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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 518/18.A·01.07.2019

§ 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebungsverbot nach Indien wegen schwerer Depression

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten nach teilweiser Klagerücknahme die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Indien. Streitentscheidend war, ob der Klägerin zu 2) aufgrund ihrer schweren depressiven Erkrankung bei Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht und das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist. Das VG Düsseldorf verpflichtete das Bundesamt unter teilweiser Aufhebung des Bescheides zur Feststellung des Abschiebungsverbots. Maßgeblich waren die ärztlichen Atteste, der persönliche Eindruck in der mündlichen Verhandlung sowie fehlende realistische Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Frauen in Indien; das Verbot wurde auch auf Ehemann und Kind erstreckt.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (Indien).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat voraus.

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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind bei Erkrankungen erfüllt, wenn sich die Krankheit aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald wesentlich oder lebensbedrohlich verschlimmern würde, insbesondere wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten.

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Die befürchtete Verschlimmerung muss eine Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität erreichen; eine bloß allgemeine oder entfernte Risikoerhöhung genügt nicht.

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Besteht nach der aktuellen Sach- und Rechtslage eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ist das behördliche Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert und die Feststellung des Abschiebungsverbots zu treffen.

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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann bei einer von Unterstützung abhängigen schwer erkrankten Person aus der familiären Gesamtsituation auch auf enge Familienangehörige zu erstrecken sein, wenn deren Abschiebung die konkrete Gefahr mitbegründet oder verstärkt.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 1 AsylVfG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2018 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indien besteht.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage vom 16. Januar 2018 mit dem nach Klagerücknahme verbleibenden Antrag,

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festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen,

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hat Erfolg.

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Die zulässige Klage ist im tenoreierten Umfang begründet.

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Soweit die Kläger die Klage (hinsichtlich der Ziffern 1.-3. des Bescheides zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen.

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Die Klage ist begründet, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist. Der Bescheid des Bundesamtes ist insofern rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) haben die Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend Indien nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

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Dies setzt voraus, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet und dass das von der Behörde grundsätzlich pflichtgemäß auszuübende Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, NVwZ 2000, 940; BVerfG,Beschluss vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 –; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004– 13 A 1250/04.A –.

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Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Es bestünde bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Überzeugung des Gerichts landesweit eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit der Kläger. Es liegen Umstände vor, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

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Dabei sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG dann erfüllt, wenn sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, Rn. 4, juris.

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Nach Maßgabe dieser Kriterien ist feststellbar, dass der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr nach Indien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht.

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Die Kläger (nach eigenen Angaben geboren am 00. Juni 0000 – Kläger zu 1), am 0. Januar 0000 – Klägerin zu 2) und ihre Tochter (Klägerin zu 3) – geboren am 0. März 0000 in Y) haben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 30. August 2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass sie Indien verlassen hätten, weil die Klägerin zu 2) über einen längeren Zeitraum von einem ihrer Cousins misshandelt worden sei. Sie sei psychisch krank und habe auch in Indien bereits Gedanken gehabt sich umzubringen. In Indien sei sie wegen ihrer psychischen Probleme allerdings nicht in Behandlung gewesen. Sie habe in Indien die falsche Medizin bekommen. Der Kläger zum 1) habe aus seiner Kindheit eine „Keloid-Narbe“. In Deutschland hätten sie sich einer Gemeinde der Zeugen Jehovas angeschlossen und läsen viel in der Bibel. Sie seien noch nicht getauft worden.

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Sie seien am 11. oder 12. November 2014 vom Flughafen Amritsar aus nach Frankfurt geflogen.

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Der Kläger zu 1) sei bis zur zehnten Klasse zur Schule gegangen und habe danach gelernt, Handys zu reparieren. In diesem Beruf habe er auch gearbeitet. Nebenbei habe er einen Kochkurs gemacht. Die Klägerin zu 2) sei bis zur zwölften Klasse zur Schule gegangen, habe aber keinen Abschluss gemacht, da sie die Prüfung nicht bestanden habe. Sie sei nie berufstätig gewesen. Der Kläger zu 1) arbeitet in Vollzeit als Verkäufer im B. Store in Y.

