Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung und Bewilligung von PKH
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung. Das VG Köln hat den Antrag nach §§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben und Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Begründet wurde dies mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weil eine anhängige Klage gegen die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft des Vaters dessen frühere Anerkennung mit aufschiebender Wirkung sichert und bei der Offensichtlichkeitsprüfung zu berücksichtigen war.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach §§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
Ein Offensichtlichkeitsurteil (§ 30 AsylG) muss den gesamten Asylantrag erfassen; insoweit sind auch Anspruchsgrundlagen wie Familienasyl zu prüfen und nicht außer Acht zu lassen.
Die bei der Entscheidung über Familienasyl zu berücksichtigenden Umstände schließen vorherige Schutzanerkennungen Angehöriger ein; steht gegen eine Rücknahmeentscheidung eine anhängige Klage mit aufschiebender Wirkung aus, ist diese bei der Bewertung der Offensichtlichkeitslage zu berücksichtigen.
Prozesskostenhilfe für die erste Instanz und die Beiordnung eines Rechtsanwalts können im Asylverfahren gewährt werden, wenn dies zur effektiven Wahrnehmung der Rechte erforderlich erscheint.
Tenor
1.
Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt K. E. aus C. beigeordnet.
2.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2955/22.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat Erfolg.
Der nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs. 4 AsylG. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei der Antragstellerin offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs.1 AsylG). Das Offensichtlichkeitsurteil muss grundsätzlich den gesamten Asylantrag erfassen. Zudem darf auch der Tatbestand des § 26 AsylG offensichtlich nicht vorliegen.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 25 L 1487/13.A – juris, Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 30 Rn. 7; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 33. Edition (Stand: 01.04.2022), AsylG § 30 Rn. 11.
Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Anerkennung der Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 4 AsylG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes kann hier nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn das Bundesamt hat dem Vater der Antragstellerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Februar 2015 (Gesch.-Z.: 0000000-000) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zwar hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 20. Juli 2018 (Gesch.-Z.: 000000-000) zurückgenommen. Gegen den Rücknahmebescheid ist jedoch beim erkennenden Gericht eine Anfechtungsklage anhängig (22 K 5420/18.A). Dieser Klage kommt aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass der Rücknahmebescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens keine Wirkung entfaltet. Die Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes vom 20. Juli 2018 muss bei der Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin somit außer Acht bleiben. Das Bundesamt hätte daher die Voraussetzungen des § 26 AsylG prüfen bzw. jedenfalls im Rahmen des Offensichtlichkeitsurteils berücksichtigen müssen. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes als offensichtlich rechtswidrig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).