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Verwaltungsgericht Köln·10 K 2856/24·19.11.2025

BVFG-Aufnahmebescheid: Abstammungsnachweis und Stichtag bei unbekanntem Schicksal des Großvaters

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vom Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG als (Spät-)Aussiedlerin und berief sich auf einen als „Deutscher“ geführten Großvater sowie auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerin die erforderliche Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen habe. Für den Großvater fehlten belastbare Anhaltspunkte, dass er am Stichtag 08.05.1945 noch lebte und im Aussiedlungsgebiet wohnte. Auch über den Vater könne ein Bekenntnis nicht zugerechnet werden, da bei dessen Bekenntnisunfähigkeit im Juni 1941 die russische Großmutter als prägender Elternteil anzusehen sei.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG mangels nachgewiesener Abstammung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG besteht nur, wenn der Antragsteller nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere die deutsche Volkszugehörigkeit, erfüllen würde.

2

Der generationenübergreifende Abstammungsbegriff in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG und § 6 Abs. 2 BVFG setzt voraus, dass derjenige Vorfahre, von dem die Abstammung hergeleitet wird, den maßgeblichen Stichtag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erlebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.

3

Die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit der Bezugsperson richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers; erforderlich ist ein bis kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 abgegebenes, nach außen verbindlich geäußertes Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

4

Ist die Bezugsperson bekenntnisunfähig (Frühgeborener/Kind) und sind die Eltern verschiedenen Volkstums, kommt es für die Zurechnung eines Bekenntnisses darauf an, ob der die Familie zum maßgeblichen Zeitpunkt prägende Elternteil sich zum deutschen Volkstum bekannt hat.

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Fehlen belastbare Nachweise zum Fortleben eines Vorfahren bis zum Stichtag und zum Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet, ist die Herleitung der Abstammung im Sinne des BVFG nicht geführt; bloße Archivhinweise ohne gesicherte Schlussfolgerung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 BVFG§ 6 Abs. 2 BVFG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 77/26 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die im Jahr 1963 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige.

3

Im Jahr 2021 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihrem im Jahr 1937 geborenen Vater, A. I., und ihrem im Jahr 1903 geborenen Großvater väterlicherseits, S. I.. Ihr Großvater sei ein deutscher Volkszugehöriger gewesen und am 05.08.1938 zwangsumgesiedelt worden.

4

Die Klägerin legte verschiedene Unterlagen vor. Insbesondere legte sie einen Geburtsschein aus dem Jahr 2020 über die Geburt ihres Vaters und eine Bescheinigung aus dem Jahr 2020 über die Eheschließung ihrer Großeltern im Jahr 1937 vor. Der Großvater der Klägerin ist in den beiden Dokumenten jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen. Zudem legte sie eine Entscheidung des Gerichts des Bezirks Q. der Region T. vom 27.10.2020 vor. Danach gab das genannte Gericht im Wesentlichen einer Klage der Klägerin auf die Feststellung ihrer Verwandtschaft mit ihrem Großvater statt. Es erwähnte dabei auch, dass der Großvater der Klägerin am 00.00.1938 wegen Beteiligung an einer konterrevolutionären Organisation verhaftet sowie am 00.00.1940 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sein weiteres Schicksal sei unbekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 48 ff. der Beiakte 1, 77 ff. der Gerichtsakte).

5

Mit Bescheid vom 18.01.2023 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Zum einen habe die Klägerin ihre Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Sie habe insbesondere keinen urkundlichen Nachweis dafür erbracht, dass sich ein direkter Vorfahre zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe bzw. ein deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich der Großvater der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 nicht zum deutschen, sondern zum russischen Volkstum bekannt habe. Dies werde dadurch bekräftigt, dass eine für deutsche Volkszugehörige übliche Vertreibung beim Großvater nicht nachgewiesen werden könne. Die Verurteilung des Großvaters zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen angeblicher konterrevolutionärer Tätigkeiten im Jahr 1938 sei demgegenüber kein eindeutiges Indiz für dessen deutsche Volkszugehörigkeit. Es sei auch eine Vielzahl von Menschen anderer Nationalitäten in den Jahren der sogenannten stalinistischen Säuberungsmaßnahmen von derartigen Verurteilungen betroffen gewesen. Hinzu komme, dass über das Schicksal des Großvaters nach seiner Verurteilung nichts bekannt sei. Soweit die Klägerin einen Auszug aus dem Geburtenregister aus dem Jahr 2020 zur Geburt ihres Vaters vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass die dortige deutsche Nationalität des Großvaters erst im Jahr 2020 in das Geburtenregister nachgetragen und ursprünglich hierzu keine Angaben gemacht worden seien. Die Nationalität der Eltern sei nachweislich nicht vor Beginn des Zweiten Weltkriegs in die russischen Geburtenregister eingetragen worden. Für einen Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit des Großvaters seien behördliche Dokumente aus der genannten Zeit erforderlich, in denen er sich als Deutscher bekannt habe. Solche Dokumente könne die Klägerin jedoch nicht vorweisen. Zum anderen könne nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin ernsthaft zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Es sei wegen der russischen Volkszugehörigkeit ihrer Eltern davon auszugehen, dass sich auch die Klägerin im ersten Inlandspass ausdrücklich zum russischen Volkstum bekannt habe. Die Eintragung einer deutschen Nationalität in die Scheidungsurkunde im Jahr 2013 könne daher nicht als ernsthaftes Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden, zumal sie sich im Aufnahmeantrag selbst als russische Volkszugehörige bezeichne und keine Verhaltensweisen benannt habe, die sich nach außen hin wahrnehmbar als deutsche Volkszugehörige kennzeichneten. Insoweit habe die Klägerin ausschließlich auf stereotype Charaktereigenschaften wie Pünktlichkeit oder Fleiß hingewiesen.

