Abrissverfügung für ungenehmigten Anbau im Außenbereich: kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Abrissverfügung (Teilabriss) sowie den Widerspruchsbescheid. Streitentscheidend war, ob der ohne Baugenehmigung errichtete Anbau formell und materiell baurechtswidrig ist und ob das Vorgehen der Behörde wegen selektiven Einschreitens gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das VG Köln weist die Klage ab: Es fehlte die erforderliche Genehmigung, das Vorhaben ist auch planungsrechtlich unzulässig, und das Einschreiten beruht auf einem sachlich vertretbaren, abgestuften Konzept. Ermessensfehler liegen nicht vor; auch die Ersatzvornahmeandrohung ist rechtmäßig.
Ausgang: Klage gegen Abrissverfügung (Teilabriss) und Widerspruchsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abrissverfügung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW setzt voraus, dass eine bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und die Bauaufsichtsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt.
Fehlt für ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben die Baugenehmigung, liegt formelle Illegalität vor; zusätzlich ist eine Beseitigungsanordnung gerechtfertigt, wenn das Vorhaben auch materiell nicht genehmigungsfähig ist.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt im bauaufsichtlichen Einschreiten nur vor, wenn gleichartige Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden; ein gestuftes, systematisches Vollzugskonzept kann eine Differenzierung rechtfertigen.
Die Bauaufsichtsbehörde darf bei einem Vollzugskonzept zur Beseitigung illegaler Zustände Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes berücksichtigen, ohne dadurch den Gleichheitssatz zu verletzen.
Die Anordnung eines Teilabbruchs ist zulässig, wenn die zurückzuführenden Bauteile hinreichend bestimmt bezeichnet sind und der verbleibende Gebäudeteil eindeutig abgrenzbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Rubrum
Tatbestand Bezüglich des Sachverhaltes, des Vortrags der beiden Beteiligten sowie der Bezugnahme auf Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge wird auf die ausführliche Darstellung im Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 2 K 3598/05 verwiesen.
Im Verfahren 2 K 827/06 beantragen die Kläger,
die Abrissverfügung des Beklagten vom 19.1.2004 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des S. ..... Kreises vom 2.1.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Abrissverfügung vom 19.1.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.1.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verfügung ist § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Den Bauaufsichtsbehörden obliegt es, bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (§ 61 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Hier liegt ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften bei der Errichtung eines Bauwerkes vor. Der von den Klägern errichtete Anbau an das ursprünglich vorhandene Gebäude ist formell und materiell baurechtswidrig.
Die zweifelsfrei erforderliche Baugenehmigung (§ 63 Abs. 1 BauO NRW) liegt nicht vor.
Das Vorhaben ist auch materiell baurechtswidrig. Es verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechtes. Dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren VG Köln 2 K 3598/05 verwiesen.
Der Beklagte hat auch sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Zunächst hat der Beklagte überhaupt Ermessenserwägungen angestellt. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bescheides vom 19.1.2004 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des S. Kreises vom 2.1.2006. Im letztgenannten Bescheid wird im Übrigen die Frist zum Abriss des Gebäudes, ohne dass insoweit Beanstandungen zu erkennen wären, auf drei Monate nach Bestandskraft der Verfügung festgelegt.
Auch weitere Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Es entspricht der Pflicht von Baugenehmigungsbehörden, dass sie gegen Gebäude, die nicht genehmigt sind und auch nicht genehmigungsfähig sind, im Grundsatz auch einschreiten.
Die Kläger rügen demnach vor allem einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Der Beklagte gehe in nicht mehr zu rechtfertigender Weise exemplarisch gegen sie vor, ohne in gleicher Weise gegen vergleichbare Verstöße durch andere Personen im selben Gebiet vorzugehen.
