BVFG-Aufnahme: Kein Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit bei widersprüchlichen Urkunden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler unter Einbeziehung seiner Ehefrau. Streitpunkt war, ob er nach § 6 Abs. 2 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und ob bei Vater/Großeltern ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor Juni 1941 nachweisbar ist. Das OVG wies die Berufung zurück, weil Großvater als Bezugsperson wegen ungeklärten Todeszeitpunkts die Stichtagsvoraussetzungen nicht erfülle und bei Großmutter/Vater ein maßgebliches Bekenntnis nicht belegt sei. Die vorgelegten Bescheinigungen bezögen sich nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt, widersprächen sich und seien daher nicht geeignet, ein Bekenntnis bzw. eine deutsche Volkszugehörigkeit zu belegen; damit scheide auch die Einbeziehung der Ehefrau aus.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung auf Verpflichtung zur BVFG-Aufnahme zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass die antragstellende Person die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt, wozu insbesondere die deutsche Volkszugehörigkeit gehört.
Die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfordert eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen; bei der Abstammungsprüfung ist ein generationenübergreifender Begriff zugrunde zu legen, der auch Großeltern erfassen kann.
Die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit der Bezugsperson richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers; nach § 6 BVFG a. F. ist ein vor Beginn der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegtes, nach außen erkennbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich (für die ehemalige Sowjetunion maßgeblich: vor dem 22. Juni 1941).
Bei sogenannten Frühgeborenen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bekenntnisfähig waren, ist für die Volkszugehörigkeit auf die Bekenntnislage in der Familie abzustellen; bei Eltern unterschiedlichen Volkstums kommt es darauf an, welcher Elternteil die Familie geprägt hat.
Lassen sich Stichtagsvoraussetzungen oder ein maßgebliches Bekenntnis der Bezugsperson nicht hinreichend feststellen und beruhen vorgelegte Nachweise zudem auf nicht zeitnahen bzw. inhaltlich unauflösbar widersprüchlichen Unterlagen, geht dies zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Aufnahmebewerbers.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 8070/16
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 12. Juni 1961 geborene Kläger beantragte unter dem 1. Oktober 1996 erstmals seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Im Aufnahmeantragsformular gab er an, sein am 1. Juni 1937 geborener Vater F. H. sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Er habe stets in K. gewohnt. Die Mutter sei russische Volkszugehörige gewesen. Die Großeltern väterlicherseits seien ebenfalls deutsche Volkszugehörige gewesen. Der Großvater L. H. sei 1941, die Großmutter D. H. 1982 verstorben. Sie habe am 8. Mai 1945 in K. gewohnt. Der Großvater habe seit 1938 unter Kommandanturbewachung in K. gestanden, seit 1941 sei er bei der Trud-Armee gewesen. In der 1996 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers werden sein Vater mit deutscher und seine Mutter mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. In seinem am 23. November 1993 ausgestellten Inlandspass wird der Kläger mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Zum Sprachtest erschien der Kläger nicht, das Verwaltungsverfahren wurde nicht weitergeführt.
Am 8. Juli 2015 stellte der Kläger erneut einen Aufnahmeantrag. Er gab wiederum an, sein Vater und seine Großeltern väterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige gewesen. In der (wohl) 1937 ausgestellten Geburtsurkunde des Vaters des Klägers ist die Volkszugehörigkeit der Großeltern des Klägers nicht verzeichnet. Nach der vorgelegten Übersetzung werden der Vater mit deutscher Nationalität und die Mutter mit russischer Nationalität geführt. Die Frage, ob Familienangehörige in der Trud-Armee oder von Kommandanturbewachung, Verschleppung oder Zwangsumsiedlung betroffen gewesen seien, ist mit „nein“ angekreuzt.
In einer am 25. März 1976 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers werden sein Vater mit deutscher und seine Mutter mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Laut Auskunft der Verwaltung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten in der Russischen Föderation in Jalta vom 27. Januar 2016 liegen Informationen über Repressionen und Verfolgung des Vaters des Klägers nicht vor. Nach einer Auskunft des Innenministeriumsamts in der Republik Krim vom 15. Februar 2016 wurde der Großvater L. H1. am 23. Juni 1941 vom Städtischen Militärkommissariat mit dem Dienstgrad „Rotgardist, Soldat, Gewehrschütze“ einberufen. Seit Dezember 1943 sei er vermisst. Er sei deutscher Nationalität und mit der deutschen Frau D1. H1. verheiratet gewesen.
Der Kläger reichte ein B-1-Zertifkat des CG-COM-Spracheninstituts in X. vom 15. Dezember 2015 ein.