6

Die Klägerin erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2024 zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe ihre Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Als mögliche Bezugsperson komme insoweit nur der Großvater in Betracht. Es sei aber nicht belegt, dass dieser die Stichtagsvoraussetzung erfülle. Zudem habe sich die Klägerin weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung noch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt und sie habe nicht nachgewiesen, dass sie ein etwaiges Bekenntnis durch den Nachweis der Fähigkeit bestätigen könnte, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 25.04.2024 zugestellt.

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Am 22.05.2024 hat sie Klage erhoben.

8

Die Klägerin legt weitere Unterlagen zu ihrem Großvater vor. Danach sei der Deutsche S. Z. I. am 00.00.1938 wegen Beteiligung an einer konterrevolutionären Organisation verhaftet und mit Urteil vom 00.00.1940 u.a. zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Im Archivfonds der verurteilten Toten in den Haftanstalten der Region T. gebe es keine Informationen über ihn. Im Jahr 1963 sei das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Archivbescheinigung vom 04.10.2022 und auf das Schreiben vom 18.06.2024 Bezug genommen (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte).

9

Zudem legt die Klägerin ein B1-Zertifikat des Goethe-Instituts vor, wonach sie die vier Module nach verschiedenen Prüfungen zwischen November 2021 und Juni 2022 bestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das genannte Zertifikat Bezug genommen (Bl. 27 der Gerichtsakte).

10

Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Sie habe ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nachgewiesen. Sie könne ihre deutsche Abstammung zum einen von ihrem Großvater, S. I., ableiten. Dieser habe sich kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt. Der vorgelegten Archivbescheinigung sei zu entnehmen, dass ihr Großvater zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung im Jahr 1938 gegenüber den sowjetischen Behörden als Deutscher aufgetreten sei. Seine deutsche Nationalität sei amtlich dokumentiert worden. Entsprechend sei er auch bei der Eheschließung am 00.00.1937 und bei der Anlegung des Geburteneintrags ihres Vaters am 00.00.1937 mit deutscher Nationalität in die standesamtlichen Register eingetragen worden. Aus der Bescheinigung vom 02.09.2022 ergebe sich dabei, dass der ursprüngliche Geburteneintrag unverändert geblieben sei. Dies untermauere zugleich die Angabe einer deutschen Nationalität bei der Verhaftung im Jahr 1938. Zwar könne sie momentan kein genaues Sterbedatum ihres Großvaters benennen. Aus dem vorgelegten Schreiben vom 18.06.2024 sei jedoch zu entnehmen, dass die Hauptverwaltung der Region T., wo ihr Großvater in Haft genommen und verurteilt worden sei, keine Informationen über seinen Tod im Archivfonds habe. Mit anderen Worten sei ihr Großvater bei der Verbüßung der Freiheitsstrafe noch am Leben gewesen. Sie könne ihre deutsche Abstammung zum anderen von ihrem Vater, A. I., ableiten. Weil es sich bei diesem um einen Frühgeborenen handle, sei dabei auf das Bekenntnis seiner Eltern bzw. des prägenden Elternteils abzustellen. Zwar sei ihr Großvater wegen seiner Inhaftierung ab 1938 nicht mehr Teil des Familienhaushalts gewesen. Er sei aber das Familienoberhaupt geblieben. Mit seiner Abwesenheit sei nicht automatisch die Prägung durch das deutsche Volkstum entfallen. Darunter sei nicht bloß eine physische Präsenz oder fortdauernde erzieherische Einflussnahme zu verstehen, sondern die kulturelle und nationale Orientierung der Familie, die durch die Zugehörigkeit des prägenden Elternteils zum deutschen Volkstum bestimmt worden sei. Nach der Verhaftung sei zwar nur ihre russische Großmutter im Haushalt verblieben. Dies genüge jedoch nicht, um automatisch eine gegenläufige Prägung zu unterstellen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine bewusste Distanzierung vom deutschen Volkstum innerhalb der Familie stattgefunden hätte. Sie habe sich ferner zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe gegenüber den Behörden eine Nationalitätenerklärung abgegeben, die ausschließlich ihre deutsche Volkszugehörigkeit ausweise. In allen wesentlichen amtlichen Dokumenten sei sie mit deutscher Nationalität eingetragen. Soweit sie im Aufnahmeantrag eine russische Nationalität angegeben habe, sei sie sich der Tragweite ihrer Erklärung nicht bewusst gewesen. Sie habe sich für die Unterstützung beim Antrag an eine Organisation gewendet gehabt, deren Kompetenz sich im Nachhinein als zweifelhaft erwiesen habe. Die Angabe zur Volkszugehörigkeit sei nicht das Ergebnis einer eigenständig überlegten und willensgetragenen Erklärung gewesen, sondern habe auf einer Fehlberatung beruht. Tatsächlich bekenne sie sich ausschließlich zum deutschen Volkstum und fühle sich allein der deutschen Volkszugehörigkeit verbunden. Im Übrigen habe sie durch den Erwerb des B1-Zertifikats für das Modul Sprechen die Fähigkeit nachgewiesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

