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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 5695/14·25.06.2015

Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar: Klage abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte geltend, die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sei unzulässig; zuvor war ihm die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden. Das VG Gelsenkirchen hielt die Entziehung nach § 2a Abs. 3 StVG für rechtmäßig, weil die vollziehbare Anordnung innerhalb der Frist nicht befolgt wurde. Auf die Bestandskraft der Anordnung kommt es nicht an; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung zum Aufbauseminar als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 2a Abs. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

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Eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist, sofern sie vollziehbar erklärt ist, nicht durch das Einlegen eines Rechtsmittels automatisch außer Vollzug gesetzt; § 2a Abs. 6 StVG verleiht der Klage keine aufschiebende Wirkung.

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Für die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es nicht auf die Bestandskraft der zugrundeliegenden Anordnung an, sondern auf das Unterlassen der Befolgung einer vollziehbaren Anordnung innerhalb der gesetzten Frist.

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Kostenentscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ StVG § 2a§ 6 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 2a Abs. 3 StVG§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 2a Abs. 6 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

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Der am .  geborene Kläger ist seit dem  . November 201 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

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Durch Bußgeldbescheid der Stadt H.             vom 22. Juli 2013 wurde gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot am 12. Juni 2013 eine Geldbuße in Höhe von 100,‑‑ Euro festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H.             vom 28. März 2014 verworfen (Az.:       ). Mit Schreiben vom 25. August 2014 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten über die Eintragung der Ordnungswidrigkeit.

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Mit Bescheid vom 4. September 2014, zugestellt am 6. September 2014, forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung einen Nachweis über die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger beizubringen. Der Kläger habe innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Oktober 2014 Klage (Az.: 7 K 4464/14).

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Mit Bescheid vom 18. November 2014, zugestellt am 20. November 2014, entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und setzte eine Gebühr in Höhe von 101,‑‑ Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,65 Euro fest. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, da der Kläger der Aufforderung vom 4. September 2014 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei.

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. Dezember 2014 Klage erhoben und zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 2021/14). Die Verfügung vom 4. September 2014 sei noch nicht bestandskräftig. Die Bestandskraft dieser Verfügung sei jedoch Voraussetzung für die hierauf gestützte Entziehungsverfügung. Im Übrigen fehle es an einem schwerwiegenden Verstoß. Insoweit werde auf die Ausführungen in dem parallel geführten Verfahren 7 K 4464/14 verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Durch Beschluss vom 7. Januar 2015 hat das Gericht den gegen die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 26. März 2015 verworfen (Az.: 16 B 110/15).

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Durch Beschluss vom 18. Mai 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der parallel geführten Verfahren 7 L 2021/14 und 7 K 4464/14 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ zu Recht entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachkommt. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 4. September 2014 die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet. Die Anordnung war vollziehbar. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers entfaltete gemäß § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Auf die Bestandskraft der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kommt es ‑ entgegen der Ansicht des Klägers ‑ nach der Regelung des § 2a Abs. 3 StVG nicht an. Der vollziehbaren Anordnung ist der Kläger in der angemessenen Frist von zwei Monaten ab Zustellung nicht nachgekommen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf den Eilbeschluss des Gerichts vom 7. Januar 2015 (Az.: 7 L 2021/14).

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 3 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen.

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OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.

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Der Streitwert erhöht sich um den Wert der festgesetzten Gebühren und Auslagen.