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Die Klägerin legte folgende aussagekräftige Atteste vor:

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Entlassmitteilung des LVR- Klinikums Y vom 6. Juli 2015: „Diagnose: Schwere depressive Episode, polymorph psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie; Aufnahme Anlass: Einen Monat nach der Geburt ihres Kindes spüre sie eine Verschlechterung ihrer Stimmungslage, sie könne überhaupt nichts machen, sie könne schlecht schlafen. Sie habe Angst, dass ihr Kind weggenommen werden werde, sie habe Angst, dass sie von anderen Leuten vergewaltigt werden werde. Sie habe ständig massive Ängste, sie sei oft aggressiv, sie werfe Gläser an die Wand. Sie habe schon lebensmüde Gedanken gehabt, dass sie mit der Situation nicht klar komme. Sie höre Geräusche, keine Stimmen. Aktuell distanziert sie sich klar von konkreten Suizidimpulsen. Bei bestehender depressiver Symptomatik haben wir der Patientin dringend empfohlen sich stationär aufnehmen zu lassen, jedoch konnte sie sich am heutigen Tage noch nicht dazu entscheiden, ihr vier Monate altes Kind in die Obhut ihres Ehemannes zu geben und abzustillen. Die Entlassung erfolgte gegen ärztlichen Rat.“

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Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H. aus A. vom 22. Januar 2016: „Psychopathologischer Befund: Wach, bewusstseinsklar orientiert. Keine mnestischen Störungen. Konzentration ungestört, Denken geordnet. Kein Anhalt für Wahn-, Halluzinationen oder Ich – Störungen. Psychomotorisch ruhig. Herabgestimmt, belastet, gut affektresonant, anamnestisch oft gereizt aufbrausend. Keine Suizidalität. Beurteilung: Weiterhin depressive Symptomatik im Rahmen des Wochenbettes und durch die Situation (Entwurzelung, kaum Netzwerk vorhanden, Wohnverhältnisse) bedingt.

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Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H. aus A. vom 13. September 2017: „Frau P. Z. befindet sich seit dem 23. September 2015 in meiner Behandlung. … Schwerwiegende Antriebsminderung sowie lebensüberdrüssige Gedanken haben bestanden. Sie konnte sich jedoch von suizidalen Handlungen authentisch distanzieren. Insofern ist die Fortführung der ambulanten Behandlung auch weiter möglich. … Die Erkrankungsschwere ist als mittelschwer bis schwer einzuschätzen, die Behandlungsbedürftigkeit besteht eindeutig. … Es steht zu befürchten, dass ohne Behandlung suizidale Impulse auftreten werden und die Patientin dann akut zu Schaden kommen könnte.“

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Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H. aus A. vom 12. März 2018: „Anamnese: … Kann kein Deutsch, geht kaum raus, ist sozial untrainiert. In Indien sei sie studierend gewesen, habe sich mit Freunden getroffen. Nun, nach fünf Jahren vehementer Veränderungen erscheint die Patientin vollständig überfordert. Eine psychotherapeutische Behandlung wäre hilfreich, ist aber kaum in Muttersprache zu bekommen. … Psychopathologischer Befund: … Keine Suizidalität. … Beurteilung: Ängste weit im Vordergrund der Symptomatik. … Ein Schaden durch die schwerwiegenden Rückzugstendenzen ist bereits eingetreten. Eine feste Bleibe außerhalb von Flüchtlingsunterkünften könnte sehr hilfreich sein.“

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Vorläufiger Entlassungsbrief des Evangelischen Krankenhauses (EVK) Y vom 4. April 2019: „Diagnose: 6+0 SSW Abortus incompletus … Der Eingriff und der postoperative Verlauf gestalteten sich ohne Komplikationen. Wir entlassen Frau Z. bei relativen Wohlbefinden in Ihre ambulante Weiterbehandlung ….“

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Entlassungsbrief des EVK Y vom 13. Mai 2019: Diagnose: Unterbauchschmerzen, Zustand nach Abortabrasio. … Im stationären Verlauf waren die Beschwerden und Entzündungswerte rückläufig. Bei subjektivem Wohlbefinden entlassen wir Frau Z. in die ambulante Weiterbetreuung.“

