Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen Suizidgefahr bei Rückkehr nach Indien
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie weiter hilfsweise nationale Abschiebungsverbote. Das VG verneinte Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz und folgte insoweit der Begründung des Bundesamts. Es verpflichtete die Beklagte jedoch, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, weil aufgrund einer PTBS und schweren Depression bei Rückführung eine lebensgefährliche psychische Dekompensation mit hoher Suizidwahrscheinlichkeit drohe und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung in Indien nicht zu erwarten sei.
Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG stattgegeben, im Übrigen (Flüchtlingsschutz/subsidiärer Schutz/weitere Verbote) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Zielstaat voraus.
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei schweren Erkrankungen erfüllt, wenn sich der Gesundheitszustand aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach Rückkehr wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr liegt nur vor, wenn die drohende Verschlimmerung eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt; hierfür können fachärztliche Befunde und Stellungnahmen maßgeblich sein.
Bei gravierenden psychischen Erkrankungen kann eine drohende psychische Dekompensation bis hin zur Suizidgefahr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn eine erforderliche psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung im Zielstaat nicht erreichbar ist.
Die Feststellung eines Abschiebungsverbots setzt neben dem Vorliegen der Gefahrenlage voraus, dass das behördliche Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2018 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indien besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage vom 2. April 2018 mit den Anträgen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen,
hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. März 2018 ist hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin, geboren am 00. Oktober 0000, hat zu ihrem Verfolgungsschicksal im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 25. September 2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nach ihrer Heirat am 14. Februar 2014 Probleme mit den Familien und Mitgliedern radikaler hinduistischer Parteien gehabt habe, weil ein Moslem keinen Hindu heiraten dürfe. Das Verfahren des Ehemannes der Klägerin war in der Kammer unter dem Aktenzeichen 14 K 70/18.A (Urteil vom 18. Juni 2019) anhängig.
Die Klägerin habe eine Tochter aus ihrer ersten Ehe, die im Oktober 2008 geboren worden sei. Die erste Ehe der Klägerin sei geschieden worden. Nach der Trennung von ihrem ersten Mann sei sie ihrem jetzigen Ehemann näher gekommen. Sie hätten zusammen eine Näherei betrieben, die gut gelaufen sei. 2010 hätten sie bereits 15 Angestellte gehabt. Nachdem ihr jetziger Ehemann von sich aus eine Zwangs-Verlobung aufgelöst habe, habe er seine Familie gegen ihn aufgebracht. In der Folgezeit seien mehrmals pro Monat die Fenster und Glastüren des Geschäftshauses mit Steinen eingeworfen worden. Mitte/Ende November 2013 seien die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Tochter durch eine Gruppe von ca. 15 Personen brutal angegriffen und verprügelt worden. Im April 2014 sei die Klägerin, als sie zu einer ihr unbekannten Kundin unterwegs gewesen sei, in einen Hinterhalt gelockt, mit einem Getränk handlungsunfähig gemacht und durch 5-6 Männer vergewaltigt worden. Davon seien Filmaufnahmen gemacht worden, mit denen die Klägerin in der Folgezeit erpresst worden sei. Auch sei die Tochter der Klägerin Mitte Juni 2014 mit einer Metallstange auf den Kopf geschlagen worden, so dass sie bewusstlos geworden sei und im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Die Familie sei dann untergetaucht und habe sich in zwei verschiedenen Unterkünften versteckt.
Sie könne den Reiseweg nicht genau beschreiben, da sie krank gewesen sei. Sie seien im August 2014 mit einem Kleinlaster ausgereist und über verschiedene unbekannte Länder im November 2014 in Deutschland angelangt. Sie seien 15 Tage lang in einem Keller und 15 Tage lang in Wäldern bzw. in verschiedenen Städten gewesen. Zehn Tage lang hätten sie sich in einem Lkw bzw. Container aufgehalten. Sie hätten etwa zweieinhalb Monate mit dem Schiff über Pakistan und Italien gebraucht. Ihre Tochter hätten sie in Indien bei einem Freund zurückgelassen, da sie an Asthma erkrankt sei und die Flucht für sie zu gefährlich gewesen wäre. Die Tochter könne bei dem Freund nur heimlich leben, da die Gegner zweimal versucht hätten, sie zu entführen. In Indien hätten sie nicht woanders leben können, weil die Partei Shiv Sena, die hinter den Angriffen gesteckt habe, sie überall in Indien finden würde.
Die Klägerin habe einen Bachelor in Literatur abgeschlossen. Sie habe in einem Lebensmittellager als Buchhalterin gearbeitet und dann die Näherei mit den 15 Mitarbeitern betrieben.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2019 ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass dies ihr Vortrag sei und ergänzend ausgeführt, dass sie durchgehend einmal im Monat in der Uniklinik in Y in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sie arbeite bei G. etwa 30 Stunden pro Woche. Dies sei Teil der Therapie, damit die Klägerin nicht nur über die Geschehnisse aus der Vergangenheit grüble.
