BVFG-Aufnahmebescheid: Kein Nachweis von Abstammung und Bekenntnis zum deutschen Volkstum
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 BVFG als (Spät-)Aussiedler. Das VG Köln wies die Klage ab, weil weder die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen bzw. deutschen Volkszugehörigen noch ein rechtzeitiges, ernsthaftes Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets nachgewiesen sei. Angaben zur Einbürgerung des Großvaters beruhten nur auf einer nicht nachvollziehbar belegten Behördenmitteilung; ein maßgebliches Bekenntnis des Großvaters vor Juni 1941 sei nicht belegt. Späte Nationalitätseintragungen (2018) und ein zweifelhafter Militärausweis-Eintrag (1998) genügten zudem nicht; ein reines Goethe-B1-Teilzertifikat „Sprechen“ ersetze das Bekenntnis nicht.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines BVFG-Aufnahmebescheids mangels Nachweis von Abstammung und Bekenntnis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller bei Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt.
Die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG erfordert bei nach dem 31.12.1923 Geborenen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sowohl die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen als auch ein rechtzeitiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets.
Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers zu beurteilen; für ein Bekenntnis vor kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen ist regelmäßig auf den Zeitraum bis kurz vor Juni 1941 abzustellen.
Wird eine Nationalitätseintragung erst im zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren geändert oder erst dann ernsthaft betrieben, bestehen Anhaltspunkte für ein bloßes Lippenbekenntnis; die Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses ist dann besonders nachzuweisen.
Ein Sprachzertifikat, das lediglich das Modul „Sprechen“ auf B1-Niveau belegt, kann ein vorhandenes Bekenntnis bestätigen, begründet aber für sich genommen kein Bekenntnis „auf andere Weise“ im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger.
Im Jahr 2019 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf seine Abstammung von seinem Großvater väterlicherseits, O. X. (J. N.), der im Jahr 1919 in Q. im Gebiet Donezk geboren worden sei. Im Jahr 1941 sei sein Großvater von den deutschen Truppen gefangen genommen und nach Deutschland gebracht worden, von wo aus er im Jahr 1946 in die UdSSR zurückgekehrt und in die Kirgisische SSR ausgesiedelt worden sei. Im Jahr 1992 sei sein Großvater nach Deutschland übergesiedelt, wo er im Jahr 2004 verstorben sei.
Der Kläger legte eine im Jahr 2018 ausgestellte Heiratsurkunde sowie eine im Jahr 2018 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Tochter vor. Dort ist er jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen. Er legte ferner eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1970, eine Geburtsurkunde seines Vaters aus dem Jahr 1954, eine Bescheinigung aus dem Jahr 2021 über den Geburteneintrag seines Vaters sowie eine Bescheinigung aus dem Jahr 2021 über den Heiratseintrag seiner Großeltern vor. Außerdem legte er ein Goethe-B1-Zertifikat für das Modul Sprechen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 38 f., 43 ff., 75 ff., 163 ff., 187 ff., 194 der Beiakte 1).
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor: Aus familiären Gründen habe er im Jahr 1985 I. verlassen, wo seine Eltern gelebt und gearbeitet hätten. Er sei in die Stadt T. gegangen und habe bei seinem Großvater gelebt, der ihm die deutsche Sprache beigebracht habe. In der Familie hätten er und seine Großeltern auf Deutsch gesprochen. Im Dezember 1985 habe er sich wie ein Deutscher gefühlt und sei fest entschlossen gewesen, seinem Pass die deutsche Nationalität hinzuzufügen. Seine Eltern hätten nichts dagegen gehabt. Am 01.06.1986 hätte er sich in der Stadt T. bei Erhalt seines Passes zum Deutschen erklärt. Das habe man ihm aber verweigert, weil seine Eltern als Russen gemeldet gewesen seien. Als er im Jahr 1988 einen Militärausweis bekommen habe, habe man ihm das auch verweigert. Im Jahr 1992 sei sein Militärausweis verloren gegangen. Er habe sich geweigert, einen neuen Militärausweis zu erhalten, bis die deutsche Nationalität darin eingetragen gewesen sei, weil es das einzige Dokument in Russland gewesen sei, in dem es eine Spalte zur Nationalität gebe. Er habe sechs Jahre lang ohne Militärausweis gelebt. Dabei habe man ihn von der Universität verwiesen, ihm einen Job verweigert und es habe eine Geldstrafe gegeben. Sein Ziel habe er im Jahr 1998 erreicht. Da habe er im Militärausweis in der Spalte zur Nationalität eine deutsche Nationalität eingetragen.