Mit Bescheid vom 26. April 2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Eine deutsche Abstammung des Klägers könne nicht festgestellt werden, weil nach den vorgelegten Unterlagen in der maßgeblichen Zeit kein Bekenntnis eines Familienangehörigen zum deutschen Volkstum vorgelegen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27. Mai 2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Aus der Bescheinigung vom 15. Februar 2016 gehe eindeutig hervor, dass seine Großeltern väterlicherseits mit deutscher Nationalität geführt worden seien. Der Vater sei in der Geburtsurkunde des Klägers als Deutscher eingetragen. Die Großmutter und der Vater seien nicht verbannt worden, weil sie sich in K. aufgehalten hätten; diese Stadt sei vom 20. Oktober 1941 bis zum 7. September 1943 von der deutschen Armee belagert worden. Nach Erzählungen der Großmutter sei der Großvater im August 1941 verhaftet und in ein Arbeitslager verbracht worden, wo er 1943 gestorben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte wiederum aus, dass der Kläger eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen habe. Die Bescheinigung vom 15. Februar 2016 sei nicht geeignet nachzuweisen, dass der Großvater des Klägers sich zu Lebzeiten für Dritte erkennbar zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Bescheinigung stehe im Übrigen im Hinblick auf die Einberufung des Großvaters als Soldat im Widerspruch zum Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren, wonach der Großvater im August 1941 verhaftet und in ein Arbeitslager verbannt worden sei.
Am 14. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Als Beleg für die deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern verweise er auf einen Auszug aus dem Staatsregister vom 11. Oktober 2016 und eine Bescheinigung des Innenministeriums der Krim vom 10. August 2016. Die erste Bescheinigung weist den Vater des Klägers als Deutschen aus. Aus der zweiten ergibt sich, dass der Großvater deutscher Nationalität gewesen und im Dezember 1941 „verurteilt“ und im Dezember 1943 gestorben sei. Als Nummer der Informationsquelle ist 97752 angegeben, als Nummer des Falls in der Quelle 876. Offenbar sei der Großvater 1941 zum Militärdienst eingezogen und nach einer Verhaftung zwei Monate später und Internierung in einem Arbeitslager 1943 verstorben. Aus einem Schreiben des Innenministeriums der Republik Krim vom 3. Januar 2017 ergebe sich, dass der Großvater am 23. Juni 1941 durch das örtliche Militärkommissariat einberufen worden sei. Bereits im September 1941 sei er auf Grund des Erlasses vom 28. August 1941 als Deutscher deportiert und ins Straflager nach Sibirien verbannt worden, wo er 1943 gestorben sei. Aus einem Verzeichnis des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation ergebe sich, dass der Großvater im Oktober 1941 für verschollen erklärt worden sei. Mit Beschluss vom 15. Februar 2017 habe das Bezirksgericht Dnipropetrowsk festgestellt, dass der Großvater der deutschen Nationalität angehört habe. Ferner habe das Gericht Dnipropetrowsk mit Urteil vom 30. November 2016 festgestellt, dass sein Vater deutscher Volkszugehöriger sei. Bei den Entscheidungen der Gerichte vom 30. November 2016 und 15. Februar 2017 handele es sich um Feststellungen. Der Eintrag des Vaters im Geburtenregister sei fehlerhaft gewesen. Dies sei 1996 geändert worden. Aus einer Auskunft des Innenministeriums in der Republik Krim vom 6. Juni 2018 ergebe sich, dass „im Punkt 3 des Antrags auf Ausstellung des Passes eines sowjetischen Bürgers“ für den am 23. November 1993 ausgestellten Inlandspass des Klägers die Nationalität „Deutsche“ eingetragen sei. Er sei auch in seinem 1990 ausgestellten Militärausweis als Deutscher geführt, wie sich aus einer Bescheinigung des Militärkommissariats der Stadt Jalta vom 13. Juni 2018 ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 26. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung seiner Ehefrau zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung habe sich nicht feststellen lassen, dass der Großvater des Klägers als der deutschen Volksgruppe zugehörig angesehen worden sei. Dagegen spreche, dass er als Rotgardist in der Roten Armee gedient habe. Die nunmehr eingereichte Bescheinigung vom 10. August 2016 stehe in unauflösbarem Widerspruch zu der im Februar 2016 ausgestellten ersten Bescheinigung. Auch eine deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter sei weder nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei nicht möglich, über die Botschaft Auskünfte über den Großvater des Klägers zu erhalten, da alle einschlägigen Archivunterlagen nach Donezk ausgelagert worden seien; von dort könnten Auskünfte derzeit nicht eingeholt werden. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Dnipropetrowsk vom 15. Februar 2017 ergebe sich, dass Geburtseinträge für den Vater und den Großvater des Klägers geändert worden seien. Die Volkszugehörigkeit des Vaters sei nachträglich in „deutsch“ geändert worden. Der Kläger könne daher 1993 noch keinen Inlandspass mit deutscher Nationalität besessen haben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Februar 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht, weil er nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Er habe weder durch die vorgelegten Urkunden noch durch die Gerichtsbeschlüsse nachgewiesen, dass sein Vater deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Sein Großvater väterlicherseits erfülle bereits die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG nicht, weil er entweder 1941 oder 1943 verstorben sei. Einen Nachweis, dass die Großmutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht. Schließlich spreche gegen eine Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen das fehlende Vertreibungsschicksal des Vaters und der Großeltern.
Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Er könne seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht mehr durch eine Originalgeburtsurkunde nachweisen; diese sei bei der Ausstellung seiner ukrainischen Geburtsurkunde eingezogen worden. In einer Zweitschrift der Geburtsurkunde von 1976 in Form einer Abschrift von 1993 werde sein Vater mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Dies werde bestätigt durch den Auszug aus dem Staatsregister von standesamtlichen Einträgen über die Geburt vom 6. März 2019, nach dessen Inhalt ein Akteneintrag vom 13. Juni 1937 über die Geburt des Vaters am 1. Juni 1937 existiere. Hier würden der Großvater als Deutscher, die Großmutter als Ukrainerin geführt. Der Großvater gelte seit 1941/43 als verschollen. Wann er gestorben sei, sei unbekannt. Weiteres hierzu könne er nicht vortragen. Die Geburtsurkunden seiner Kinder aus den Jahren 1993 und 1995 wiesen ihn mit deutscher Nationalität aus. Die Manipulationsvorwürfe der Beklagten seien insgesamt unzutreffend und unbegründet.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 26. April 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22. August 2016 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau M. H1. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Für eine deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters des Klägers fehle es an belastbaren Nachweisen. Aus dem Urteil des Gerichts im Bezirk Dnipropetrowsk vom 30. November 2016 gehe hervor, dass die deutsche Nationalität des Vaters erst auf Grund eines Beschlusses des Gerichts der Stadt Jalta vom 2. August 1996 im Geburtenregister eingetragen worden sei. Daher könne der Kläger nicht in einer Geburtsurkunde von 1976 und in seinem Inlandspass von 1993 mit deutscher Nationalität geführt worden sein. Bezüglich des Großvaters seien im Laufe des Verfahrens inhaltlich unterschiedliche Bescheinigungen ausgestellt worden, die im Sinne des Klägers jeweils nachgebessert worden seien. Der am 27. März 1990 ausgestellte Wehrpass sei auf einem Vordruck ausgestellt, der erst ab den 2000er Jahren Verwendung gefunden habe. Insgesamt habe sich der Kläger die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen mit entsprechendem Inhalt auf Wunsch ausstellen lassen. Ihr Inhalt, insbesondere zur Volkszugehörigkeit von ihm selbst, seinem Vater und seinem Großvater, könne sich nicht auf die dort jeweils angegebenen Zeitpunkte beziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26. April 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids.
I. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 12.
Danach kann der Kläger seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich von seinem Vater F. H1. (geb. 1937) und seinen Großeltern L. H1. (geb. 1905 oder 1907) und L1. H1. (geb. 1920) ableiten. Für alle anderen Vorfahren wird eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht behauptet.
Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 23 f.
Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1961 galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: a. F.). Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.).
Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, und vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.).
II. Nach diesen Maßstäben scheiden die Großeltern und der Vater des Klägers als Bezugspersonen aus.
1. Der Großvater L. H1. kann schon deshalb nicht Bezugsperson sein, weil er nach den insoweit unterschiedlichen Angaben des Klägers im Jahr 1941 oder 1943 verschollen bzw. verstorben ist. Daher ist nicht dargelegt und nach dem Vortrag des Klägers auch nicht mehr zu ermitteln, dass der Großvater die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG erfüllt. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 5 B 102.99 -, juris, Rn. 6.
2. Die Großmutter L1. H1. war keine deutsche Volkszugehörige; für eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt es keinen Anhaltspunkt. Ein Bekenntnis der Großmutter des Klägers unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 ist nicht dargelegt. Laut Auskunft des Innenministeriumsamts in der Republik Krim vom 7. Februar 2016 soll der Großvater L. H1. mit der deutschen Frau D1. H1. verheiratet gewesen sein. Der erst im Jahr 2016 ausgestellten Bescheinigung ist jedoch nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Großmutter „deutsch“ gewesen sein soll. Aus der Bescheinigung ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wann in der zitierten „Infoquelle“ bzw. „Quellakte“ Änderungen vorgenommen wurden. Dagegen ergibt sich aus der im Berufungsverfahren vorgelegten am 6. März 2019 ausgestellten Bescheinigung über den Akteneintrag vom 13. Juni 1937 über die Geburt des Vaters des Klägers ausdrücklich, dass seine Großmutter ukrainische Volkszugehörige war.