Gemessen an diesem Vorbringen hat die Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Das Gericht folgt diesbezüglich den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. März 2018, sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG) und verweist zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die Ausführungen im Verfahren des Ehemann der Klägerin (Urteil vom 18. Juni 2019 im Verfahren 14 K 70/18. A).
Die Klage ist begründet, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist. Der Bescheid des Bundesamtes ist insofern rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend Indien nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Dies setzt voraus, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet und dass das von der Behörde grundsätzlich pflichtgemäß auszuübende Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, NVwZ 2000, 940; BVerfG,Beschluss vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 –; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004– 13 A 1250/04.A –.
Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Es bestünde bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Überzeugung des Gerichts landesweit eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit der Klägerin. Es liegen Umstände vor, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Dabei sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG dann erfüllt, wenn sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, Rn. 4, juris.
Nach Maßgabe dieser Kriterien ist feststellbar, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Indien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht.
Ausweislich der psychologischen Stellungnahme vom 24. November 2017 des psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge ergibt sich, dass sich die Klägerin vom 11. Oktober 2017 bis zum 7. November 2017 in stationär – psychiatrischer Behandlung im LVR – Klinikum Y befunden hat. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome vorliege. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Indien bestehe insgesamt in diesem Einzelfall durch das Vorliegen eines massiv ausgeprägten komorbiden Störungsbildes ein sehr hohes Risiko für eine, als lebensgefährlich einzustufende psychische Dekompensation. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit suizidalen Handlungen zu rechnen. Es sei festzuhalten, dass die Klägerin aus psychotherapeutischer Sicht ernsthaft erkrankt sei und als sehr gering belastbar einzustufen sei.
Aus den Auszügen der Krankenakte der Klägerin ergibt sich, dass sie seitdem durchgehend und regelmäßig Medikamente nehme und regelmäßig ambulante Behandlungstermine wahrnehme. Seit Juli 2017 ist demnach die Diagnose „Mittelgradige depressive Episode“ sowie „emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ“ unverändert.
Ausweislich des ärztlichen Befundberichts vom 9. Juli 2019 des LVR-Klinikums Y träten bei der Klägerin Aufmerksamkeit – und Konzentrationsstörungen, Intrusionen, akustische Halluzinationen, Suizidgedanken, Schlafstörungen, Verfolgungserleben, Affektschwankungen, starke Ängste sowie Insuffizienzerleben auf. Aufgrund der psychotherapeutischen Gespräche und der Pharmakotherapie habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Eine Vollremission bestehe dennoch derzeit nicht. Wörtlich führt der Bericht u.a. aus: „Aufgrund der beschriebenen Psychopathologie in Verbindung mit der derzeit noch deutlich reduzierten seelischen Belastbarkeit der Patientin ist eine psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbehandlung dringend zu empfehlen. Insbesondere bei starken Belastungen (z.B. Rückführung in das Heimatland) besteht die Gefahr einer Exazerbation der vorliegenden psychiatrischen Erkrankung mit Fehlhandlungen. Die dauerhafte Fortführung einer adäquaten psychiatrischen Behandlung ihres Erkrankungsbildes ist darüber hinaus medizinisch indiziert, da ansonsten die Gefahr der Chronifizierung und Verschlechterungen des Zustandsbildes besteht.“
Diese Diagnose ist für das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnenen Eindrucks nachvollziehbar. Sie machte einen äußerst labilen und verstörten Eindruck.
Zwar wird nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes in Indien die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Auch werden in den medizinischen Einrichtungen der größeren Städte lediglich überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt. Da allerdings der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 18. September 2018, Stand: Juni 2018, S. 20.
Allerdings gehört eine psychotherapeutische Behandlung und eine stationäre Unterbringung in einer psychotherapeutischen Einrichtung weder zu einer Grundversorgung noch einer überlebensnotwendigen Behandlung. Dementsprechend ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin in Indien in irgendeiner Form psychotherapeutische Hilfe erlangen wird. Denn gerade psychisch kranke Frauen haben in Indien wenig Aussicht, eine qualifizierte medizinische Betreuung zu erhalten,
vgl. „Kaum Hilfe für psychisch kranke Frauen“, Sendung „Eine Welt“ vom 24. März 2018, www.deutschlandfunk.de; „Weggesperrt in Indien – Hilfe statt Heiler für psychisch Kranke“, Sendung „Weltzeit“ vom 6. März 2018, www.deutschlandfunkkultur.de; vgl. auch: VG Köln, Urteil vom 21. November 2012 – 4 K 459/11.A –, juris.
Aus diesen Gründen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass aufgrund der individuellen Gesamtsituation der Klägerin ihr bei einer Rückkehr nach Indien eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.