Mit Bescheid vom 03.06.2022 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es fehle am Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Kläger habe im Alter von 16 Jahren seinen ersten Inlandspass bekommen. Damals habe man ihm verweigert, sich zur deutschen Nationalität zu erklären, da beide Elternteile in seiner Geburtsurkunde mit einer nichtdeutschen Nationalität eingetragen gewesen seien. Aus diesem Grund sei er im ersten Inlandspass mit einer nichtdeutschen Nationalität geführt worden und er habe ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben. Der Kläger habe sich anschließend erst im Jahr 2018 im zeitlichen Zusammenhang mit den Vorbereitungen für den Aufnahmeantrag bemüht, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Zwar sei er im Militärausweis von 1998 mit einer deutschen Nationalität geführt worden. Dies zeige jedoch nicht seine Bemühungen, die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität feststellen zu lassen. Die Nationalitätenänderung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag und die Eintragung einer Nationalität nur im Militärausweis seien nicht dazu geeignet, nach außen hin ein ernsthaftes Abrücken vom Gegenbekenntnis sowie einen inneren Bewusstseinswandel glaubhaft zu machen.
Der Kläger erhob Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor: Er habe alle möglichen Dokumente vorgelegt, die belegten, dass er die russischen Behörden über seine Abkehr von der russischen Nationalität informiert habe und dass er nicht mehr zum russischen Volkstum gehöre. Dies sei bei der ersten Gelegenheit im Jahr 1998 durch die offizielle Eintragung einer deutschen Nationalität in den Militärausweis geschehen. Das sei damals das einzige amtliche Dokument gewesen, in dem die Nationalität habe eingetragen werden können. Im Jahr 2018 habe er von der Möglichkeit erfahren, die Nationalität in andere offizielle Dokumente einzutragen. Diese Möglichkeit habe er wahrgenommen und sich seine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter mit einer deutschen Nationalität neu ausstellen lassen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2022 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Als Bekenntnis zum deutschen Volkstum komme der Eintrag der deutschen Nationalität in den im Jahr 2018 geänderten Personenstandsurkunden in Betracht. Jedoch sei weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger vormals behördlich mit russischer Nationalität geführt worden sei. In seinem ersten Inlandspass sei eine russische Nationalität eingetragen gewesen. In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Ein solches Gegenbekenntnis schließe es grundsätzlich aus, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise anzunehmen. Zwar sei es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgeblichen Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Dafür brauche es aber den Nachweis eines nach der Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenen konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Dieser Wandel des Volkstumsbewusstseins müsse sich zudem in der äußeren Lebensführung der betroffenen Person niedergeschlagen haben. Ein solcher Fall liege nicht vor. Der Kläger hätte schon wesentlich früher die Gelegenheit gehabt, im Inlandspass oder in der Geburtsurkunde seines Kindes die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Er habe all diese Möglichkeiten jedoch verstreichen lassen und sich erst im Jahr 2018, also im Jahr vor der Antragstellung, darum bemüht, eine Änderung seiner nationalen Zuordnung herbeizuführen. Diese späten Änderungsbemühungen stellten sich lediglich als ein Unterfangen dar, die eigene vertriebenenrechtliche Aufnahme zu fördern. Der Militärausweis aus dem Jahr 1998 führe zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger habe sich durch die Nutzung des mit einer russischen Nationalität versehenen Inlandspasses aus dem Jahr 1986 in der Zeit von 1992 bis 1998 in zurechenbarer Weise nach außen einem anderen Volkstum zugewendet, obwohl seit 1992 objektiv die Möglichkeit einer Änderung bestanden habe. Er habe darüber hinaus keine nachprüfbaren Umstände dargetan, aus denen sich auf einen inneren Bewusstseinswandel schließe ließe.
