Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Aufbauseminar-Anordnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auffordert. Das VG Gelsenkirchen wies den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Anordnung sei nach §§2a StVG, 34 FeV gedeckt; nach Fristablauf bestehe keine Ermessenserwägung, sondern Entziehungspflicht.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Aufbauseminar-Anordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung; ist die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.
Eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist gemäß §2a Abs.6 StVG sofort vollziehbar.
Nach Ablauf der Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung nach §2a Abs.3 StVG ist die Straßenverkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet; ein Ermessen besteht nicht.
Die Einordnung einer Zuwiderhandlung als "schwerwiegend" für die Anordnung eines Aufbauseminars bestimmt sich zwingend nach Anlage 12 zu §34 FeV; eine abweichende Einzelfallbewertung findet nicht statt.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5695/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2014 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen lediglich auszuführen, dass der Bescheid vom 4. September 2014, mit dem der Antragsteller zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert wurde, gemäß § 2 a Abs. 6 StVG sofort vollziehbar ist. Unabhängig von der Bestandskraft dieser Verfügung war der Antragsgegner nach Ablauf der Frist zur Beibringung der Teilnahmebescheinigung nach § 2 a Abs. 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet. Ein Ermessen besteht nicht.
Die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist zudem auch rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 StVG. Danach hat die Straßenverkehrsbehörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, auch noch nach Ablauf der Probezeit seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn die Zuwiderhandlung schwerwiegend war. Dabei ist die Behörde gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Ob Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften als schwerwiegend zu bewerten sind, wird gemäß § 34 Abs. 1 FeV zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Eine Einzelfallbetrachtung findet insofern nicht statt.
Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. Der Antragsteller hat am 12. Juni 2013 und damit vor Ablauf seiner regulär am 26. November 2014 endenden Probezeit mit dem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO i.V.m. § 2 Abs.1 StVO begangen, die aufgrund des rechtskräftigen Bußgeldbescheids vom 22. Juli 2013 mit einer Geldbuße von 100,00 EUR geahndet worden ist. Die Entscheidung war nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Fahreignungsregister einzutragen. Der Verstoß ist nach Ziffer A.2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV schwerwiegend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.