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Notfallanamnese der Universitätsklinik Y vom 25. April 2019: “Sie habe Schmerzen im Bereich des rechten unteren Rippenbogens seit etwa einem Jahr, welche seit zwei Wochen stärker würden, mit Ausstrahlung in das rechte Bein sowie Rückenschmerzen. Sie könne nicht mehr laufen. … Weiteres Procedere: Orthopädie: Wir bitten um Befundkontrolle bei einem niedergelassenen Kollegen. …“

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Kläger bestätigt, dass dies im Wesentlichen der Vortrag sei und ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin zu 2) weder in der Lage sei, sich um ihre zurzeit 4-jährige Tochter zu kümmern noch im Übrigen ihren Alltag zu bewältigen. Sie habe erhebliche Schwierigkeiten zu laufen und halte sich kaum außerhalb der Wohnung auf. Der Kläger zu 1) bringe die Tochter in den Kindergarten und hole sie wieder ab. Wenn es seiner Frau überhaupt nicht gut gehe, nehme er seine Tochter auch nach dem Kindergarten mit in das Geschäft, in dem er vollzeitig arbeite.

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Die Kläger haben die Klage hinsichtlich der Ziffern 1. – 3 des Bescheides zurückgenommen und sie auf den oben stehenden Antrag begrenzt.

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Darüber hinaus haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ein weiteres Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H. aus A. vom 6. Juni 2019 vorgelegt. Als Diagnose wird eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell schwerem Ausprägungsgrad (F 33.2) sowie konversionsneurotischer Komponente genannt. Wörtlich führt der Bericht unter anderem wörtlich aus: „Anamnese: … Die Patientin schleppte sich mühsam in den Untersuchungsraum, gab einen Ganzkörperschmerz und multiple somatische Untersuchungen an, ihr tue der ganze Körper weh. Sie weinte, berichtet unter Tränen, so wolle sie nicht weiterleben, distanzierte sich aber von akuter Suizidalität sicher. Es erfolgte die stationäre Einweisung.“

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Diese Diagnose ist für das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zu 2) gewonnenen Eindrucks nachvollziehbar. Sie machte einen hilflosen und verstörten Eindruck und konnte nur auf den Arm ihres Mannes gestützt den Sitzungssaal verlassen.

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Zwar wird nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes in Indien die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Auch werden in den medizinischen Einrichtungen der größeren Städte lediglich überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt. Da allerdings der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 18. September 2018, Stand: Juni 2018, S. 20.

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Allerdings gehört eine psychotherapeutische Behandlung und eine stationäre Unterbringung in einer psychotherapeutischen Einrichtung weder zu einer Grundversorgung noch einer überlebensnotwendigen Behandlung. Dementsprechend ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu 2) in Indien in irgendeiner Form psychotherapeutische Hilfe erlangen wird. Denn gerade psychisch kranke Frauen haben in Indien wenig Aussicht, eine qualifizierte medizinische Betreuung zu erhalten,

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vgl. „Kaum Hilfe für psychisch kranke Frauen“, Sendung „Eine Welt“ vom 24. März 2018, www.deutschlandfunk.de; „Weggesperrt in Indien – Hilfe statt Heiler für psychisch Kranke“, Sendung „Weltzeit“ vom 6. März 2018, www.deutschlandfunkkultur.de; vgl auch: VG Köln, Urteil vom 21. November 2012 – 4 K 459/11.A, juris.

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Hinzu kommt, dass es aufgrund der individuellen Situation der Kläger zweifelhaft erscheint, ob der Kläger zu 1) in der Lage sein wird, sich gleichzeitig um die Tochter und die Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes zu kümmern.

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Aus diesen Gründen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Klägerin zu 2) ist das Gericht davon überzeugt, dass aufgrund der individuellen Gesamtsituation der Klägerin zu 2) ihr bei einer Rückkehr nach Indien eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Das Abschiebungsverbot ist dementsprechend auch auf die Person des Klägers zu 1) zu erstrecken, da die Klägerin zu 2) ersichtlich täglich auf seine Unterstützung angewiesen ist, sodass ebenfalls ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die Klägerin zu 3) besteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

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In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ja ist, darzulegen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.