Am 25.08.2022 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat seinen Militärausweis im Original sowie ein Schreiben des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt vom 03.01.2023 und eine Auskunft aus dem Melderegister der Stadt Saalfeld/Saale vom 11.01.2023 vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Beiakte 2 und Bl. 36 f. der Gerichtsakte).
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Er habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Die Beklagte führe aus, er habe ein Gegenbekenntnis abgegeben, das ein Bekenntnis auf andere Weise ausschließe. Das sei vollkommen unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Es komme auf ein Bekenntnis auf andere Weise nicht an, weil eine entsprechende Nationalitätenerklärung vorliege. Er sei in seinem am 12.05.1998 ausgestellten Militärausweis sowie in seiner Heiratsurkunde und in der Geburtsurkunde seiner Tochter mit deutscher Nationalität verzeichnet. Er habe bereits im Verwaltungsverfahren erklärt, dass er sich beim Erhalt seines ersten Inlandspasses im Jahr 1986 zur deutschen Nationalität erklärt habe. Man habe ihm die Eintragung einer deutschen Nationalität verweigert, weil in seiner Geburtsurkunde beide Eltern mit russischer Nationalität verzeichnet gewesen seien. Es sei aber auch unerheblich, ob er im ersten Inlandspass eine russische Nationalität habe eintragen lassen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass gegenwärtig in allen persönlichen Dokumenten eine deutsche Nationalität eingetragen sei. Entscheidend sei allein, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliege. Ein etwaiges Gegenbekenntnis könne nur entgegenstehen, wenn es vorliege, nicht schon, wenn es irgendwann vorgelegen habe. Dabei könnten sogar Bemühungen zu einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten ausreichen, um von einem Gegenbekenntnis abzurücken und sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Nach der aktuellen Gesetzesfassung gingen geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Zu der Nationalität im Militärausweis habe er bereits im Verwaltungsverfahren erklärt, dass diese nachträglich eingetragen worden sei. Das habe er jedoch nicht selbst getan, sondern ein Mitarbeiter des Militärkommissariats, das den Militärausweis ausgestellt habe. Er habe bereits bei der Ausstellung seines ersten Militärausweises verlangt, dass eine deutsche Nationalität eingetragen werde. Dies habe ihm jedoch verweigert. Im Jahr 1992 habe er seinen Militärausweis verloren und man habe einen neuen Militärausweis ausgestellt. Er habe sich geweigert, den neu ausgestellten Militärausweis anzunehmen, bis eine deutsche Nationalität eingetragen werde. Er habe sich insoweit sechs Jahre lang geweigert und man habe wegen dieser Weigerung gegen ihn sogar ein Bußgeld verhängt. Nachdem die deutsche Nationalität eingetragen worden sei, habe er den Militärausweis bekommen. Er habe also für seine deutsche Nationalität bekämpft und sei deswegen sogar bestraft worden. Es sei anzumerken, dass auch die Eintragungen über den Familienstand und die Ehefrau im Schriftbild von den anderen Eintragungen abwichen, weil sie ebenfalls nachträglich gemacht worden seien. Irgendwelche Vermerke seien auch dort nicht vorgenommen worden. Er habe ferner seine deutsche Abstammung nachgewiesen. Sein Großvater sei sowohl ein deutscher Staatsangehöriger als auch ein deutscher Volkszugehöriger gewesen. Nach der Auskunft des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt sei sein Großvater am 09.12.1944 eingebürgert und das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit sei am 18.07.1996 durch die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises festgestellt worden. Das lasse sich auch der Auskunft aus dem Melderegister entnehmen. Sein Großvater sei auch ein deutscher Volkszugehöriger gewesen. Er sei in Q. im Gebiet Donezk geboren worden. Im September 1941 hätten die Kämpfe um das Gebiet Donezk begonnen und am 20.10.1941 hätten italienische und deutsche Truppen Donezk erobert. Mit dem Rückzug der deutschen Truppen seien auch die deutschen Volkszugehörigen mitgenommen und nach Deutschland gebracht worden, wo sie die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen hätten. Sein Großvater sei am 09.12.1944 eingebürgert worden. Nach dem Krieg habe man alle sowjetischen Staatsbürger an die UdSSR übergeben. Diese seien anschließend dorthin zurückverbracht und zwangsumgesiedelt worden. Seinen Großvater habe man nach Kirgisien geschickt. Das ergebe sich aus dem Heiratseintrag. Danach habe sein Großvater am 12.08.1948 in Kirgisien geheiratet. Ebenso gebe die Geburtsurkunde seines Vaters als Geburtsort Kirgisien an. Er stamme auch biologisch von seinem Großvater ab. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der biologischen Abstammung seines Vaters von seinem Großvater seien unerheblich. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, um die Echtheit der im Jahr 1954 ausgestellten Geburtsurkunde seines Vaters in Zweifel zu ziehen. Die Urkunde sei in der UdSSR und nicht in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ausgestellt worden. Es handle sich um eine Erstausstellung. Warum die Urkunde nicht schon im Jahr 1949 ausgestellt worden sei, sei unklar. Womöglich habe es nach dem Kriegsende an Formularen für Geburtsurkunden gemangelt. Es sei aber aus dem Geburteneintrag Nr. 000 vom 07.09.1949 zu entnehmen, dass sein Großvater als Vater seines Vaters angegeben sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zum Zeitpunkt der Geburt seines Vaters seien seine Großeltern auch bereits verheiratet gewesen. Aus dem Auszug aus dem Heiratsregister aus dem Jahr 2021 folge, dass seine Großeltern am 12.08.1948 geheiratet hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 03.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bringt im Wesentlichen vor: Es könne letztlich dahinstehen, ob sich der Kläger in beachtlicher Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Insoweit falle bei der Inaugenscheinnahme des Originals des Militärausweises ins Auge, dass das Schriftbild beim Nationalitäteneintrag unter Ziffer 2 deutlich vom Schriftbild der anderen Eintragungen abweiche. Es lasse sich daher nicht ausschließen, dass der Kläger diesen Eintrag nachträglich selbst vorgenommen habe. In jedem Fall finde sich kein amtlicher Vermerk im Pass. Es fehle jedenfalls bereits an einem tragfähigen Nachweis zur Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Der Kläger könne seine Abstammung grundsätzlich von seinem angegebenen Großvater väterlicherseits, O. X., ableiten. Es bestünden aber zum einen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine deutsche Staatsangehörigkeit dieses angegebenen Großvaters, weil es sowohl an einer Einbürgerungsurkunde aus dem Jahr 1944 als auch an dem Staatsangehörigkeitsausweis aus dem Jahr 1996 fehle. Zum anderen lasse sich nicht feststellen, dass O. X. zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe und somit als deutscher Volkszugehöriger anzusehen wäre. Der Kläger habe keine Unterlagen beigebracht, die aus dem maßgeblichen Zeitraum stammten und aus denen hervorginge, dass sein Großvater mit deutscher Nationalität geführt worden wäre oder sich durch eine entsprechende Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Alle vorgelegten Unterlagen zu dem angegebenen Großvater seien nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs ausgestellt worden. Sie verhielten sich lediglich zur Nationalität von O. X. zum Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Dokuments.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den weiteren Inhalt der beigezogenen Kopie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil er weiterhin in Russland lebt. Er würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.
Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1.
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkzugehörigen abstammt.
Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern oder auch die Urgroßeltern erfasst. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann derweil nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 12 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 2150/22 -, juris, Rn. 38 ff.
Nach diesem Maßstab kann der Kläger seine Abstammung dem Grunde nach allein von seinem im Jahr 1919 geborenen Großvater väterlicherseits, O. X., ableiten. Insbesondere wurde sein Vater erst im Jahr 1949 geboren und bei seiner Großmutter handelte es sich nach seinen Angaben um eine russische Volkszugehörige. Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass es sich bei dem Großvater des Klägers um einen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen gehandelt hätte.
Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass es sich bei dem Großvater des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt um einen deutschen Staatsangehörigen gehandelt hätte. Zwar hat das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt mit Schreiben vom 03.01.2023 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, der Großvater des Klägers habe die deutsche Staatsangehörigkeit am 09.12.1944 durch Einbürgerung erworben und das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit sei am 18.07.1996 durch einen Staatsangehörigkeitsausweis festgestellt worden (vgl. Bl. 36 der Gerichtsakte). Aus dem Schreiben geht indes bereits nicht hervor, an welchem Ort, auf welcher Grundlage und durch welche Stelle die Einbürgerung vorgenommen worden sein soll. Vor allem aber bleibt die Grundlage für die Angaben des Landratsamts unklar. Das Schreiben nennt nur eine „hausinterne Prüfung“ und sagt zugleich, dass etwaige Akten bzw. Schriftsätze zum Vorgang bereits kassiert worden seien. Entsprechend konnte das Landratsamt auf die spätere Anfrage des Gerichts auch keine Akten zum Großvater des Klägers mehr vorlegen (vgl. Bl. 77 der Gerichtsakte). Unter diesen Umständen ist ohne weitere Erläuterungen nicht nachvollziehbar, wie das Landratsamt zu der Feststellung einer Einbürgerung am 09.12.1944 kommen konnte. Eine solche Einbürgerung scheint auf der Grundlage der spärlichen Angaben des Klägers zum Lebenslauf seines Großvaters auch nicht ohne weitere Unterlagen überzeugend. Danach ist nur bekannt, dass der Großvater im Jahr 1919 im Gebiet Donezk geboren wurde und sich zum Zeitpunkt der Geburt des Vaters des Klägers im Jahr 1949 in der Kirgisischen SSR aufgehalten hat. Zu den dazwischen liegenden Jahrzehnten hat der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts keine näheren Angaben gemacht. Insbesondere ist nicht etwa erkennbar, dass und wann sich der Großvater des Klägers nach seiner Geburt im Gebiet Donezk in die Region westlich des Dnjepr begeben haben soll, von wo aus die deutschen Volkszugehörigen beim Heranrücken der Roten Armee vor allem in den Reichsgau Wartheland verbracht und dort ggf. eingebürgert wurden.
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 09.05.2022 - 11 A 2097/20 -, juris, Rn. 38 ff.
Der Kläger hat ebenso keine näheren Angaben zu dem angeblichen Aufenthalt seines Großvaters innerhalb der damaligen deutschen Grenzen gemacht und er hat nicht belegt, wie sein Großvater in die Kirgisische SSR gekommen ist. Soweit er vorbringt, sein Großvater sei im Jahr 1946 dorthin zwangsumgesiedelt worden, hat er zu dieser Behauptung keine stützenden Unterlagen beigebracht und auch in der mündlichen Verhandlung bloß erklärt, solche Unterlagen seien nicht zu bekommen gewesen.
Es bestehen ebenso keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Großvater des Klägers ein deutscher Volkszugehöriger gewesen wäre.
Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris, Rn. 50.
Nach § 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1970 gültigen Fassung war ein deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist dabei ein von einem entsprechenden Bewusstsein getragener, nach außen hin verbindlich geäußerter Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, wobei es sowohl durch eine ausdrückliche Erklärung als auch durch ein schlüssiges Gesamtverhalten abgegeben werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 12.09.2022 - 11 A 405/21 -, juris, Rn. 37.
Dieses Bekenntnis musste in einem Zeitraum bis kurz vor Beginn der allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Bevölkerungsgruppe abgegeben worden sein. Denn in diesem Fall bestand die Möglichkeit, dass die betroffene Person von den sowjetischen Behörden der deutschen Bevölkerungsgruppe zugeordnet wurde und deshalb von den einsetzenden Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen betroffen war. Diese allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen begannen grundsätzlich mit dem Überfall der Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 09.05.2022 - 11 A 2097/20 -, juris, Rn. 35 ff.