Dieser Vorwurf der Kläger trifft nicht zu. Das Vorgehen des Beklagten ist - nicht zuletzt als Folge der Entscheidung der Kammer vom 12.12.2000 im Verfahren 2 K 8749/98 - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn eine Behörde willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung gleichartige Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Ein unterschiedliches Vorgehen, das sich hingegen mit sachlich vertretbaren Argumenten rechtfertigen lässt, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Entscheidend ist demnach im vorliegenden Falle, ob das Einschreiten zuerst und gerade gegen die Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gesamtkonzeption, welche der Beklagte für das Vorgehen in dem Bereich E. entwickelt hat, und unter Einbeziehung der Situation auf dem von den Klägern genutzten Grundstücksteil zu rechtfertigen ist. Dies ist der Fall.
Zunächst hat der Beklagte für das vorliegende Gebiet überhaupt ein Konzept für das weitere Vorgehen entwickelt. Er hat im Jahre 2001 den vorhandenen Bautenbestand, im Jahre 2004 die vorhandenen Nutzungen und im Jahre 2006 noch einmal den dann vorhandenen Bestand ermittelt. Er hat außerdem die Erschließungslage an Ort und Stelle unter wegemäßigen und abwassermäßigen Gesichtspunkten erfasst.
Die Methode der Erfassung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Soweit ersichtlich wurden alle vorhandenen Gebäude fotografisch erfasst. Die einzelnen Nutzungen wurden anhand des Einwohnermelderegisters sowie (vgl. die Angaben der Vertreter des Beklagten zu Ziffer 8 der gerichtlichen Anfrage vom 27.8.2007 - Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2007) nach dem Augenschein durch Besichtigung vor Ort festgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Es lässt die Tendenz des Beklagten erkennen, nunmehr systematisch und nicht mehr nur durch vereinzeltes, infolge bestimmter Umstände veranlasstes Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände und illegale Nutzungen im Gebiet E. vorzugehen. Das Vorgehen des Beklagten und die von ihm angestellten Ermittlungen zeigen ausgehend von dem heute feststellbaren Erkenntnisstand, dass der Beklagte nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens, welches er als Musterverfahren zur Überprüfung des von ihm aufgestellten Konzeptes durch die Verwaltungsgerichte versteht, evtl. vorhandene Ungenauigkeiten und Unkorrektheiten in dem gefaßten Konzept, die sich bei einem solch großen Komplex wie dem Bereich E. nie vollständig vermeiden lassen, gegebenenfalls korrigieren und sein Verhalten künftig danach ausrichten wird. Dies steht vom Ansatzpunkt her im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Argumente der Kläger gegen die Aufstellung des Konzeptes greifen nicht durch.
Dies gilt zunächst für deren Einwände gegen die Aufstellung des Beklagten über die vorhandenen Nutzungen. Die Kläger haben dazu mit Schriftsatz vom 1.8.2007 eine eigenen Aufstellung vorgelegt (Anlage K 8). Die dort aufgestellten Behauptungen der Kläger können indes bereits nach der Feststellungsmethode gegenüber den Behauptungen des Beklagten keine größere Richtigkeit in Anspruch nehmen. Dies gilt schon deswegen, weil der Kläger Q. T. in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2007 ausgeführt hat, seine "Kenntnisse in der Aufstellung über die Nutzung" habe er "durch Begehen des Geländes und durch (seine) Kenntnisse von der Örtlichkeit seit 1995" erworben. Er habe auch "mit Personen gesprochen". Dass diese privaten Ermittlungen seitens des Klägers und einer anderen Person ihrerseits eine größere Richtigkeit gegenüber den Feststellungen des Beklagten beanspruchen könnten, welche anhand des Einwohnermelderegisters sowie durch fotografische Aufnahmen und Begehung des Geländes durchgeführt worden sind, ist nicht erkennbar. Dies zeigt nicht zuletzt ein Vergleich der Ergebnisse der Feststellung des Beklagten und der Ermittlungen des Klägers. In lediglich 5 von weit mehr 50 Fällen liegt eine Übereinstimmung nicht vor. Im Übrigen führt der Kläger lediglich 49 Fälle auf, während der Beklagte 66 Fälle genannt hat. 4 Fälle, von denen der Kläger behauptet, der Beklagte habe sie nicht erfasst (E. 00, 00, 00 und 49), sind tatsächlich vom Beklagten in dessen Aufstellung als "Nutzung unbekannt" charakterisiert. Dies belegt, dass die Angaben des Klägers jedenfalls das Gesamtkonzept des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt nicht erschüttern können.
