Antrag auf Unterlassung der Vernichtung papierner Personalakte abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung, der Antragsgegnerin die Vernichtung seiner Papierpersonalakte zu untersagen. Streitpunkt war, ob Anordnungsanspruch und -grund nach §123 Abs.1 VwGO glaubhaft gemacht sind. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Unterlassungsanspruch bestand und die Behörde gemäß §106 BBG im Organisationsermessen elektronisch führen darf. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vernichtung der Papierpersonalakte abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert 5.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; für die Glaubhaftmachung gelten die Grundsätze der §§ 920 Abs.2, 294 ZPO sinngemäß.
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Vernichtung einer papiernen Personalakte ist nur dann überwiegend wahrscheinlich, wenn konkrete und substantiierte Umstände eine rechtswidrige Ausübung des Organisationsermessens durch die Behörde oder eine auf die Rechte des Betroffenen bezogene Gefährdung belegen.
Die Form der Führung von Personalakten liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn; §106 Abs.1 Satz 3 BBG erlaubt die teilweise oder vollständige automatisierte Aktenführung und damit bei vollständiger elektronischer Umstellung auch die Vernichtung papierener Akten.
Bloße Befürchtungen über unvollständiges Scannen, fehlende Paginierung oder verminderte Übersichtlichkeit der elektronischen Akte begründen regelmäßig keine Verletzung beamtenrechtlicher Rechte.
Bei Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung folgt die Kostenentscheidung aus §154 Abs.1 VwGO; der Streitwert ist nach §§52 Abs.2, 53 Abs.3 GKG festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 203/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Papierpersonalakte des Antragstellers zu vernichten,
hat keinen Erfolg.
Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Vernichtung seiner Personalakte in Papierform hat, da die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung, in welcher Form der Dienstherr Personalakten führt, liegt in seinem Organisationsermessen. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann er die Personalakte in Teilen oder vollständig automatisiert führen. In dieser Bestimmung ist auch die gesetzliche Ermächtigung zur Vernichtung einer bislang als Papierakte geführten Personalakte für den Fall enthalten, dass die Behörde - wie vorliegend - ihre herkömmliche Aktenführung ganz auf eine vollständig elektronische Aktenführung umstellt. Denn bei der vom Gesetz zugelassenen vollständigen elektronischen Aktenführung entfällt die Notwendigkeit, eine papierne Akte nebenher vorzuhalten. Aus der Begründung des Gesetzes,
vgl. Bundestags-Drucksache 16/7076, S. 125,
lässt sich entnehmen, dass eine parallele Führung gleicher Aktenteile in Papierform und in elektronischer Form grundsätzlich zu vermeiden ist und eine ausschließliche elektronische Führung in Betracht zu ziehen ist, wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen (etwa eine qualifizierte elektronische Signatur) vorliegen. Die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine alleinige elektronische Aktenführung sind vorliegend nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin gegeben, so dass die Personalakten in Papierform nicht mehr benötigt werden.
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass Rechte des Antragstellers dadurch verletzt sein könnten, dass seine Personalakte künftig ausschließlich nur in elektronischer Form geführt wird. Seine Befürchtung, einzelne Schriftstücke könnten nicht ordnungsgemäß eingescannt werden, ist rein spekulativ. Außerdem besteht die theoretische Gefahr des Verlustes einzelner Schriftstücke wie auch die Gefahr des Verlustes der Personalakte als Ganzes (etwa durch einen Brand des Dienstgebäudes) auch bei einer Personalakte in Papierform. Der Hinweis des Antragstellers auf die fehlende Paginierung der elektronischen Personalakte ist unerheblich. Auch wenn die elektronische Akte möglicherweise etwas unübersichtlicher ist als eine Papierakte, werden hierdurch keine Rechte des Beamten berührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (Regelstreitwert). Von einer Reduzierung des Wertes im Hinblick auf eine im Eilverfahren nur mögliche vorläufige Regelung wurde abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers und sein Vorbringen nicht allein auf eine vorläufige Regelung zielen.