Nach diesem Maßstab kann offenbleiben, ob für den maßgeblichen Zeitpunkt für das Bekenntnis des Großvaters des Klägers auf Juni 1941 oder auf einen späteren Zeitpunkt während des Zweiten Weltkriegs abzustellen ist. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Großvater des Klägers unmittelbar vor irgendeinem dieser Zeitpunkte gegenüber den sowjetischen Behörden zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Der Kläger hat keine Unterlagen aus der fraglichen Zeit beigebracht, in denen sein Großvater mit deutscher Nationalität geführt würde. Insbesondere lässt die Eintragung einer deutschen Nationalität in die Geburtsurkunde des Vaters des Klägers aus dem Jahr 1954 (vgl. Bl. 163 ff. der Beiakte 1) keinen belastbaren Rückschluss auf den maßgeblichen Zeitpunkt zu. Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, sein Großvater sei im Jahr 1946 in das heutige Kirgisistan zwangsumgesiedelt, hat er diese Behauptung nach den vorstehenden Ausführungen nicht belegt.
Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger biologisch von seinem Großvater abstammt. Insbesondere muss nicht der von der Beklagten aufgeworfenen Frage nachgegangen werden, inwiefern es durchgreifende Zweifel an der biologischen Abstammung des Vaters des Klägers von dem genannten Großvater begründet, dass der Kläger zu seinem im Jahr 1949 geborenen Vater nur eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1954 vorgelegt hat.
2.
Der Kläger hat sich ferner bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt und er hat auch nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Insbesondere hat er sich weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung noch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt.
Er hat sich zunächst nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt.
Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 - VIII C 30.64 -, juris, Ls. 1.1; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 - 11 A 644/18 -, juris, Rn. 32.
Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten bzw. das Bemühen um eine solche Eintragung nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist bzw. die Änderungsbemühungen erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet worden sind. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 - 9 B 379.96 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 - 11 A 1051/17 -, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 1254/14 -, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 69.
Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber auch nicht mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 abgewichen. Es ist im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung weiterhin nach den vorgenannten Grundsätzen zu prüfen, ob tatsächlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht etwa ein bloßes Lippenbekenntnis vorliegt. Soweit eine betroffene Person vormals ein Gegenbekenntnis abgegeben hat und dieses Gegenbekenntnis durch eine Erklärung zur deutschen Nationalität zu beseitigen sucht, muss in einer solchen Beseitigungshandlung weiterhin zugleich positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu erblicken sein.
Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 07.07.2025 - 10 K 3795/22 -, juris, Rn. 28 ff.; a.A. OVG NRW, Urteil vom 23.05.2025 - 11 A 2449/24 -, juris, Rn. 116 ff.
Nach diesem Maßstab hat sich der Kläger durch die vorgetragenen Nationalitätenerklärungen und Änderungsbemühungen nicht zum deutschen Volkstum bekannt.
Er kann sich zunächst nicht auf die Eintragung einer deutschen Nationalität in seiner im Jahr 2018 neu ausgestellten Heiratsurkunde (Bl. 43 ff. der Beiakte 1) sowie in der im Jahr 2018 neu ausgestellten Geburtsurkunde seiner Tochter (Bl. 75 ff. der Beiakte 1) berufen. Es bestehen starke Anhaltspunkte, dass es sich bei den entsprechenden Erklärungen des Klägers um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung war er in seiner ursprünglichen Heiratsurkunde aus dem Jahr 2008 und in der ursprünglichen Geburtsurkunde seiner Tochter aus dem Jahr 2008 jeweils ohne eine Angabe zur Nationalität eingetragen. Der Kläger hat sich auch zu keinem Zeitpunkt um die Eintragung einer deutschen Nationalität bemüht. Dies hat er erst etwa zehn Jahre später geändert und sich die beiden Dokumente am 30.03.2018 neu ausstellen lassen, worauf nach knapp anderthalb Jahren mit Schreiben vom 10.09.2019 der vorliegende Aufnahmeantrag folgte. Dieser zeitliche Zusammenhang legt nahe, dass er die Nationalität nicht ändern ließ, um in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher angesehen zu werden, sondern dass es ihm darauf ankam, über das Vertriebenenrecht ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten. Insofern hatte der Kläger die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen besonders nachzuweisen. Das hat er nicht getan. Er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er sich eine deutsche Nationalität erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren in seine Dokumente eintragen ließ. Soweit er geltend macht, er habe von dieser Möglichkeit zunächst nichts gewusst, überzeugt das nicht, weil in den entsprechenden Urkunden stets eine Spalte für die Nationalität vorgesehen war (vgl. etwa Bl. 40 ff., 78 ff. der Beiakte 1).