11

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2024 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bringt im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe weiterhin nicht zu ihrer Überzeugung dargetan, von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Selbst wenn die biologische Abstammung des Vaters der Klägerin von dem angegebenen Großvater hinreichend sicher feststünde, sei jedenfalls nicht zweifelsfrei belegt, dass dieser ein deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Es lägen keine Unterlagen vor, die aus dem Zeitraum kurz vor dem maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 stammten und aus denen hervorginge, dass der Großvater der Klägerin mit deutscher Nationalität geführt worden wäre oder sich durch eine entsprechende Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Die Verurteilung wegen konterrevolutionärer Agitation stelle kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, auch wenn der Großvater in den nachgereichten Unterlagen als Deutscher bezeichnet werde. Es sei unklar, wann diese Nationalitätenbezeichnung Eingang in das Archiv gefunden habe. Zudem sei fraglich, ob der Großvater der Klägerin die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) erfülle, denn er sei nach seiner Verhaftung und Verurteilung nicht mehr zur Familie zurückgekehrt. Die Klägerin könne sich zur Herleitung einer deutschen Abstammung ferner nicht auf ihren Vater berufen. Bei diesem habe es sich um einen bekenntnisunfähigen Frühgeborenen gehandelt, der noch kein eigenes Bekenntnis habe ablegen können. In diesem Fall sei entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern bzw. auf die Volkszugehörigkeit des die Familie prägenden Elternteils abzustellen gewesen. Hiernach könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegend nicht zugerechnet werden. Der Großvater könne aufgrund der räumlichen Trennung von seiner Familie zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 nicht mehr der die Familie volkstumsmäßig prägende Elternteil gewesen sein. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die unstreitig russische Großmutter die Familie des Vaters der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt geprägt habe. Die Klägerin habe weiter nicht ausreichend belegt, dass sie ein beachtliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Nach der aktuellen Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG müsse sie zumindest noch nachweisen, dass sie in ihrer Heiratsurkunde oder dem entsprechenden Heiratsregister mit deutscher Nationalität verzeichnet sei. Sollte die Klägerin Kinder haben, seien deren Geburtsurkunden beizubringen, in denen sie mit deutscher Nationalität geführt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den weiteren Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

19

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2024 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.

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Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil sie weiterhin in Russland lebt. Sie würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen.

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Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Zwar spricht auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vieles dafür, dass sich die Klägerin durch die Eintragung einer deutschen Nationalität in ihre Scheidungsurkunde im Jahr 2013 (vgl. Bl. 22 f. der Beiakte 1) zum deutschen Volkstum bekannt hat.

23

Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt.

24

Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern oder auch die Urgroßeltern erfasst. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann derweil nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.

25

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25.04.2024 – 11 A 2150/22 –, juris, Rn. 38 ff.

26

Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich dabei sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt der Aufnahmebewerberin bzw. des Aufnahmebewerbers.

27

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 50.

