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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1770/99·07.10.1999

Zulassungsantrag gegen sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen den sofortigen Vollzug einer Ordnungsverfügung. Zentrale Frage war, ob aus den vorgelegten Unterlagen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hervorgehen und ob ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans eine baldige Legalisierung erwarten lässt. Das Gericht lehnte den zulässigen Antrag als unbegründet ab, weil die Vorbringen keine ernstlichen Zweifel begründeten und die Aufstellungsentscheidung keine verlässliche Aussage zur künftigen Satzungsinhalte oder Fristen erlaubt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn aus dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgehen.

2

Der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans begründet nicht ohne weiteres die Annahme, dass eine spätere Satzung zur unmittelbaren Legalisierung bereits bestehender baulicher Anlagen führen wird.

3

Fehlen substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte dafür, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug einer Ordnungsverfügung entfallen ist, ist ein Zulassungsantrag als unbegründet abzuweisen.

4

Die Kostenfolge im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2045/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.400,‑‑ DM festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag war als unbegründet abzulehnen.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

4

Die Frage, ob das vom Antragsgegner dargelegte öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung vom 19. Juli 1999 entfallen könnte, falls eine "unmittelbar bevorstehende Legalisierung des Gebäudes" der Antragstellerin in Rede stünde, bedarf keiner Entscheidung. Eine dahingehende Tatsachenlage ergibt sich aus dem von der Antragstellerin mitgeteilten Umstand, der Stadtentwicklungsausschuß habe ausweislich der überreichten Kopie eines Artikels im L. Stadt-Anzeiger vom 16. September 1999 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich der um den B.-pfad entstandenen Siedlung beschlossen, nicht. Ob an dem im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans erst vorliegenden Bebauungsplanentwurf Änderungen vorgenommen werden, ob und wann er schließlich als Satzung beschlossen wird, läßt sich anhand des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht bestimmen.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.