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Eintragung einer deutschen Nationalität in seinen Militärausweis aus dem Jahr 1998 berufen. Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bereits nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass eine amtliche Stelle diese Eintragung auf eine entsprechende Erklärung des Klägers vorgenommen hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ist mit Blick auf das bei den Ziffern I. 2. bis 4. des Militärausweises leicht abweichende Schriftbild auch nachvollziehbar, dass der Eintrag zur Nationalität des Klägers nachträglich vorgenommen worden ist. Dies lässt sowohl eine Einfügung durch eine amtliche Stelle als auch eine Einfügung durch den Kläger für möglich scheinen. Der Kläger hat insoweit aber bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche konkrete Stelle zu welchem konkreten Zeitpunkt den Eintrag zu seiner deutschen Nationalität vorgenommen haben soll. Zudem begegnet der Vortrag des Klägers bei einer Gesamtbetrachtung durchgreifenden Zweifeln. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe sich nach dem Verlust seines ursprünglichen Militärausweises geweigert, einen neuen Militärausweis entgegenzunehmen, solange dieser ihn nicht mit deutscher Nationalität führe. Dies habe dazu geführt, dass er verschiedene Nachteile erlitten habe, bis er schließlich im Jahr 1998 den von ihm vorgelegten Militärausweis erhalten habe, in dem für ihn eine deutsche Nationalität angegeben sei. Diesen Vortrag hat der Kläger zum einen nicht dadurch substantiiert, dass er zu den angegebenen Nachteilen aussagekräftige Belege vorgelegt hätte. Insoweit hätte es aber nahe gelegen, dass der Kläger etwa zu dem angegebenen Bußgeld bzw. der angegebenen Geldstrafe oder zu der vorgetragenen Verweisung von der Universität auch viele Jahre später noch Unterlagen beibringen oder zumindest detaillierte und lebensnahe Angaben machen kann, zumal das Gericht auf diesen Umstand vor der mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 14.01.2026 hingewiesen hat. Zum anderen ist der Vortrag in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar. Es leuchtet etwa nicht ein, warum sich der Kläger in den 90er-Jahren derart um eine deutsche Nationalität in seinem Militärausweis bemüht haben sollte, wenn er zugleich keine Anstalten gemacht hat, seine russische Nationalität aus dem ersten Inlandspass ändern zu lassen oder sich bei seinen späteren Personenstandsunterlagen im Jahr 2008 um die Eintragung einer deutschen Nationalität zu bemühen. Dies hat er nach den vorstehenden Ausführungen erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Aufnahmeverfahren getan. Ebenso hat der Kläger keinen plausiblen Grund dafür angegeben, warum die russischen Behörden nach sechs Jahren plötzlich nachgegeben haben sollten, nachdem sie ihn wegen seiner Weigerung zunächst noch mit Strafen belegt haben sollen.
Der Kläger hat sich ferner nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat insbesondere keine deutschen Sprachkenntnisse auf B1-Niveau nachgewiesen, sondern insoweit nur ein B1-Zertifikat für das Modul Sprechen vorgelegt (vgl. Bl. 194 der Beiakte 1). Ein solches Zertifikat reicht aus, um ein vorhandenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu bestätigen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris, Rn. 78 ff.,
genügt aber nicht, um selbst ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5 000 €
festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.