28

Nach § 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1963 gültigen Fassung war ein deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist dabei ein von einem entsprechenden Bewusstsein getragener, nach außen hin verbindlich geäußerter Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, wobei es sowohl durch eine ausdrückliche Erklärung als auch durch ein schlüssiges Gesamtverhalten abgegeben werden kann.

29

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 12.09.2022 – 11 A 405/21 –, juris, Rn. 37.

30

Dieses Bekenntnis musste in einem Zeitraum bis kurz vor Beginn der allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Bevölkerungsgruppe abgegeben worden sein. Denn in diesem Fall bestand die Möglichkeit, dass die betroffene Person von den sowjetischen Behörden der deutschen Bevölkerungsgruppe zugeordnet wurde und deshalb von den einsetzenden Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen betroffen war. Diese allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen begannen grundsätzlich mit dem Überfall der Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941.

31

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 09.03.2022 – 11 A 2097/20 –, juris, Rn. 35 ff.

32

Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin weder auf den von ihr angegebenen Großvater, S. I., noch auf ihren Vater, A. I., berufen.

33

Sie kann sich zunächst nicht auf den von ihr angegebenen Großvater berufen. Dabei kann offenbleiben, inwiefern es sich bei diesem um einen deutschen Volkszugehörigen gehandelt hat. Es bestehen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Großvater der Klägerin zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG maßgeblichen Stichtag am 08.05.1945 noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. Die Klägerin hat weder eine Sterbeurkunde vorlegen noch sonst einen belastbaren Anhaltspunkt für die Annahme vortragen können, dass ihr Großvater am 08.05.1945 noch am Leben war. Auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Archivbescheinigung vom 04.10.2022 wurde der Großvater im Jahr 1938 wegen Beteiligung an einer konterrevolutionären Organisation verhaftet und im Jahr 1940 zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt. Anschließend verliert sich seine Spur. Soweit die Klägerin auf das Schreiben vom 18.06.2024 verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dort teilt der Föderale Dienst für den Strafvollzug der Hauptverwaltung der Region T. mit, es gebe im Archivfonds der verurteilten Toten in den Haftanstalten der Region T. keine Informationen über S. Z. I.. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann hieraus nicht belastbar geschlossen werden, dass ihr Großvater bei der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe noch am Leben war. Vielmehr liegt nahe, dass das konkrete Archiv schlicht über keine Informationen zu der genannten Person verfügte bzw. verfügt, zumal im folgenden Absatz empfohlen wird, sich an das Informationszentrum der Hauptverwaltung des Ministeriums für innere Angelegenheiten Russlands in der Region T. zu wenden. Eine solche Anfrage der Klägerin ist nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung derweil ebenfalls erfolglos geblieben.

34

Die Klägerin kann sich auch nicht auf ihren Vater berufen. Es lässt sich nach den vorgenannten Maßstäben nicht feststellen, dass es sich bei ihm um einen deutschen Volkszugehörigen gehandelt hätte. Nach § 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin gültigen Fassung war der im Jahr 1937 geborene Vater der Klägerin ein sogenannter Frühgeborener, der im Alter von knapp vier Jahren zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 noch nicht selbst bekenntnisfähig war. In einem solchen Fall war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war insoweit, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben.

35

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 – 11 A 1192/19 –, juris, Rn. 39 ff.

36

Nach diesem Maßstab kann dem Vater der Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zugerechnet werden. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass es sich bei dem nach ihren Angaben deutschen Großvater der Klägerin im Juni 1941 um den die Familie volkstumsmäßig prägenden Elternteil gehandelt hätte. Selbst wenn dieser im Juni 1941 noch am Leben gewesen sein sollte, war er zu diesem Zeitpunkt nach den vorstehenden Ausführungen bereits seit knapp drei Jahren inhaftiert. Bei einer solchen Sachlage liegt nahe, dass es die Großmutter der Klägerin als alleinig anwesender Elternteil war, die die Familie zum maßgeblichen Zeitpunkt volkstumsmäßig geprägt hat. Diese Großmutter war allerdings nach den Angaben der Klägerin im Aufnahmeantrag (vgl. Bl. 9 der Beiakte 1) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte) eine russische Volkszugehörige. Dieser Eindruck einer Prägung durch einen nichtdeutschen Elternteil verstärkt sich im Übrigen auch dadurch, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Großmutter und der Vater der Klägerin insoweit von den sowjetischen Behörden als deutsche Volkszugehörige wahrgenommen worden wären, als dass sie den einsetzenden Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wären.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe

48

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Rechtsmittelbelehrung

40

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

41

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

42

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

45

5 000 €

46

festgesetzt.

50

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.