Beschwerde zurückgewiesen: PKH für Klage gegen Abbruchverfügung versagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Klage gegen eine Abbruchverfügung. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Ein noch nicht abgeschlossener Bebauungsplan rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung nicht. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Verwaltungsakt darf im Anfechtungsprozess nur aufgehoben werden, wenn er nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtswidrig war.
Die bloße Aussicht auf eine nachträgliche Legalität durch ein noch nicht in Kraft getretenes Bebauungsplanverfahren rechtfertigt nicht die Aufhebung einer rechtmäßig erlassenen Abbruchverfügung.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt behördliches Ermessen, begründet jedoch keinen Anspruch auf Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte allein wegen einer möglichen künftigen Rechtsänderung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 8751/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 3.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz. Ungeachtet der Frage der wirtschaftlichen Voraussetzungen kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen und auch deshalb Bezug nimmt, weil sich der Kläger seinerseits weitgehend pauschal auf seine bisherigen Ausführungen bezieht, ohne sich mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander zu setzen.
Zum Beschwerdevorbringen ist Folgendes anzumerken: Einen angefochtenen Verwaltungsakt darf das Gericht grundsätzlich nur dann aufheben, wenn dieser nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht ergehen durfte. Dass grundsätzlich auf die der Behördenentscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage abzustellen ist, ergibt sich aus der Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Anfechtungsprozess die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig getroffene Entscheidung aufzuheben. Von dem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine Ausnahme bei der Anfechtung einer rechtmäßig erlassenen Abbruchanordnung zugelassen, wenn die betroffene bauliche Anlage in der Zeit nach der letzten Behördenentscheidung – z.B. durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans – rechtmäßig geworden ist. Es wäre nämlich "sinnwidrig ..., müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen, deren Wiedererrichtung sogleich nach dem Abriss ihm gestattet werden müsste".
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 23 und 24.83 -, BRS 44 Nr. 193.
Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben. Das Bebauungsplanverfahren, das nach Angaben des Klägers möglicherweise zur Legalisierung auch des von ihm wesentlich umgestalteten Gebäudes führen kann, ist bislang über den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 25. August 1999, einen Bebauungsplan aufzustellen, sowie (nach Angaben des Klägers) die Offenlage des Bebauungsplans erst noch vorbereitenden verwaltungsinternen Arbeiten nicht hinausgekommen. In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der Abbruchverfügung nicht. Zwar setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der bei Erlass einer Abbruchanordnung gebotenen behördlichen Ermessensausübung Schranken. Dem Ordnungspflichtigen aufgrund des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes einen Anspruch auf Aufhebung rechtmäßig ergangener und noch rechtmäßiger Verwaltungsakte bei der bloßen Aussicht auf eine für ihn positive Rechtsänderung zu geben, würde jedoch zu einer der Rechtsordnung abträglichen Rechtsunsicherheit führen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 23 und 24.83 -, a.a.O.
Selbst wenn sich die Absicht der Gemeinde, vorhandene "Schwarzbauten" durch Überplanung zu legalisieren, verdichtet hat, führt dies allein noch nicht dazu, dass sich das Verlangen der Bauaufsichtsbehörde, einen "Schwarzbau" zu beseitigen, als unverhältnismäßig darstellen würde. Auch wenn die Gemeinde eine entsprechende Planung betreibt, enthält § 33 BauGB eine hinreichende Garantie, den Eigentümer seinerseits vor "vollendeten Tatsachen" im Sinne einer übereilten Beseitigung vorhandener Bausubstanz zu schützen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - 4 B 161.92 -, NVwZ 1993, 476.
Die Voraussetzungen des § 33 BauGB sind hier nicht gegeben. Selbst wenn die Erwartung des Klägers, mit der Offenlage des Bebauungsplans sei "gegen Ende des Sommers 2003", mit dem Abschluss des Bebauungsplanverfahrens Ende 2003 zu rechnen, Wirklichkeit werden sollte und ferner für das Vorhaben des Klägers innerhalb der mit der Ordnungsverfügung für den Abbruch der baulichen Anlage gesetzten Frist von insgesamt sechs Monaten nach ihrer Bestandskraft die Voraussetzungen des § 33 BauGB eintreten sollten, würden diese Umstände die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht in Frage stellen. Der Kläger wäre dann, wie vorsorglich angemerkt sei, auf eine Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu verweisen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - 4 B 161.92 -, a.a.O.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt, dass sich im Hauptsacheverfahren die anwaltlichen Gebühren sowie die Gerichtsgebühren, von denen mit der beantragten Prozesskostenhilfe freigestellt werden soll, nach einem Streitwert in der Größenordnung von etwa 50.000,-- € berechnen dürften.