BVFG-Aufnahme: Keine Abstammung von deutscher Volkszugehöriger mangels Bekenntnis 1941
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler nach dem BVFG und wandte sich gegen die ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamts. Streitentscheidend war, ob er von einer deutschen Volkszugehörigen abstammt, insbesondere ob seine Mutter im Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hatte. Das OVG NRW hielt ein solches Bekenntnis für nicht nachgewiesen; Urkundenangaben zur Nationalität seien widersprüchlich bzw. nicht beweisgeeignet, zudem spreche das Ausbleiben sowjetischer Zwangsmaßnahmen gegen eine Einordnung als Deutsche. Die Berufung wurde zurückgewiesen; auf Sprachkenntnisse und eigenes Bekenntnis kam es nicht mehr an.
Ausgang: Berufung gegen die Versagung eines BVFG-Aufnahmebescheids als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist generationsübergreifend zu verstehen und kann auch über Voreltern vermittelt werden, setzt jedoch eine nachgewiesene deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson voraus.
Für die Beurteilung, ob die Bezugsperson deutscher Volkszugehöriger ist, ist im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers abzustellen; bei vor Inkrafttreten des BVFG Geborenen kann hierfür § 6 BVFG a.F. maßgeblich sein.
Deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F. ist nur, wer sich vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Maßnahmen (in der UdSSR ab 22. Juni 1941) zum deutschen Volkstum bekannt hat und dieses Bekenntnis durch objektive Merkmale bestätigt wird.
Widersprüchliche oder in ihrer Entstehung nicht nachvollziehbare Nationalitätseinträge in Personenstandsurkunden sind für sich genommen kein ausreichender Beleg eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Stichtag.
Erfüllt der Aufnahmebewerber bereits die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht, kommt es auf weitere Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus (insbesondere eigenes Bekenntnis und Spracherfordernis) nicht mehr an.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5728/18
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 8. November 1947 in Kasachstan geborene Kläger beantragte erstmals im Februar 1997 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Im Aufnahmeantragsformular gab er an, sein Vater T. T1. sei russischer Volkszugehöriger, seine am 27. Oktober 1919 geborene und am 31. Ja-nuar 1998 verstorbene Mutter P. T2. , geb. H. , sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie habe seit 1945 in B. gewohnt. Zu seinen Großeltern machte der Kläger keine Angaben („entfällt“). Die Fragen, ob sich Familienangehörige unter Kommandanturbewachung befunden hätten oder von Verschleppung, Zwangsumsiedlung betroffen gewesen seien, sind jeweils mit „nein“ beantwortet.
Seine Mutter erhielt am 7. März 1997 einen Aufnahmebescheid, den sie nicht mehr ausgenutzt hat.
In seinem am 2. Februar 1995 ausgestellten Inlandspass wird der Kläger mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Bei der Neuausstellung am 2. Februar 1995 seien Name und Nationalität nicht geändert worden. In seiner am 19. No-vember 1947 ausgestellten Geburtsurkunde wird sein Vater mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Für die Mutter ist der Eintrag „russisch“ durchgestrichen und durch den Eintrag „deutsch“ ersetzt.
Die Beklagte führte mit dem Kläger am 20. Juli 2000 einen Sprachtest durch und stellte fest, dass eine Verständigung zwar möglich, ein Gespräch im Sinne eines Dialogs jedoch nicht zustande gekommen sei. Der Kläger gab an, er habe seine Nationalität nicht geändert.
Mit Bescheid vom 25. September 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab und berief sich zur Begründung auf nicht ausreichende deutsche Sprachkenntnisse des Klägers. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2002 zurück und berief sich auf unzureichende deutsche Sprachkenntnisse des Klägers sowie darauf, dass der Kläger sich nicht bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt habe.
Ein Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsamts ergab, dass die Nationalität des Klägers am 23. April 1996 geändert wurde.
Die vom Kläger gegen diese Bescheide erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 18. November 2005 ‑ 3 K 2351/03 ‑ ab, weil der Kläger ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht abgegeben habe.
Am 5. Februar 2014 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Er trug vor, er könne auf Grund seiner Erkrankungen den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nicht erbringen.
Mit Bescheid vom 30. September 2016 gab das Bundesverwaltungsamt dem Wiederaufnahmeantrag statt, lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers jedoch wegen nicht ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ab. Eine Ausnahme vom vertriebenenrechtlichen Spracherfordernis auf Grund seiner Krankheiten komme nicht in Betracht. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2018 zurück und berief sich wiederum auf nicht nachgewiesene deutsche Sprachkenntnisse des Klägers.
