Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen gesundheitlicher Gefährdung
KI-Zusammenfassung
Die indische Klägerin mit langjähriger Angst‑ und depressiver Störung nahm den Asylantrag zurück, begehrte aber die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Das VG Köln gab der Klage insoweit teilweise statt und verpflichtete die Behörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. Grundlage waren schlüssige fachärztliche Atteste, der persönliche Eindruck der Klägerin und die unzureichende medizinische Versorgung in Indien; eine zielstaatsbezogene Verschlimmerung mit erheblicher Gefahr für Leib oder Leben wurde bejaht.
Ausgang: Klage insoweit teilweise stattgegeben: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG; zurückgenommene Anträge eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt vor, wenn sich eine bestehende Erkrankung im Zielstaat aufgrund dortiger Umstände derart verschlimmert, dass dem Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
Zur Annahme einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung genügt, dass erforderliche medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht gewährleistet oder faktisch unzugänglich ist, etwa aus finanziellen oder persönlichen Gründen.
Bei der Prüfung des § 60 Abs. 7 AufenthG sind die individuelle Situation des Betroffenen – insbesondere Erwerbsfähigkeit, persönliche Versorgungsmöglichkeiten und familiäre Unterstützung – zu berücksichtigen.
Schlüssige fachärztliche Atteste und der mit der mündlichen Vernehmung gewonnene persönliche Eindruck können zusammen die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erforderliche Gefährdungsprognose tragen; die Behörde verletzt die Rechte des Betroffenen, wenn sie dies unbeachtet lässt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Januar 2011 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt.
Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist indische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben im Januar 2010 auf dem Luftweg von Delhi aus kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Mai 2010 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin zur Begründung des Asylantrages an, sie habe zu ihren Eltern, die in Deutschland leben, kommen wollen. Ihre Großeltern, die schon sehr alt seien, hätten nicht mehr gut auf sie aufpassen können. Sie müsse regelmäßig Medikamente einnehmen, da sie sehr ängstlich sei. Sie könne auch nicht alleine wohnen. In einer fachärztlichen Bescheinigung vom 23. Februar 2010 führte der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin, Dr. med. X. P. , im Einzelnen aus: "Aufgrund der Symptomatik und der Vorgeschichte stellte ich die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" (F41.2). Glaubhaft und nachvollziehbar wird von Frau Q. L. und ihrem Vater geschildert, dass Frau L. krankheitsbedingt nicht in der Lage ist alleine zu leben und sich selbständig zu versorgen. Sie ist im Alltag auf pflegerische Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen. ... Eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung ist indiziert, diese sollte wohnortnah durchgeführt werden. ... Aufgrund der vorgelegten Unterlagen aus Indien ist trotz des jungen Lebensalters bereits ein siebenjähriger Krankheitsverlauf belegt, so dass auch für die Zukunft eher ein längerfristiger Krankheitsverlauf zu befürchten ist. Weil Frau L. nicht in der Lage ist selbständig zu leben, empfehle ich ihr den Aufenthalt bei ihren Eltern und damit die Pflege durch die Eltern zu gestatten." Im Verwaltungsvorgang befinden sich weitere ärztliche Unterlagen aus Indien aus dem Jahre 2003 und 2006.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt die Klägerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihr für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Indien an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antragstellerin drohe keine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Die Klägerin sei über Jahre in Indien durch die dort lebende Verwandtschaft versorgt und unterstützt worden. Es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin nach einer Rückkehr nicht wieder die verwandtschaftliche Unterstützung und die medizinische Versorgung erhalten würde, wie sie sie bereits vor der Ausreise bekommen habe.
Die Klägerin hat am 26. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei hochgradig hilfsbedürftig und aus psychischen und physischen Gründen auf den Beistand ihrer in Deutschland lebenden Eltern angewiesen. Sie beruft sich auf eine weitere fachärztliche Bescheinigung des Dr. med. X. P. vom 27. Juni 2011. In dieser ist ausgeführt:
"Eine Aussage über den Krankheitsverlauf ist weiterhin schwierig. Wie oben aufgeführt erfolgt eine kontinuierliche antidepressive und angstlösende Behandlung (die Medikation wird über die Hausärztin sichergestellt), jedoch hat diese bisher noch keinen überzeugenden Effekt gezeigt."
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, dass der gesundheitliche Zustand, an dem sich nichts geändert habe, bereits im streitgegenständlichen Bescheid gewürdigt worden sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Juli 2012 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. Eine "erhebliche konkrete Gefahr" im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist gegeben, wenn der Gesundheitszustand sich alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gründe hierfür können neben fehlenden Behandlungsmöglichkeiten auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Abschiebung nach Indien eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung droht.
Nach Aussage der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Atteste leidet die Klägerin seit Jahren an "Angst und depressive Störung, gemischt" (F41.2). Diese Diagnose ist für das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnenen Eindrucks nachvollziehbar. Sie machte einen apathischen Eindruck und wirkte völlig verängstigt. Ein Gespräch kam mit der Klägerin so gut wie nicht zustande. Sie reagierte am Anfang - wenn überhaupt - nur auf ihren Vater. Im Laufe der mündlichen Verhandlung verschloss sie sich komplett und nahm auch von der Körpersprache her eine Abwehrhaltung ein.
Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in Indien,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: Dezember 2010) vom 19.01.2011,
wird die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass für die Klägerin in Indien die erforderliche medizinische Behandlung gewährleistet wäre. Angesichts der konkreten persönlichen Situation der Klägerin ist daher davon auszugehen, dass sie bei Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine lebensbedrohliche Situation geraten könnte und hierfür auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin selbst nicht in der Lage sein wird, die nötigen finanziellen Mittel für ihre dringend notwendigen Medikamente zu verdienen. Hiergegen spricht neben der Tatsache, dass sie selbst über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, auch dass sie aufgrund ihres Krankheitsbildes, von dem sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, in Indien keiner Tätigkeit nachgehen könnte. Nach den glaubhaften Ausführungen des Vaters der Klägerin ist die Klägerin noch nicht einmal in der Lage, eigenständig zu leben. Sie vergesse immer wieder zu essen, sich zu waschen und ihre erforderlichen Medikamente einzunehmen. Vor die Wohnungstür gehe die Klägerin nur in Begleitung. Zudem ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin in Indien über keinerlei familiären Rückhalt verfügt, der ihr ein Überleben sichert. Der Vater der Klägerin hat widerspruchsfrei vorgetragen, dass seine Eltern, die sich vor der Ausreise noch um seine Tochter gekümmert hätten, zwar noch lebten, mittlerweile aber sehr alt seien und selbst kaum noch in der Lage, eigenständig zu leben. Eine "Rund-um-die-Uhr-Versorgung" durch die Großeltern hält das Gericht für ausgeschlossen. Zu den noch in Indien befindlichen weiteren Familienangehörigen besteht nach den glaubhaften Angaben des Vaters der Klägerin keinerlei Kontakt. Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht auch für ausgeschlossen, dass die Klägerin in Indien die medizinische Hilfe erhalten wird, die sie nach der Einschätzung ihres Arztes dringend benötigt.
Aus diesen Gründen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass aufgrund der individuellen Gesamtsituation der Klägerin ihr bei einer Rückkehr nach Indien eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.