Anordnung aufschiebender Wirkung bei Ablehnung von Familienasylanträgen
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des BAMF-Bescheids an. Streitgegenstand ist die Ablehnung von Asylanträgen und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; das Gericht sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§36 Abs.4 AsylVfG), weil ein mitwirkender Bezugspersonen-Antrag noch nicht rechtskräftig abgewiesen ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 4 des BAMF-Bescheids wird stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 36 Abs.3 AsylVfG, 80 Abs.5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus (§ 36 Abs.4 AsylVfG).
Ein Asylantrag, der seine Begründung aus dem Asylantrag einer Bezugsperson gemäß § 26 AsylVfG ableitet, kann nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, solange die Ablehnung der Bezugsperson nicht unanfechtbar ist.
Die bloße Einstufung des Asylantrags der Bezugsperson als einfach unbegründet verhindert die Annahme der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit des vom Antragsberechtigten abgeleiteten Antrags, solange das Verfahren gegen die Bezugsperson noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Für die Entscheidung über die Anordnung aufschiebender Wirkung ist nicht erforderlich, materiell über den Erfolg des Asylbegehrens der Bezugsperson abschließend zu entscheiden; eine Inzidentprüfung des Erfolgs der Bezugsperson ist nicht durchzuführen.
Zitiert von (7)
4 zustimmend · 3 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6a L 90/24.A25.01.2024Neutraljuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Minden2 L 930/23.A29.10.2023Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Köln22 L 798/22.A23.06.2022Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Köln22 L 825/22.A23.06.2022Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Minden6 L 348/21.A16.05.2021Zustimmendjuris Rn. 5
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 5962/13.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.09.2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 5962/13.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.09.2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 5962/13.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.09.2013 anzuordnen,
hat Erfolg.
Der nach §§ 36 Abs.3 AsylVfG, 80 Abs.5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs.4 AsylVfG. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und der daraus resultierende Erlass einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs.1 AsylVfG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs.1 AsylVfG). Auch wenn für die Antragstellerinnen selbst keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden sind, so kann ihre Anerkennung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 4 AsylVfG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn der Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) und Vaters der Antragstellerinnen zu 2) und 3) wurde als einfach unbegründet abgelehnt und das entsprechende Klageverfahren 25 K 3265/13.A ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. So lange für einen Asylantragsteller die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 26 AsylVfG besteht, ist der eigene Asylantrag nicht eindeutig aussichtslos. Erfolgt die Ablehnung des Asylbegehrens einer Bezugsperson i.S.v. § 26 AsylVfG lediglich als einfach unbegründet, so kann der Asylantrag eines Ausländers, der seinen Asylanspruch von dieser Person ableitet, bereits wegen der Akzessorietät der beiden Anträge nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, so lange die Ablehnung der Bezugsperson nicht unanfechtbar ist,
ebenso VG Würzburg, Beschluss vom 19.03.2012 – W 6 S 12.30068 - Juris; VG Ansbach: Beschluss vom 03.08.2007 – AN 9 S 07.30546 – Juris; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG: § 30 Rn.10; Marx: Kommentar zum AsylVfG, 6.Aufl.: § 30 Rdn. 23.
Ob das Asylbegehren der Bezugsperson materiell Erfolg verspricht, spielt demgegenüber keine Rolle, so dass eine dahingehende Inzidentprüfung nicht durchzuführen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).