Unzutreffend ist die Behauptung der Klägerseite, der Beklagte habe nur 66 Fälle aufgeführt, tatsächlich ergebe jedoch in einer "Karte", welche im Gebiet E. aufgestellt worden sei, Hausnummern bis zu Nr. 00. Diese Äußerung liegt neben der Sache. Zum Einen handelt es sich bei der "Karte" lediglich um eine in der Örtlichkeit aufgestellte, offenbar schon länger dort stehende Tafel zur Orientierung über die Lage einzelner Gebäude (Gerichtsakte (GA) 2 K 827/06, Bl. 97). Insbesondere ist aber auf dieser Tafel etwa zwischen den Nummern 00 und 00 sowie zwischen 00 und 00 eine Lücke in der Nummerierung. Dazwischen liegende Hausnummern werden nicht aufgeführt. Schon dies belegt, dass die "Karte" für eine Beurteilung des vorliegenden Falles oder gar für die Frage einer vollständigen oder nicht vollständigen Erfassung aller Fälle nicht herangezogen werden kann.
Sodann erheben die Kläger Einwände gegen die Liste der Schreiben, die an Nutzer im Gebiet E. im Jahre 2004 gerichtet worden sind (Schriftsatz vom 23.5.2007, GA 2 K 827/06, Bl. 79 ff.). Diese sei unvollständig, wie sie im Einzelnen ausführen. Bereits dies belege ein unsystematisches und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Vorgehen.
Die Behauptungen der Kläger sind zum Teil unzutreffend. Ausgehend von den Feststellungen des Beklagten werden mehrere der von den Klägern benannten Objekte als Wochenendhäuser genutzt und sind entweder als solche genehmigt oder jedenfalls nach 2001 nicht baulich verändert worden sind. Dies gilt etwa für die Objekte F. 0, 0, 0, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00 a, 00 b, 00 a, 00, 00 a, 00 a, 00 und 00. Damit war für die Nutzer dieser Gebäude nach dem Inhalt des vom Beklagten vorgelegten Konzeptes (siehe dazu nachstehend) ein Anschreiben auch nicht angezeigt. Sodann sind zum Teil die Behauptungen der Kläger unrichtig. Dies gilt etwa für das Objekt E. 00; dort ist eine Bestandsaufnahme 2001 und 2006 erfolgt. Ebenso ist für dieses Gebäude ein Anschreiben an die Nutzer ergangen; dieses ist in der Liste der Anschreiben lediglich nach den Objekten E. 00, 00 und 00 aufgeführt. Entsprechendes gilt für das Objekt E. 00. Die Behauptung der Kläger zum Objekt E. 00 steht nicht mit dem Akteninhalt in Einklang. Dieses Objekt wurde unter dem 2.7.2001 erfasst. Für das Gebäude E. 00 trifft die Behauptung des Beklagten zu, dass nach seinen Feststellungen dort ein Wochenendhaus genehmigt worden ist und das Haus tatsächlich so genutzt wird.
Unklar bleibt damit die Situation in den von den Klägern aufgeführten Gebäuden E. 00, 00 und 00. Dort konnte aber der Beklagte jeweils die konkrete Nutzung nicht feststellen oder es fand zur Zeit der Ermittlungen durch den Beklagten eine Nutzung nicht statt. Insgesamt kann nicht davon gesprochen werden, der Beklagte sei nicht systematisch oder geradezu willkürlich vorgegangen. Vielmehr mag bei dem einen oder anderen Objekt weiterer Klärungsbedarf bestehen. Dies führt jedoch wegen der Vielzahl der offenbar richtigen Erfassungen der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht dazu, bereits den Ablauf bei der Aufstellung des Konzeptes als willkürlich und damit als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu bewerten.