3. Auch der Vater F. H1. war kein deutscher Volkszugehöriger. Nach § 6 BVFG a. F. war der am 1. Juni 1937 geborene Vater sogenannter Frühgeborener, d. h. er war als Vierjähriger zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 noch nicht selbst bekenntnisfähig.
Vgl. zum Begriff des „Frühgeborenen“ BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 29, und vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (136 f.).
Bei Frühgeborenen war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 29, und vom 16. Februar 1993 ‑ 9 C 25.92 ‑, BVerwGE 92, 70 (73).
Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die Bekenntnislage in der Familie vor dem 22. Juni 1941 deutsch gewesen ist. Die Großmutter war ‑ wie soeben unter II.2. dargelegt - nach dem Vortrag des Klägers ukrainische Volkszugehörige. Ob der Großvater zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat und von den sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist, ist den Akten nicht zu entnehmen und ergibt sich insbesondere nicht aus den zahlreichen vom Kläger vorgelegten Unterlagen, die sich sämtlich nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt Juni 1941 beziehen und sich zudem inhaltlich unauflösbar widersprechen.
Der Kläger hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeräumt, dass in der Geburtsurkunde seines Vaters aus dem Jahr 1937 – entgegen der im Aufnahmeverfahren vorgelegten falschen Übersetzung – eine Nationalität der Großeltern nicht eingetragen ist. Daher hilft der am 6. März 2019 ausgestellte Auszug aus dem Staatsregister von standesamtlichen Einträgen über den Akteneintrag der Geburt des Vaters vom 13. Juni 1937, wonach der Großvater Deutscher gewesen sein soll, nicht weiter, weil sie sich nicht auf Juni 1941 bezieht und die Nationalität des Großvaters nachgetragen worden sein kann. Die Unterlagen über den Dienst des Großvaters in der Roten Armee (Auskunft des Innenministeriums der Republik Krim vom 15. Februar 2016, Bescheinigung des Innenministeriums der Republik Krim vom 10. August 2016, Schreiben des Innenministeriums der Republik Krim vom 3. Januar 2017, Auszug aus dem Verzeichnis des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation) sowie die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Erzählungen der Großmutter lassen nicht erkennen, dass der Großvater vor seiner Einberufung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Zudem sind die Unterlagen inhaltlich widersprüchlich: Nach dem Schreiben vom 3. Januar 2017 soll der Großvater bereits im September 1941 als Deutscher deportiert worden sein, während er nach dem Verzeichnis des Verteidigungsministeriums seit Oktober 1941 als verschollen gilt und laut Bescheinigung vom 10. August 2016 im Dezember 1941 verurteilt und im Dezember 1943 gestorben sei. Laut Schreiben vom 15. Februar 2016 werde er dagegen seit Dezember 1943 vermisst. Ein weiterer Widerspruch liegt darin, dass in den Bescheinigungen vom 15. Februar 2016 und 10. August 2016 nicht nur der Großvater, sondern auch die Großmutter als Deutsche bezeichnet wird, obwohl sie nach der am 6. März 2019 ausgestellten Bescheinigung über den Akteneintrag vom 13. Juni 1937 über die Geburt des Vaters des Klägers ukrainische Volkszugehörige gewesen sein soll.
Der Beschluss des Bezirksgerichts Dnipropetrowsk vom 15. Februar 2017 ist für die Frage eines Bekenntnisses des Großvaters zum deutschen Volkstum unergiebig. Abgesehen davon, dass die „Feststellung“ der deutschen Nationalität des Großvaters lediglich auf einer unkritischen Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen beruht, prüft das dortige Gericht jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 BVFG a. F.
Gegen ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum spricht, dass er am 23. Juni 1941 ‑ also noch nach Beginn des Russlandfeldzugs der deutschen Wehrmacht ‑ zur Roten Armee eingezogen worden sein soll. Denn ab Oktober 1941 wurden die deutschen Soldaten und Offiziere der Roten Armee von der Front gegen Deutschland abgezogen und den Einheiten der Arbeitsarmee zugeteilt.
Vgl. Alfred Eisfeld, Die Russlanddeutschen, Studienbuchreihe der Stiftung Ostdeutscher Kulturrat, Band 2, 1992, S. 123, m. w. N.
Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, dass ein von den sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger eingestufter Mann noch nach Beginn des Russlandfeldzugs der deutschen Wehrmacht als Soldat zur Roten Armee eingezogen worden sein und dort gedient haben soll.
4. Ausgehend hiervon ist nicht entscheidungserheblich, ob der Großvater des Klägers die Bekenntnislage in der Familie zu diesem Zeitpunkt geprägt hat.
B. Da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hat, scheidet auch eine Einbeziehung seiner Ehefrau gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG von vornherein aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.