Am 15. August 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, auf Grund seiner Erkrankungen deutsche Sprachkenntnisse nicht nachweisen zu müssen. Seine Mutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Er habe auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben; ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum werde nicht mehr gefordert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2018 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler zu erteilen,
hilfsweise, über den Antrag auf Aufnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass der Kläger sich im Hinblick auf fehlende deutsche Sprachkenntnisse nicht auf seine Erkrankungen berufen könne.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Es sei davon auszugehen, dass er entgegen seinen Angaben im Aufnahmeantrag jedenfalls von 1970 bis 1995 mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen sei. Am 2. Februar 1995 habe er seine Nationalität ändern lassen. Diese Änderung sei ein reines Lippenbekenntnis, das allein zum Zweck der Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz abgegeben worden sei. Zudem gebe es keine plausible Erklärung, warum sich der Kläger erst im Alter von 47 Jahren entschieden habe, von seiner bis dahin erklärten Nationalität abzuweichen.
Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 22. November 2022 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Selbst wenn er sich durch den Eintrag der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass zu einem anderen Volkstum bekannt habe, sei er von einem Gegenbekenntnis abgerückt. Die Nationalitätseintragung im Inlandspass im Jahr 2010 stehe in keinem Zusammenhang mit seinen Ausreisebemühungen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger eine Abschrift seines Geburteneintrags vom 19. November 1947 sowie eine Abschrift des Geburteneintrags seines Bruders H1. vom 25. September 1939 eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2024 hat er eine Kopie der Geburtsurkunde von B1. T1. mit dem Ausstellungsdatum 6. September 1949 vorgelegt. In allen Dokumenten wird P. T2. mit deutscher Nationalität geführt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2018 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen,
hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass in den Geburtseintrag vom 25. September 1939 zur Nr. 1276 bezüglich der Geburt von H2. T1. , geboren am 15.September 1939, die Nationalität „Deutsch“ von seiner Mutter P. T2. , geborene L. , geboren 1919, eingetragen ist, die Auskunft bei dem Standesamt des Bezirkes T3. , Prospekt T3. 13, 020000 Astana, Kasachstan im Wege der Rechtshilfe einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Bisher liege kein Nachweis darüber vor, dass P. T2. sich bis zum 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Eintragung der Geburt des Klägers sei im Sterberegister vorgenommen worden. Sie könne nicht beurteilen, ob der Inhalt der Eintragung über die Geburt des Bruders des Klägers korrekt wiedergegeben worden sei.
Der Senat hat die Aufnahmeakten von M. I. (geb. 18. Dezember 1950, Schwester des Klägers), H1. T1. (geb. 15 September 1939, verstorben im August 2002, Bruder des Klägers), M1. T4. (geb. 22. Juni 1978, Tochter von H1. T1. ) und X. T1. (geb. 6. September 1946, Bruder des Klägers) beigezogen.
M. I. erhielt unter dem 3. April 2019 einen Aufnahmebescheid; sie hatte laut Bestätigung vom 13. Februar 2019 die Nationalität in ihrem Personalausweis von „Russin“ auf „Deutsche“ geändert. In ihrer am 16. Februar 1968 ausgestellten Geburtsurkunde wird die Mutter des Klägers mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt.
H1. T1. wurde bis 1996 in seinem Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Da er im August 2002 verstarb, wurde sein Aufnahmeverfahren nicht zu Ende geführt.
M1. T4. erhielt unter dem 17. Februar 2022 einen Aufnahmebescheid. Aus einer E-Mail ihrer Bevollmächtigten vom 31. Januar 2022 ergibt sich, dass die Mutter der Klägerin während des Zweiten Weltkriegs nicht „weggeschleppt oder unterdrückt“ und nicht in die Kommandantur aufgenommen worden sei, weil ihr Ehemann mit russischer Nationalität in der Roten Armee und an der Front gewesen sei. Ihre Eltern und Schwestern seien in die Trudarmee verbannt worden. Die Mutter des Klägers sei freiwillig in das gleiche Dorf gereist, in dem ihre Angehörigen ihre Pflicht im Arbeitslager verbracht hätten, um bei ihnen zu sein und ihnen zu helfen.
X. T1. wurde als Ehegatte in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau W. T2. einbezogen und erhielt unter dem 30. Juni 1994 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt einen Antrag von X. T1. auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG im Wege des Wiederaufgreifens ab. In seiner am 25. April 1991 neu ausgestellten Geburtsurkunde wird die Mutter des Klägers mit deutscher Nationalität geführt.
Der Kläger hat – nachdem in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. März 2023 Anträge gestellt worden waren - die Berufung mit Schriftsatz vom 28. August 2023 zurückgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31. August 2023 der Rücknahme der Berufung nicht zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (7 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren ist trotz Berufungsrücknahme fortzusetzen, weil die Beklagte der Rücknahme nicht zugestimmt hat (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30. September 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids.
I. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus.
Der Kläger stammt bereits nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen macht er nicht geltend.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 12.
Danach kann der Kläger seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich von seiner Mutter P. T2. , geb. H. (geb. 1919, gest. 1998) ableiten. Sein Vater wird als russischer Volkszugehöriger bezeichnet. Über weitere Vorfahren, insbesondere die Eltern von P. T2. , ist nichts bekannt. Der Kläger hat zu seinen Großeltern im Aufnahmeantrag von 1997 keinerlei Angaben gemacht („entfällt“).
2. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 23 f.
Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1947 gab es das Bundesvertriebenengesetz noch nicht. Daher stellt der Senat zu Gunsten des Klägers auf das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: BVFG a. F.) ab.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2020 ‑ 11 A 591/20 -, S. 28.
Nach § 6 BVFG a. F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.) = juris, Rn. 20.
Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 = juris, Rn. 11, und vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = juris, Rn. 11; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.) = juris, Rn. 21.
3. Nach diesen Maßstäben ist der Senat nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass P. T2. , geb. H. , deutsche Volkszugehörige gewesen ist.
Über ein Bekenntnis der 1919 geborenen P. T2. zum maßgebenden Zeitpunkt im Juni 1941 ist nichts bekannt. Gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum spricht, dass P. T2. in der am 19. November 1947 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ursprünglich mit russischer Volkszugehörigkeit geführt, zu diesem Zeitpunkt also von den sowjetischen Behörden als russische Volkszugehörige angesehen worden ist. Aus der mit dem Aufnahmeantrag von 1997 vorgelegten Kopie der Urkunde ist nicht nachvollziehbar, wann und durch wen der Eintrag „russisch“ durchgestrichen und durch den Eintrag „deutsch“ ersetzt worden ist.
Es kommt hinzu, dass P. T2. nicht von den gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen betroffen war. Die Bevollmächtigte im Verfahren der Nichte M1. T4. gab ausdrücklich an, dass die Mutter des Klägers als Ehefrau eines russischen Volkszugehörigen, der in der Roten Armee gedient habe, nicht „weggeschleppt oder unterdrückt“ und nicht in die Kommandantur aufgenommen worden sei. Dementsprechend hat der Kläger im Aufnahmeantragsformular zu den Fragen nach einer Kommandanturbewachung, Verschleppung oder Zwangsumsiedlung der Familie jeweils „nein“ angekreuzt. Wäre sie von den sowjetischen Behörden als deutsche Volkszugehörige angesehen worden, wäre sie nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen allein aufgrund dieser Volkszugehörigkeit Zwangsmaßnahmen ausgesetzt gewesen oder gar „deportiert“ und „in Sondersiedlungen interniert“ worden.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 (371 f.) = juris, Rn. 24; Eisfeld, Die Entwicklung in Russland und der Sowjetunion, abgedruckt in: Informationen zur politischen Bildung, 2. Quartal 2000, Heft 267, S. 16 (22: „…waren alle etwa 1,5 Millionen Russlanddeutsche, vom Säugling bis zum Greis, in Gewahrsam.“).
Das spricht dagegen, dass P. T2. im Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, und erklärt, warum sie in der am 19. November 1947 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ursprünglich mit russischer Nationalität geführt wurde.
Aus den vom Senat noch beigezogenen Aufnahmeakten der Verwandten des Klägers ergibt sich nichts anderes. Die älteste Urkunde, in der P. T2. mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wird, ist die - neu ausgestellte - Geburtsurkunde der Schwester des Klägers, M. I. , vom 16. Februar 1968. Sie ist im Hinblick auf den russischen Nationalitätseintrag in der Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1947 kein Beleg dafür, dass P. T2. im Jahr 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat.
Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Abschriften der Geburtseinträge des Klägers und seines Bruders H1. , in denen P. T2. jeweils mit deutscher Nationalität geführt wird, führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie stehen im Widerspruch zur Geburtsurkunde des Klägers vom 19. November 1947, in der P. T2. ursprünglich mit russischer Nationalität eingetragen war. Zudem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Geburteneintrag des Klägers auf einem Formular eines Sterberegisters eingetragen ist. Das ist nicht plausibel, sodass diese Urkunde ohnehin nicht beweisgeeignet ist. Der Geburtseintrag des Bruders H1. vom 15. September 1939 belegt nicht, dass P. T2. sich auch noch im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dagegen spricht – wie oben dargelegt –, dass sie nicht von Zwangsmaßnahmen betroffen war. Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag war daher nicht zu entsprechen. Es kann als wahr unterstellt werden, dass die vorgelegte Kopie dem Original in seiner derzeitigen Fassung entspricht.
Nichts anderes gilt für die erst im Termin zur zweiten mündlichen Verhandlung vorgelegte Geburtsurkunde von B1. T1. mit dem Ausstellungsdatum 6. September 1949, die ebenfalls im Widerspruch zur 1947 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers steht.
Der P. T2. im Jahr 1997 erteilte Aufnahmebescheid bezieht sich auf § 6 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 BGBl. I S. 2094) und ist schon deshalb nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 6 BVFG a. F. in ihrer Person für das Jahr 1941 zu belegen. Zu einer endgültigen Prüfung ihrer Spätaussiedlereigenschaft und damit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 BVFG) ist es nicht mehr gekommen.
II. Da der Kläger bereits die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung, ob er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BVFG abgelegt hat und ob er ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG führen kann bzw. nicht führen können muss.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.