Weiter vertreten die Kläger die Auffassung, die Angelegenheit sei von so grundlegender Bedeutung, dass über das Konzept des Beklagten nicht die Verwaltung der Stadt M. , sondern der Rat selbst habe beschließen müssen. Dazu ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass der zuständige Ausschuss des Rates mit der Angelegenheit befasst war. Sodann verwechseln die Kläger die unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche einer Gemeinde nach nordrhein-westfälischem Recht. Es trifft zu, das nach § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW grundsätzlich nur "Geschäfte der laufenden Verwaltung" im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen gelten. Dies betrifft jedoch nur den Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde. Die Entscheidungen in Fragen des öffentlichen Baurechts sind hingegen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 2 S. 1 BauO NRW (Bauaufsichtsangelegenheiten sind Aufgaben der Gefahrenabwehr) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie § 9 des Ordnungsbehördengesetzes NRW. Die Stadt M. unterliegt insoweit der Aufsicht der oberen und obersten Bauaufsichtsbehörden gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauO NRW. Selbst wenn es daher wegen der Übertragung dieser Aufgaben nicht speziell auf den Bürgermeister, sondern auf die Gemeinde, nicht unzulässig gewesen wäre, den Rat der Stadt M. mit der Angelegenheit zu befassen, besteht eine Pflicht zur Entscheidung nur und gerade durch den Rat nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rat der Stadt M. es mehrfach abgelehnt hat, das Gebiet E. im Sinne der von den Klägern gewünschten Entscheidung (Wohnbebauung) durch Aufstellung eines Bebauungsplanes rechtlich abzusichern.
Gegen das vom Beklagten entwickelte Konzept bestehen auch von dessen Inhalt her unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) keine rechtlichen Bedenken.
Inhaltlich differenziert das Konzept zunächst zwischen der Substanz und der Nutzung der Gebäude im Bereich E. . Hinsichtlich der Substanz wiederum wird im Hinblick auf die Erfassung aus dem Jahre 2001 weiter differenziert zwischen baulichen Maßnahmen vor und ab dem Zeitpunkt der Erfassung in diesem Jahr. Alle Umbaumaßnahmen ab 2001, die ohne Genehmigung durchgeführt worden sind, sollen - wenn auch unter Umständen nach einem längeren Zeitraum - auf den ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden. Dies gilt sowohl für Wohnhäuser als auch für Wochenendhäuser. Eine weitere Differenzierung wird danach vorgenommen, ob in dem entsprechenden Gebäude ein Dauerwohnsitz vor dem Jahre 2004, also dem Zeitpunkt der Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und der Benachrichtigung der Nutzer, aufgenommen worden ist oder nicht. Wurde der Dauerwohnsitz erst nach 2004 aufgenommen, so sollen die entsprechenden Nutzer zum Auszug gegebenenfalls gezwungen und das Gebäude anschließend abgerissen werden. War jedoch eine Dauerwohnnutzung bereits vor dem Jahre 2004 aufgenommen worden, so wird - allerdings nur dem jetzigen - Dauerwohnnutzer bis zu seinem Auszug bzw. bis zu seinem Tode die Möglichkeit der Weiternutzung eingeräumt. Erst dann soll gegen das Vorhaben sowie gegebenenfalls gegen neue Nutzer vorgegangen werden. Bei Gebäuden, die nicht in der Substanz geändert worden sind, jedoch trotz ihrer ursprünglichen Funktion als Wochenendhäuser zum Dauerwohnen genutzt werden, wird in ähnlicher Weise verfahren. Auch dort kommt es darauf an, ob der Dauerwohnsitz vor oder nach dem Jahre 2004, also dem Zeitpunkt der Erfassung der tatsächlichen Nutzung aufgenommen worden ist.
