Klage gegen Vernichtung papierner Personalakte bei Umstellung auf elektronische Aktenführung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Beamter, begehrte die Unterlassung der Vernichtung seiner papiernen Personalakte nach Umstellung auf eine ausschließlich elektronische Personalaktenführung. Zentrale Frage war, ob er einen Anspruch auf Beibehaltung der Papierakte hat. Das Gericht verneint dies: Die Entscheidung über die Form der Aktenführung liegt im Organisationsermessen; §106 Abs.1 Satz3 BBG ermöglicht die automatisierte Führung und damit die Vernichtung der Papierakte, wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Spekulative Bedenken wegen Unvollständigkeit oder Unübersichtlichkeit rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch.
Ausgang: Klage des Beamten gegen Vernichtung der Papierpersonalakte bei Einführung elektronischer Aktenführung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Form der Führung von Personalakten liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn; dieser kann die Personalakte ganz oder teilweise automatisiert führen (§106 Abs.1 Satz3 BBG).
Die gesetzliche Ermächtigung zur automatisierten Aktenführung schließt, bei Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen, die Vernichtung zuvor papierner Personalakten nicht aus.
Eine parallele Führung gleicher Aktenteile in Papierform und elektronischer Form ist grundsätzlich zu vermeiden; eine ausschließliche elektronische Führung ist zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
Befürchtungen des Betroffenen, einzelne Schriftstücke könnten beim Scannen fehlen oder die elektronische Akte sei unübersichtlich, sind regelmäßig spekulativ und begründen keinen Anspruch auf Beibehaltung der Papierakte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeamtmann in den Diensten der Beklagten. Nachdem er die Information erhalten hatte, dass die Beklagte beabsichtigt, nach der in den zurückliegenden Jahren vorbereiteten Umstellung der Personalaktenführung auf eine Führung in automatisierter Form die bislang in Papierform geführten Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu vernichten, legte er gegen die Vernichtung der Papierpersonalakte über seine Person mit Schreiben vom 26.08.2015 Widerspruch ein. Die Vernichtung der Papierpersonalakte sei rechtswidrig, weil insoweit eine gesetzliche Grundlage fehle. Am 11.09.2015 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln, der Beklagten die Vernichtung der Papierpersonalakte zu untersagen; das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.02.2016 - Az.: 15 L 2263/15 - abgelehnt, die hiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde führte zur Aufhebung dieses Beschlusses und der antragsentsprechenden Verpflichtung der Beklagten (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 05.04.2016 - 1 B 203/16 -).
Der Kläger hat am 09.06.2016 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben vertieft. Die elektronische Personalakte sei unübersichtlich strukturiert, was es erschwere festzustellen, ob sie vollständig sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die avisierte Vernichtung der Personalpapierakte des Klägers zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass es sichergestellt sei, dass alle wesentlichen Dokumente der alten Papierakte auch digital erfasst würden. Nachdem nunmehr alle Personalakten elektronisch erfasst seien, müssten die alten Papierpersonalakten vernichtet werden, weil eine doppelte Aktenführung nicht zulässig sei.
Wegen der Einzelheiten des Umstellungsverfahrens auf die elektronische Personalakte wird auf den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beibehaltung seiner Papierpersonalakte neben der durch die Beklagte eingeführten elektronischen Personalakte.
Die Entscheidung, in welcher Form der Dienstherr Personalakten führt, liegt in seinem Organisationsermessen. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann er die Personalakte in Teilen oder vollständig automatisiert führen. In dieser Bestimmung ist auch die gesetzliche Ermächtigung zur Vernichtung einer bislang als Papierakte geführten Personalakte für den Fall enthalten, dass die Behörde - wie vorliegend - ihre herkömmliche Aktenführung ganz auf eine vollständig elektronische Aktenführung umstellt. Denn bei der vom Gesetz zugelassenen vollständigen elektronischen Aktenführung entfällt die Notwendigkeit, eine papierne Akte nebenher vorzuhalten. Aus der Begründung des Gesetzes,
vgl. Bundestags-Drucksache 16/7076, S. 125,
lässt sich entnehmen, dass eine parallele Führung gleicher Aktenteile in Papierform und in elektronischer Form grundsätzlich zu vermeiden ist und eine ausschließliche elektronische Führung in Betracht zu ziehen ist, wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen (etwa eine qualifizierte elektronische Signatur) vorliegen. Die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine alleinige elektronische Aktenführung sind vorliegend nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten gegeben, so dass die Personalakten in Papierform nicht mehr benötigt werden.
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass Rechte des Klägers dadurch verletzt sein könnten, dass seine Personalakte künftig ausschließlich nur in elektronischer Form geführt wird. Seine Befürchtung, einzelne Schriftstücke könnten nicht ordnungsgemäß eingescannt werden, ist rein spekulativ. Außerdem besteht die theoretische Gefahr des Verlustes einzelner Schriftstücke wie auch die Gefahr des Verlustes der Personalakte als Ganzes (etwa durch einen Brand des Dienstgebäudes, durch einen Verlust bei einer Versendung der Akte) auch bei einer Personalakte in Papierform. Der Hinweis des Klägers auf die fehlende Paginierung der elektronischen Personalakte ist unerheblich. Auch wenn die elektronische Akte möglicherweise etwas unübersichtlicher ist als eine Papierakte, werden hierdurch keine Rechte des Beamten berührt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO.
Gründe, die Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.