drogengeschäften. Das wissenschaftliche Referat des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung hat für die 5 Euro-, 10 Euro- und 20 Euro-Banknoten – also gerade den Banknoten, die für eine Bezahlung durch Kokain-Endkonsumenten vorrangig in Betracht kommen dürften – deutliche Anhaftungen von Kokain festgestellt, die signifikant stärker gewesen seien als bei solchen allgemein im Umlauf befindlichen. Dafür, dass die Untersuchung der sichergestellten Geldscheine als solche ordnungsgemäß erfolgt ist, spricht zunächst die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 als Prüflabor. Allerdings ist der Antragstellerin insoweit zuzustimmen, dass die Mitteilung des Befundes dahingehend Lücken aufweist, dass weder der spezifische Anhaftungsbefund an den Geldscheinen mitgeteilt noch offengelegt worden ist, anhand welches Referenzwertes und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage die Aussage getroffen worden ist, die Anhaftungen seien signifikant. Hier bedarf es gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiterer Aufklärung. Dass im Übrigen an den „großen“ Banknoten, die im Endabnehmergeschäft mit Kokain seltener Verwendung finden dürften, keine übermäßigen Betäubungsmittelanhaftungen festgestellt worden sind, steht dem nicht entgegen.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, durch das Abhandenkommen des Geldes sei es nicht möglich, die Banknoten einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, führt dies jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht dazu, dass die gewonnenen Untersuchungsergebnisse nicht verwendbar wären, die Antragsgegnerin und das Gericht also nicht von entsprechenden Betäubungsmittelanhaftungen ausgehen durften. Entsprechend den Ausführungen zur Zulässigkeit ist auch insoweit zu unterstellen, dass die Banknoten wieder aufgefunden werden können. In diesem Fall wäre auch eine erneute Untersuchung des Bargeldes möglich. Im Übrigen kommt im Hauptsacheverfahren nicht nur eine erneute Untersuchung in Betracht. Vielmehr dürfte es nach Auffassung des Senats zunächst naheliegend sein, das vorhandene Gutachten durch den Ersteller weitergehend erläutern zu lassen.
Der Vortrag der Antragstellerin zur Herkunft der Barmittel vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht maßgeblich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Nutzung eines zu Zwecken der Abwicklung eines Fahrzeugkaufs überwiesenen Betrages für die Tilgung eines Kredites eine Zweckentfremdung darstellen würde. Hierbei macht es entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen Unterschied, ob das überwiesene Geld der Sicherung der Abnahme oder der Sicherung von Schadensansprüchen durch den Hersteller und ursprünglichen Verkäufer gedient haben soll. Insoweit muss Beachtung finden, dass der angebliche Besteller der Luxusautomobile selbst in dem Fall, dass der Vortrag hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion zutreffen würde, diese Mittel ja nicht zusätzlich leisten, sondern diese im Fall der tatsächlichen Abnahme der Fahrzeuge auf den Kaufpreis anrechnen wollen würde. Im Ergebnis musste das Geld also jedenfalls bei der Abnahme der Fahrzeuge durch die Antragstellerin zwecks Lieferung an die Besteller in voller Höhe zur Verfügung stehen. Die von der Antragstellerin im Weiteren vorgetragene Sicherung der Fahrzeuggeschäfte trotz anderweitiger Verwendung der erhaltenen Teilzahlung bleibt dabei äußerst vage. Weder trägt sie detailliert vor, welche Beteiligung an welchen Gewinnen zu erwarten gewesen sei, noch führt der Verweis auf Wirtschaftsauskünfte zu der Firma V. aus dem Jahr 2017 zu weiteren Erkenntnissen in dieser Richtung.
Eine erkennbare Rechtswidrigkeit der Sicherstellungsverfügung ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevortrag der Antragstellerin, die Gesellschafterstrukturen der Firma L. und der G. H. seien nicht zutreffend dargestellt. Auch wenn man den diesbezüglichen Vortrag, den die Antragstellerin nicht weiter belegt hat, als richtig unterstellt, steht dies der grundlegenden Annahme des Verwaltungsgericht nicht entgegen, dass ein Bargeldtransfer von der U. und zurück angesichts der damit einhergehenden Risiken und Aufwände regelmäßig zu vermeiden sei. Auch in diesem Fall hätte es sehr nahe gelegen, die entsprechenden Zahlungen innerhalb der U. abzuwickeln. Hierin wäre auch keine, wie die Antragstellerin meint, Vermischung zweier Gesellschaften, sondern lediglich eine sinnvolle, wirtschaftlich naheliegende Gestaltung von Zahlungswegen zu sehen.
Schließlich sind die Ausführungen der Antragstellerin nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage möglicher Manipulationen der Buchführung und Kassenaufzeichnungen durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Buchungstexte ließen schon nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, dass die aufgeführten Beträge tatsächlich für eine Darlehensrückführung verwendet werden sollten, und die Vereinbarung vom 26. März 2017 gebe für die behaupteten (vorhergehenden) Bareinzahlungen nichts her, verhält sich die Beschwerdebegründung hierzu nicht.
b. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin stellt schließlich auch die Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich in Frage.