Dieses Konzept ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es berücksichtigt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes der jeweiligen Nutzer das Verhalten des Beklagten selbst. Dieser hat sich erst nach Herbeiführen entsprechender politischer Entscheidungen im Rat der Stadt M. sowie nach Erfassung der tatsächlichen, zum Teil sehr komplexen Verhältnisse zu einem Vorgehen entschlossen. Er hat damit in nicht zu beanstandender Weise von dem ihm zustehenden Entschließungsermessen im Rahmen von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Gebrauch gemacht. Bei der Aufstellung seines Konzeptes hat er im Interesse der Betroffenen auf seine eigene Entscheidung reagiert, bis zum Beginn des Jahres 2001 nicht systematisch gegen die nicht unerheblichen öffentlich-rechtlichen Rechtsverstöße von Seiten von Bürgern vorzugehen. Der Beklagte hat damit sein eigenes Verhalten sowie ein nicht im Einklang mit geltendem Recht stehendes Verhalten der Bürger in seine Ermessensentscheidung eingebunden und eine abgewogene Entscheidung getroffen. Diese soll den Bürgern vor Augen führen, welche Konsequenzen ein gegen baurechtliche Vorschriften verstoßendes Fehlverhalten, sei es bei der Errichtung von Bausubstanz, sei es bei der Aufnahme von Nutzungen, ab einem bestimmten Zeitpunkt für sie haben wird. Damit kann sich jeder Bürger in seinem Verhalten auf das Verhalten des Beklagten einrichten und hat Konsequenzen, die sich gegebenenfalls für ihn ergeben, u. U. seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben. Er kann sich dann nicht mehr auf ein möglicherweise bis dahin entstandenes "Vertrauen" auf eine Fortdauer der Duldung seitens der Behörde berufen.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Kammer sowie das Oberverwaltungsgericht NRW in einer nahezu identischen Situation im Bereich der Stadt C. bereits ein solches abgestuftes Vorgehen in mehreren Verfahren für rechtmäßig erklärt haben.
etwa Beschluss der Kammer vom 31.8.1999 - 2 L 2045/99 -; zugehörige Beschwerdeentscheidung: OVG NRW, Beschluss vom 8.10.1999 - 7 B 1770/99 -; Gerichtsbescheid vom 23.7.2003 - 2 K 8751/00; zugehörige Prozesskostenhilfeentscheidung der Kammer zum selben Aktenzeichen vom 22.1.2003 mit zurückweisender Beschwerdeentscheidung des OVG NRW: Beschluss vom 4.6.2003 - 7 E 277/03 - und andere Folgeentscheidungen.
Auch in jenem Fall war es - wie im vorliegenden Fall beim Vorgehen des Beklagten - Grundlage des Konzepts der Bauaufsichtsbehörde, schrittweise illegale Nutzungen und illegale Erweiterungen unter Berücksichtigung von nicht zu verkennenden Interessen der Beteiligten umzusetzen und sozusagen ein abschnittsweises, abgestuftes Vorgehen zu praktizieren. Auch in jenem Fall hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dagegen Einwände nicht erhoben.
Das Vorgehen des Beklagten verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt, dass zuerst und gerade gegen die Kläger vorgegangen wird. Deren Verhalten belegt nämlich nachdrücklich, dass es gerechtfertigt ist, gegen sie, ja möglicherweise gerade und nur gegen sie als erste vorzugehen und das vom Beklagten entwickelte Konzept in ihrem Fall zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.
[wird im Einzelnen ausgeführt]
Damit unterscheidet sich der Fall der Kläger, wovon der Beklagte zu Recht ausgeht, nach Aktenlage und allen dem Gericht bekannten Fakten von anderen Fällen im Bereich des Gebietes E. . [wird ebenfalls im Einzelnen ausgeführt]
Der Fall der Kläger unterscheidet sich damit etwa von dem anderen, der Kammer bekannt gewordenen Fall des Gebäudes E. 0 (Nutzer: Eheleute M1. und H. W. - vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.4.2007, Seite 4). Die dort im Gang befindliche nicht genehmigte Baumaßnahme (Errichtung eines Dachüberstandes und eines Freisitzes) wurde im August 2006 stillgelegt. Nach den Feststellungen 4 Monate später im Dezember 2006 hatten die betroffenen Bürger nach der Stilllegung keine weiteren Baumaßnahmen mehr durchgeführt.
