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Verwaltungsgericht Köln·22 L 798/22.A·23.06.2022

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung und Bewilligung von PKH

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Das Gericht gab den Antrag nach §§ 36 Abs.3 AsylG, 80 Abs.5 VwGO statt, weil die Ablehnung des Asylantrags und des Familienasyls nicht offensichtlich tragfähig ist. Ein anhängiger Rücknahmebescheid mit aufschiebender Wirkung durfte bei der Offensichtlichkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und Bewilligung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz stattgegeben; aufschiebende Wirkung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 36 Abs.3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs.5 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus.

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Ein Offensichtlichkeitsurteil im Sinne des § 30 AsylG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Anerkennung als Asylberechtigter oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und das Urteil den gesamten Asylantrag erfasst.

3

Ist gegen einen Rücknahmebescheid eine Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung anhängig, ist dieser Rücknahmebescheid bei der Prüfung der Offensichtlichkeit der Voraussetzungen für Familienasyl bzw. Flüchtlingseigenschaft unberücksichtigt zu lassen.

4

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts können zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 36 Abs. 4 AsylG§ 30 Abs. 1 AsylG§ 26 AsylG§ 26 Abs. 1, 2 bzw. Abs. 4 AsylG

Tenor

1.

Den Antragstellern wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt K.    E.         aus C.    beigeordnet.

2.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2875/22.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen,

4

hat Erfolg.

5

Der nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs. 4 AsylG. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

6

Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei den Antragsteller:innen zu 1) bis 3) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs.1 AsylG). Das Offensichtlichkeitsurteil muss grundsätzlich den gesamten Asylantrag erfassen. Zudem darf auch der Tatbestand des § 26 AsylG offensichtlich nicht vorliegen.

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Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 25 L 1487/13.A – juris, Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 30 Rn. 7; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 33. Edition (Stand: 01.04.2022), AsylG § 30 Rn. 11.

8

Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Anerkennung der Antragsteller:innen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 4 AsylG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes kann hier nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn das Bundesamt hat dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. und dem Vater der Antragsteller:innen zu 2. und 3. mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Februar 2015 (Gesch.-Z.: 0000000-000) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zwar hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 20. Juli 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zurückgenommen. Gegen den Rücknahmebescheid ist jedoch beim erkennenden Gericht eine Anfechtungsklage anhängig (22 K 5420/18.A). Dieser Klage kommt aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass der Rücknahmebescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens keine Wirkung entfaltet. Die Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes vom 20. Juli 2018 muss bei der Entscheidung über die Asylanträge der Antragsteller:innen somit außer Acht bleiben. Das Bundesamt hätte daher die Voraussetzungen des § 26 AsylG prüfen bzw. jedenfalls im Rahmen des Offensichtlichkeitsurteils berücksichtigen müssen. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes als offensichtlich rechtswidrig.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).