Bei offenem Ausgang der Hauptsache ist stets eine Interessenabwägung seitens des Gerichts erforderlich. Kann das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg oder Misserfolg in der Hauptsache feststellen und ist weitere Aufklärung wegen der in der Regel nur knappen Zeit und des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht möglich, sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch eine sorgfältige Ermittlung und Abwägung der beteiligten Interessen zu klären. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, ob und welche Folgen drohen, die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Zu vergleichen ist dabei die Situation der sofortigen Vollziehung bei späterem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit der Situation einer Aussetzung der Vollziehung bei späterem Unterliegen der Antragstellerin (doppelte Folgenabwägung). Bei einer unklaren Rechtslage wird ein Sofortvollzug am ehesten dann in Betracht kommen, wenn elementare Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, die es besonders zu schützen gilt. Dies gilt zuvorderst dann, wenn Leib und Leben Dritter gefährdet werden könnten. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, ob die Existenz eins beteiligten bei Schaffung vollendeter Tatsachen ernstlich gefährdet oder gar vernichtet würde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 4 B 61.90 –, juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 5 Bs 40/16 –, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 ME 167/10 –, juris, Rn. 17 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juli 2006 – 10 S 1337/06 –, juris, Rn. 10; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 159; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 983 ff.
Die Antragstellerin macht geltend, ihr sei durch die Sicherstellung des Bargelds Liquidität in dieser Höhe entzogen worden. Im Jahr 2017 sei ihr hierdurch ein Verlust in Höhe von 150.000 Euro entstanden. Die von der Antragstellerin insoweit in Bezug genommene Anlage 10 zur Beschwerdeschrift lässt indes keine derartige Verbindung zwischen der Sicherstellung des Bargeldes und einem gesunkenen Bilanzgewinn erkennen. Vielmehr haben sich zahlreiche Positionen (in den Bereichen Umsatzerlöse und Aufwendungen) deutlich verändert. Im Übrigen wäre ein Verlust in der angeführten Höhe zwar erheblich, aber für sich allein noch nicht geeignet, eine Existenzgefährdung der Antragstellerin zu belegen. Gleiches gilt für die angegebenen Kredite. Mindereinkünfte oder erhöhte Ausgaben als solche lassen sich für den Fall, dass sich die Sicherstellung als rechtswidrig erweisen sollte, grundsätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen.
Weiterhin hat die Antragstellerin auch keine Belege für eine Beendigung einer Zusammenarbeit mit der T. Bank bzw. die Einstellung des Gebrauchtwagengeschäfts angeführt. Im Gegenteil weist die öffentlich zugängliche Internetpräsenz der Antragstellerin unter https://home.mobile.de/xxxx#ses neben neuwertigen Fahrzeugen auch zahlreiche Einträge für Gebrauchtfahrzeuge mit zum Teil hoher Laufleistung auf. Im Übrigen ließen sich solche Einbußen gegebenenfalls in einem späteren Schadensersatzverfahren berücksichtigen.
Selbst wenn man daher unterstellt, dass die Entziehung von Liquidität bei der Antragstellerin allgemein zu wirtschaftlichen Einbußen geführt hat und weiterhin führt, müssen diese Nachteile einstweilen hingenommen werden. Erweist sich die Sicherstellung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, weil die Gefahr besteht, dass das Geld zur Finanzierung weiterer Drogengeschäfte genutzt werden soll, und wäre aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das Bargeld ausgekehrt worden, bestünde die unmittelbare Gefahr von (schwerwiegenden) Verstößen gegen Strafgesetze. Ebenso bestünde für die Konsumenten der Betäubungsmittel einen unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. Diese Gefahr für höchste Rechtsgüter zu vermeiden, hat daher einen besonders hohen Stellenwert in der Güterabwägung.
Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Gefahr eines Wiedereinbringens des Geldes in einen illegalen Wirtschaftskreislauf sei schon deshalb äußerst gering, weil das Geld abhandengekommen sei, verfängt dies nicht. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Möglichkeit des Auffindens des Geldes Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags. Bejaht man diese, ist für die Begründetheit eben hiervon auszugehen.
Schließlich ist der Antragstellerin nicht nachzulassen, im Gegenzug für die Herausgabe des Bargeldes eine Bürgschaft bzw. eine Grundschuld beizubringen. Weder die Stellung einer Bürgschaft noch einer Grundschuld wären gleich wirksam zur Gefahrenbeseitigung, da – das Vorliegen einer Gefahr unterstellt – diese nicht geeignet wären, dem illegalen Wirtschaftskreiskauf liquide Mittel zu entziehen. Sowohl bei einer Bürgschaft als auch bei der Grundschuld wird lediglich eine Forderung gesichert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei setzt der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes an.
Vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, abzurufen unter https://www. bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).