Der Fall der Kläger unterscheidet sich von anderen Fällen auch dadurch, dass keine Fälle bekannt geworden oder vorgetragen worden sind, in denen nach dem Jahre 2001 unter gleichzeitiger Errichtung materiell und formell illegaler Bausubstanz eine Wohnnutzung an Ort und Stelle aufgenommen oder fortgeführt worden wäre. Selbst wenn es in weiteren Wochenendhäusern zur Nutzungsänderung von Wochenendhausnutzung in Wohnnutzung gekommen sein sollte, ist nirgendwo belegt, dass diese Nutzung unter gleichzeitiger erheblicher Erweiterung der Bausubstanz wie im Falle der Kläger vorgenommen worden sein könnte.
Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass sich der Fall der Kläger von allen anderen bekannt gewordenen Fällen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG deutlich unterscheidet. Der Fall der Kläger besitzt Vorbildwirkung in doppelter Hinsicht. Ein Vorgehen gegen die Kläger im Sinne einer tatsächlichen, effektiven Durchsetzung der nunmehr geforderten Maßnahmen (Nutzungsaufgabe; Teilabriss des Gebäudes; Abriss des Gartenhauses) würde anderen Nutzern des Gebietes E. vor Augen führen, mit welchen Konsequenzen auch sie im Falle von Baurechtsverstößen rechnen müssen. Dies dürfte dazu führen, dass weiteres ungenehmigtes Bauen zumindest im Umfang zurückgeführt wird. Andererseits würde das Verhalten der Kläger geradezu einen Anreiz für illegale baulichen Maßnahmen in diesem Bereich durch andere Personen bilden, würde bekannt, dass der Beklagte trotz des geschilderten Verhaltens der Kläger nicht einmal in deren Fall einschreitet. Insgesamt liegt nicht nur kein willkürliches Vorgehen des Beklagten gerade gegen die Kläger vor. Vielmehr stellt sich umgekehrt die Frage, ob der Beklagte gegen andere Nutzer hätte vorgehen dürfen, ohne zugleich den Fall der Kläger aufzugreifen.
Das Gericht betont, dass das Verhalten der Kläger bzgl. Substanzänderung und Nutzungsänderung des streitigen Gebäudes E. 00 - nur insoweit hat das Gericht das Verhalten der Kläger zu beurteilen - schlicht gegen geltendes Recht verstößt und damit rechtswidrig ist. Wenn die Kläger beklagen, sie würden "physisch und wirtschaftlich vernichtet", so wiederholt das Gericht die Aussage des OVG NRW im Beschluss vom 20.12.2006 - 7 B 2302/06 - (Beschlussabdruck Seite 3, 2. Absatz am Ende): "Dass die Antragsteller" - also die Kläger - "mit Ordnungsverfügung Verwaltungsakten etc. überhäuft werden, haben sie sich selbst zuzuschreiben, da sie den Ordnungsverfügungen des Antragsgegners - also des Beklagten - keine Folge geleistet haben."
Schließlich sieht das Gericht gegen die angefochtene Ordnungsverfügung vom 19.1.2004 rechtliche Bedenken auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass den Klägern der Teilabriss eines Gebäudes und nicht dessen Gesamtabriss aufgegeben wird. Die Kläger haben insoweit auch keine Bedenken erhoben. Anhand der der Ordnungsverfügung beigefügten Skizze sowie der Pläne zum Baugenehmigungsantrag vom 14.7.2003 lässt sich klar erkennen, welche Substanz auf welche ursprünglich vorhandene Substanz zurückgeführt werden soll. Das anschließend verbleibende Restgebäude wieder in einen nutzbaren Zustand zu versetzen, bleibt Aufgabe der Kläger. Zu einem solchen Teilabriss hat im Übrigen der Grundstückseigentümer Herr Q1. I. im Ortstermin vom 9.6.2004 im Verfahren VG Köln 2 L 1151/04 ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.
Die Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom19.1.2004 steht im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.